umwelt-online: TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (2)
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5.2.2 Steinkohlenteeraufarbeitung

(1) Die Annahme, Destillation und Tanklagerung von Steinkohlenteer und PAH-haltigen Steinkohlenteerprodukten ist in geschlossenen Anlagen und Apparaturen vorzunehmen. Wo dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, sind die entstehenden PAH-haltigen Gase, Dämpfe oder Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle abzusaugen. Hautkontakt mit Steinkohlenteer und PAH-haltigen Steinkohlenteerprodukten ist zu vermeiden.

(2) Steinkohlenteerpech ist unter Wasser zu verfestigen und zu granulieren.

(3) Beim Strangpechverfahren wird das flüssige Pech durch eine beheizte Düse in ein Rohr mit schnellfließendem Wasser geführt. Dort erkaltet der Pechstrang oberflächlich. Nach Austritt aus dem Rohr gelangt er auf eine Unterwasser-Fördereinrichtung, wo das Material vollständig auskühlt.

(4) Der sich anschließende Transport des festen Steinkohlenteerpeches muß staubarm gegebenenfalls durch Behandlung mit Staubbindemittel, in geschlossenen (gekapselten) oder abgesaugten Transporteinrichtungen erfolgen.

(5) An den Befüllstellen sind Emissionen zu vermeiden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (z.B. durch Gaspendelung zwischen Container und Befüllsilo).

(6) Der dauerhafte Aufenthalt des Bedienungspersonals im Umschlagbereich ist durch Fernbedienung zu unterbinden. Wenn notwendig ist eine Kameraüberwachung zu installieren.

(7) Die Pechgranulierung ist aus einer geschlossenen Warte zu steuern, die den Anforderungen nach Nummer 5.1 entspricht.

(8) Werden andere Verfahren zur Verfestigung und Granulierung von Steinkohlenteerpech eingesetzt, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß Arbeitnehmer nicht durch PAH-haltige Stoffe gefährdet werden.

5.2.3 Verkokungsanlagen von Raffinerien

(1) Emissionen im Bereich der Kokskammerdeckel sind soweit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch ausreichende Kühlung des Kokses vor dem Öffnen der Kokskammerdeckel oder durch Absaugung der Abgase.

(2) Bei Anlagenteilen, in denen beim regulären Betrieb flüssige Produkte mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt von 50 mg/kg (ppm) und mehr vorkommen können, z.B. Kokeröle, sind die unter Nummer 5.1 ausgeführten besonderen Maßnahmen zu ergreifen.

5.2.4 Straßenbau

(1) Aufgrund des geringen Massenanteils an Benzo[a]pyren beim Umgang mit rein petrostämmigen Bindemitteln wie Bitumen und Asphalt im Straßenbau reichen in der Regel die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Nummer 5.1 dieser TRGS aus. Auf das Verwendungsverbot von Steinkohlenteerpech, Braunkohlenteerpech und Karbobitumen als Bindemittel im Straßenbau sowie von PAH-haltigen Fugenvergußmassen im Straßen- und Flughafenneubau wird hingewiesen (s. Nummer 4 Abs. 1 und 2).

(2) Bei Baumaßnahmen an alten Straßenbelägen ist zunächst durch die zuständige Straßenbauverwaltung zu prüfen, ob Steinkohlenteerpech-, Braunkohlenteerpech- oder Karbobitumenhaltiges Material im Straßenoberbau verwendet wurde. Ein Recycling dieses Materials durch Kaltfräsen oder Aufnehmen alter Steinkohlenteerpech-, Braunkohlenteerpech- oder Karbobitumenhaltiges Material mit Preßlufthammer oder Bagger mit anschließendem kalten Wiedereinbau ist zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

(3) Bei der Entfernung alter Steinkohlenteerpech-, Braunkohlenteerpech- oder Karbobitumenhaltiger Straßenbeläge ist auf eine Reduktion der Staubentwicklung durch Berieselung der Flächen oder des Aufbruchmaterials mit Wasser zu achten. Weiterhin sollten die verwendeten Baumaschinen geschlossene Bedienungsstände, die mit ausreichend gereinigter Luft versorgt werden, besitzen. Auf die Vorschriften nach Nummer 5.1 dieser TRGS wird verwiesen.

(4) Durch diese Technologie ist sichergestellt, daß PAH und BaP nicht eluiert werden können.

5.2.5 Aluminium-, Kohlenstoff- und Elektrographitindustrie

(1) Bei der Herstellung von Werkstoffen aus Kohlenstoff und Elektrographit ist verfahrens- und produktbedingt der Einsatz von Steinkohlenteer und Steinkohlenteerpech z.Z. unverzichtbar, weil geeignete Ersatzstoffe nicht vorliegen.

(2) Eine Exposition mit PAH-haltigen Gasen, Dämpfen und Stäuben kann in folgenden Arbeitsbereichen auftreten:

5.2.5.1 Aluminiumindustrie

(1) Zur Herstellung von Kohlenstoffelektroden, die für die Aluminiumelektrolyse benötigt werden, wird Petrolkoks mit Steinkohlenteerpech als Bindemittel gemischt, geformt, bei Temperaturen bis etwa 1200 °C über ca. 25 Tage im Anodenbrennofen gebrannt und anschließend mit einer Stromzuführung versehen. Die bei diesen Prozessen auftretenden flüchtigen und staubförmigen PAH-haltigen Gase, Dämpfe und Stäube sind zu erfassen und Abgasreinigungsanlagen zuzuführen.

(2) Die oben beschriebenen Prozesse sind nach dem Stand der Technik zu kapseln. Die Prozeßabläufe sind weitestgehend zu automatisieren. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlagen ist durch geeignete Maßnahmen wie Wartungspläne, regelmäßige Kontrollen und Arbeitsplatzmessungen sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden die Produkte durch geeignete Kühlprozesse unter kontrollierten Bedingungen abgekühlt.

5.2.5.2 Kohlenstoff- und Elektrographitindustrie

(1) Der Einsatz von flüssigem Steinkohlenteerpech in geschlossenen Systemen ist der Verwendung von Festpechen vorzuziehen. Ist jedoch der Einsatz von Festpechen aus technischen Gründen unvermeidbar, so muß eine staubarme Verladung, Umfüllung und Verteilung, ggf. unter Erfassung auftretender Emissionen, sichergestellt werden.

(2) Sofern nach dem Stand der Technik möglich, ist eine Mischung der Füller und der PAH-haltigen Bindepeche in geschlossenen Systemen zu fertigen. In Sonderfällen müssen jedoch die Mischungen in offenen Mischern oder Batchansätzen durchgeführt werden. Dies begründet sich mit der großen Rezepturvielfalt oder dem Umstand, daß ein Teil der flüchtigen Binderbestandteile thermisch ausgetrieben werden muß. In diesen Fällen muß für eine ausreichend gute Erfassung der flüchtigen PAH-haltigen Gase, Dämpfe und Stäube an der Entstehungsquelle gesorgt werden.

(3) Der sich anschließende Transport der Mischung sollte nach dem Stand der Technik nach einem automatischen Austrag aus dem Mischer in abgedeckten, gekapselten oder abgesaugten Transporteinrichtungen wie z.B. Bändern auf möglichst kurzen Wegen zu den Formgebungseinrichtungen oder Kühleinrichtungen erfolgen.

(4) Bei der Technologie der Feinkornverarbeitung wie Mahlen, Sieben und Formen sind entstehende Stäube zu erfassen und einer geeigneten Abgasreinigungs-Einrichtung zuzuführen.

(5) Die Beschickung von Gesenkpressen mit Feinkornmischungen ist entweder zu automatisieren oder mit Dosierhilfen auszustatten, die ein staubarmes Arbeiten ermöglichen. Falls erforderlich sind flexible Absaug-Einrichtungen für auftretende Stäube so anzuordnen, daß ein Austritt von grünen Stäuben weitgehend unterbunden wird. Dies gilt auch für die selten notwendige mechanische Bearbeitung von grünen Formkörpern.

5.2.6 Kohleverflüssigungsanlagen

Der flüssige PAH-haltige Rückstand aus der Vakuumkolonne ist mit einer Pumpe auf ein Kühlband zu befördern, welches gekapselt und mit einer Absaugung ausgerüstet ist. Dort ist der Rückstand soweit abzukühlen, bis ein rieselfähiger Feststoff entsteht. Nach dem Transport in ein Mahl- und Bunkersystem ist der trockene, gemahlene Rückstand dosiert abzuziehen und in einem Befeuchtigungsmischer unter Zugabe von geeigneten Staubbindemitteln zu behandeln.

5.2.7 Verarbeitung von Feuerfestprodukten

(1) Für die Zustellung von Hochofenrinnen soll, sofern technisch möglich, BaP-armen Spritzmassen mit einer BaP-Konzentration von < 50 ppm der Vorzug gegeben werden.

(2) Für die Zustellung von Torpedopfannen oder offenen Pfannen für den Roheisentransport ist BaP-armen Feuerfeststeinen mit einer BaP-Konzentration von < 50 ppm der Vorzug vor Feuerfeststeinen mit höherer BaP-Konzentration zu geben.

(3) Für die Zustellung von Konvertern ist zunächst BaP-freien Feuerfeststeinen oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, BaP-armen Feuerfeststeinen mit einer niedrigen BaP-Konzentration von < 50 ppm der Vorzug vor Produkten mit höherer BaP-Konzentration zu geben.

(4) Für die Zustellung von Elektroöfen ist zunächst BaP-freien Kunstharzgebundenen Feuerfeststeinen oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, BaP-armen Feuerfeststeinen mit einem BaP-Gehalt von < 50 ppm der Vorzug vor Produkten mit höherer BaF-Konzentration zu geben.

(5) Für die Zustellung von Stahlpfannen für den Transport von Stahl vom Konverter oder Elektroofen zur Stranggussanlage sowie für die sekundarmetallurgische Behandlung ist, sofern dies technisch möglich ist, Steinkohlenteerpech-armen Feuerfeststeinen mit einer BaP-Konzentration von < 50 ppm der Vorzug vor Produkten mit höherer BaP-Konzentration zu geben.

(6) Für die Zustellung von Konvertern sind, sofern technisch möglich, BaP-arme Stampfmassen mit einer BaP-Konzentration von < 50 ppm zu verwenden.

(7) Bei der Zustellung von Hochöfen, Konvertern und Pfannen mit BaP-haltigen Stampfmassen besteht teilweise intensiver Hautkontakt.

Dabei ist auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach Nummer 5.4 in dieser TRGS zu achten.

(8) Sofern ein Betreiber für die Ausführung von Feuerfestarbeiten die Verwendung von BaP-haltigen Feuerfestprodukten in Auftrag gibt, hat er der ausführenden Firma das Sicherheitsdatenblatt der verarbeiteten Feuerfestprodukte für die Auswahl der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

5.2.8 Umgang mit Steinkohlenteeröl-imprägnierten Baumaterialien

Beim Umgang mit Steinkohlenteeröl-imprägnierten Baumaterialien und Bahnschwellen besteht vornehmlich Hautkontakt mit PAH`s, der persönliche Schutzausrüstungen nach Nummer 5.4 erforderlich macht.

5.2.9 Abbruch von Steinkohlenteerpechhaltiger Korkisolierung

Beim mechanischen Abriß von Steinkohlenteerpech-haltiger Korkisolierung ist auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung nach Nummer 5.4 zu achten, weil bei dieser Tätigkeit die TRK häufig nicht einzuhalten ist.

5.2.10 Abbruch von Steinkohlenteerpechgebundener Dachpappe

Beim mechanischen Abriß von Steinkohlenteerpechgebundener Dachpappe ist auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (siehe Nummer 5.4) zu achten, weil bei dieser Tätigkeit die TRK häufig nicht einzuhalten ist.

5.2.11 Schneidbrennen und Trennschneiden von Eisenkonstruktionen, die mit Steinkohlenteerpech-haltigen Korrosionsschutzmitteln beschichtet wurden

Beim Schneidbrennen oder Trennschneiden von Stahlkonstruktionen, die mit Steinkohlenteerpech-haltigen Korrosionsschutzmitteln beschichtet wurden, ist auf das Tragen von persönlichen Körperschutzmitteln (siehe Nummer 5.4) zu achten, weil bei dieser Tätigkeit die TRK häufig nicht einzuhalten ist.

5.2.12 Entfernung von PAH-haltigen Beschichtungssystemen zum Korrosionsschutz

Für die Entfernung von PAH-haltigen Beschichtungssystemen mit einer BaP-Konzentration von 50 mg/kg (ppm) und mehr ist emissionsarmen Verfahren wie Hoch- oder Höchstdruckwasserstrahlen mit oder ohne Abrasivzugabe oder Abbeizen mit Dichlormethan-freiem Abbeizmittel der Vorzug vor emissionsreichen Verfahren wie Trockenstrahlen, Abflammen, Nadelhammer oder Winkelschleifer zu geben. Dabei sind wasserrechtliche Vorschriften zu beachten. Sofern auf Trockenstrahlen nicht verzichtet werden kann, muß der PAH-haltige Strahlschutt emissionsarm aufgenommen werden, z.B. mit Saugwagen oder Industriesauger. Bei Reparaturarbeiten oder Teilerneuerungsarbeiten ist emissionsarmen Verfahren der Vorzug zugeben, z.B. Saugkopfstrahlen.

5.2.13 Abbruch von Parkett und Holzpflaster

(1) Beim Abbruch von Parkett und Holzpflaster hat der Auftraggeber zu prüfen, ob PAH-haltige Kleber verwendet wurden. Über das Ergebnis der Prüfung ist die ausführende Firma zu unterrichten.

(2) Sofern PAH-haltige Kleberreste mit Fräsen entfernt werden, ist auf eine ausreichende Absaugung dieser Fräsen zu achten. Der Filter der Fräsenabsaugung hat den Kriterien der Verwendungskategorie Kl. entsprechend Staubklasse H nach CENNECEC/IEC, 3352-Annex AA, zu genügen. Trotz Absaugung ist von einer hohen BaP-Exposition an diesen Arbeitsplätzen auszugehen, so daß das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung nach Nummer 5.4 erforderlich ist. Siehe auch "Handlungsanleitung zum Entfernen PAH-haltiger Klebstoffe für Holzfußböden" der Bau-Berufsgenossenschaften.

(3) Nach Abschluß der Arbeiten nach Absatz 1 und/oder 2 ist eine Naßreinigung erforderlich.

5.2.14 Sonstige Arbeitsplätze

An sonstigen in Nummer 1 genannten Arbeitsplätzen sind die allgemeinen, in Nummer 5.1 genannten technischen Maßnahmen in der Regel ausreichend.

5.3 Organisatorische Maßnahmen

(1) Kann die Technische Richtkonzentration für Benzo[a]pyren trotz technischer Maßnahmen nach § 19 Abs. 1-3 GefStoffV sowie Nummer 5.1 und 5.2 dieser Technischen Regel nicht eingehalten werden, sind organisatorische Maßnahmen zur Verminderung der PAH-Exposition der Beschäftigten zu treffen. Dazu sind Beschäftigte aus den Arbeitsbereichen, an denen die Technische Richtkonzentration nicht eingehalten werden kann, zeitweilig an geringer belastete Arbeitsplätze zu versetzen.

(2) Durch diese organisatorischen Maßnahmen soll der Gesamtpersonenkreis exponierter Beschäftigter, der auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigt ist, nicht erhöht werden. Weiterhin dürfen organisatorische Maßnahmen nicht die Erhöhung anderer Risiken, z.B. Unfallgefährdung, bewirken. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Exposition können daher nur innerhalb dieser Arbeitsbereiche durchgeführt werden.

(3) Auf die speziellen Regelungen zu organisatorischen Maßnahmen in Kokereibetrieben in der Anlage zu dieser TRGS sei verwiesen.

(4) Weiterhin sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, daß beim Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen kein unmittelbarer Hautkontakt notwendig ist. Bei kurzfristigem Hautkontakt, beispielsweise bei Probenahmen, sind geeignete Schutzausrüstungen nach Nummer 5.4 zu verwenden.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Wird die Auslöseschwelle für Benzo[a]pyren trotz Schutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 1-3 GefStoffV sowie nach Nummer 5.1 und 5.2 dieser Technischen Regel nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygenisch einwandfreien Zustand zu halten, einschließlich Reinigung und Entsorgung. Wird die technische Richtkonzentration für Benzo[a]pyren nicht unterschritten, müssen die Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein. Auf die Tragezeitbegrenzung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV und " Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" [5] sowie die Untersuchungspflicht für Atemschutzgeräteträger nach § 28 GefStoffV in Verbindung mit der BGV A4 [6] bzw. GUV 0.6 wird verwiesen.

(2) Als Atemschutzgeräte sind geeignet:

(3) Das Tragen des Atemschutzgerätes darf die Benutzung von sonstigen Körperschutzmitteln nicht behindern.

(4) Die Atemschutzgeräte sind entsprechend den Anforderungen der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" zu lagern, zu reinigen und in Stand zu halten.

(5) Unmittelbarer Hautkontakt mit PAH-haltigen Gefahrstoffen ist durch Verwendung von geeigneten Schutzmitteln wie Handschuhen [9], Schutzkleidung, Schutzbrille oder bei Bedarf Gesichtsschutz zu vermeiden. Für den Fall, daß es dennoch zu einem unmittelbaren Hautkontakt mit PAH-haltigen Gefahrstoffen kommt, ist für eine Möglichkeit zur umgehenden Reinigung der betroffenen Hautpartien zu sorgen (Waschgelegenheit).

(6) Bei staubförmiger PAH-Belastung ist dichtschließende textile Arbeitskleidung erforderlich. Bei starker Verschmutzung der Arbeitskleidung sind Einwegschutzanzüge einzusetzen. Verschmutzte Arbeitskleidung ist vom Arbeitgeber mindestens einmal wöchentlich zu reinigen.

(7) Auf die speziellen Regelungen zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung in Kokereibetrieben der Anlage zu dieser TRGS sei verwiesen.

5.5 Betriebsanweisungen

(1) Der Arbeitgeber hat beim Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit PAH auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Dabei sollten die Beschäftigten auf die krebserzeugende Wirkung von PAH im Bereich der Haut- und Atemwege sowie die fruchtschädigende und erbgutverändernde Wirkung hingewiesen werden. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Die Arbeitnehmer müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Auf die Vorschriften der TRGS 555 [7] wird verwiesen.

5.6 Hygienische Maßnahmen

(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit PAH-haltigen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

(2) Arbeitnehmer, die Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen haben, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für diese Mitarbeiter sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können.

(3) Arbeitnehmern, die Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen haben, sind Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erforderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.

5.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich, wenn die Auslöseschwelle für Benzo[a]pyren in der Atemluft überschritten ist. Weiterhin liegt eine Überschreitung der Auslöseschwelle vor, wenn unmittelbarer Hautkontakt mit PAH-haltigen Gefahrstoffen, die einen Gehalt an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr aufweisen, besteht.

(2) Unmittelbarer Hautkontakt liegt nach TRGS 150 bei einer direkten Berührung der Haut mit PAH-haltigen Gefahrstoffen vor. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach medizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen.

(3) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor Beginn der Tätigkeit und alle 24 bis 36 Monate während der Tätigkeit durchzuführen.

(4) Auf die Vorschriften der Gesundheitsschutz-Bergverordnung [8] und Unfallverhütungsvorschrift " Arbeitsmedizinische Vorsorge" zur Durchführung von nachgehenden Untersuchungen, wenn die Auslöseschwelle für Benzo[a]pyren überschritten war und eine erste Nachuntersuchung durchgeführt wurde, sei verwiesen.

5.8 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Auf die Beschäftigungsbeschränkungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen.

(2) Wird die Auslöseschwelle für Benzo[a]pyren überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut kommen kann.

(3) Wird die Auslöseschwelle überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vierschichtbetrieb 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 4 aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden.

6 Sonderbestimmungen

(1) Nicht unter diese Regelungen fallen

soweit sie Benzo[a]pyren in Konzentrationen von < 50 mg/kg (ppm) enthalten.

(2) Bestehen für Stoffe, die bei der Pyrolyse entstehen, spezielle Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten.

Literatur

[1] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung vom 26. Okt. 1993 in der Fassung April 1999

[2] ZH 1/120.25 "Verfahren zur Bestimmung von Benzo[a]pyren und anderen polycyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH)" herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Köln, Heymanns-Verlag, 1989

[3] Technische Regeln für Gefahrstoffe 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - Hautresorbierbare Gefahrstoffe", Bundesarbeitsblatt Heft 6/1996, S. 31-33

[4] Technische Regeln für Gefahrstoffe 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Bundesarbeitsblatt Heft 5/1996, S. 54-55

[5] Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (ZH 1/701 und GUV 20.14)

[6] BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge", herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Köln, Heymanns-Verlag, 1993

[7] Technische Regeln für Gefahrstoffe 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV", Bundesarbeitsblatt Heft 12/ 1997, S. 49-58

[8] Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Band 1, S. 1751-1767

[9] Forschungsbericht "Neue Prüfmethode für Handschuhe zum Schutz gegen PAK bei Sanierungsarbeiten", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, in Druck (Kurzfassung unter http://www.baua.de/fors/index.htm "Forschungsergebnisse")

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