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Regelwerk

Änderungstext

Änderung und Ergänzung der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vom 7. September 2020
(GMBl. Nr. 38 vom 02.09.2020 S. 815)



- Bek. d. BMAS v. 7.9.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006, GMBl 2020 S. 199-200 [Nr. 9-10] v. 13.3.2020, berichtigt GMBl 2020 S. 276 [Nr. 12-13] v. 30.3.2020, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2.4 wird

a) die Überschrift "2.4.1 "Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes" und

b) die Nummer 2.4.2

2.4.2. Vorgehen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Fraktion

(1) Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m3 nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m3 (Überschreitunggsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert, sofern

  1. eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, einschließlich aktueller Ergebnisse aus Expositionsermittlungen gemäß TRGS 402 für die betreffenden Tätigkeiten und die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, insbesondere von Anhang I Nummer 2.3 Absätze 1-7, umgesetzt sind,
  2. gewährleistet ist, dass der Schichtmittelwert den Beurteilungsmaßstab von 3,0 mg/m3 unterschreitet,
  3. technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen umgesetzt sind,
  4. ein Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV vorliegt, mit der Zielsetzung den AGW für die A-Staubfraktion von 1,25 mg/m3 innerhalb des Übergangszeitraums einhalten zu können,
  5. die Beschäftigten über das Schutzmaßnahmenkonzept entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4a GefStoffV im Rahmen der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV informiert wurden und
  6. den Beschäftigten während des Übergangszeitraumes vom Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung gestellt wird, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.

(2) Es wird empfohlen die Ergebnisse der Expositionsermittlung gemäß Absatz 1 Nr. 1, die umgesetzten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie das erstellte Schutzmaßnahmenkonzept gemäß Absatz 1 Nr. 5 der Geschäftsführung des AGS zu übermitteln8, damit diese im Rahmen der Erarbeitung einer Schutzmaßnahmen-TRGS oder branchenbezogener Handlungshilfen für Tätigkeiten mit Staub berücksichtigt werden können.

(3) Im Schutzmaßnahmenkonzept muss der Arbeitgeber in einem Maßnahmenplan unter Angabe konkreter Einzelheiten beschreiben, durch welche Maßnahmen und in welchen Zeiträumen die Einhaltung des AGW erreicht werden soll. Der Maßnahmenplan und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Die technischen Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge ihrer Wirksamkeit auszuwählen. Ist die Umsetzung einer Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von mehreren Maßnahmen zu ergreifen. Dabei darf erst nach Umsetzung mehrerer geeigneter technischer Schutzmaßnahmen auf nachrangige organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen übergegangen werden.

(5) Folgende technische Schutzmaßnahmen, nach abnehmender Wirksamkeit geordnet, sollten bei nicht vermeidbarer Entstehung von Stäuben angewandt werden:

  1. Gekapselte Maschinen mit integriertem Staubhandling,
  2. Maschinen mit Absaugung an der Emissionsquelle,
  3. Absaugung des Arbeitsplatzes möglichst nahe an der Emissionsquelle,
  4. Raumlüftung mit Anordnung der Absaugelemente möglichst nahe an Gefahrenquelle um in diesen Bereichen möglichst hohe lokale Luftwechselraten zu erhalten und
  5. gleichmäßige Raumlüftung mit angepassten Luftwechselraten.

(6) Hinweise zur Umsetzung Lufttechnischer Maßnahmen (z.B. Absaugung, Raumlüftung) und stoffspezifischer Schutzmaßnahmen können den folgenden Regelwerken entnommen werden:

  1. TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
  2. TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  3. TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
  4. TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
  5. TRGS 553 Holzstaub
  6. TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
  7. TRGS 559 Mineralischer Staub
  8. DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
  9. DGUV Information 209-073 Arbeitsplatzlüftung - Beispielsammlung
  10. BGI 739 Holzstaub
  11. DGUV Information 209-046 Lackieranlagen
  12. DGUV Information 209-077 Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen
  13. DGUV Information 209-078 Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

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