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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100, 250, 462 und 466

Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 02.05.2018 S. 259)



- Bek. d. BMAS v. 2.5.2018 - IIIb 3-34504-7 -

hier:

A: Die Änderungen zur TRBa 250

Die TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" vom März 2014 (GMBl 2014, S. 206, Nr. 10/11; zuletzt geändert im Oktober 2016) wurde redaktionell aufgrund der im Dezember 2017 veröffentlichten TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" (GMBl 2017, S. 949, Nr. 52- 53) wie folgt geändert.

Im Inhaltsverzeichnis wird in Anhang 8 " ... und Tieren..." gestrichen.

In Nummer 1.1 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und der erste Spiegelstrich als normaler Satz angefügt. Im vierten Absatz wird "..., Tieren..." gestrichen.

Nummer 1.2

Sie findet keine Anwendung auf die in der TRBa 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" geregelte veterinärmedizinische Versorgung von Nutz- und Zootieren sowie auf Tätigkeiten gemäß der TRBa 120 "Versuchstierhaltung".

wird gestrichen.

In Nummer 1.3 wird im vorletzten Abschnitt der zweite Satz

Dies kann z.B. auch diagnostische Untersuchungen in veterinärmedizinischen Praxen betreffen.

gestrichen.

In Nummer 1.4 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und im sechsten Spiegelstrich "...- und veterinär..." gestrichen.

In Nummer 2.2 wird " ... und Tieren..." gestrichen.

In Nummer 2.9 wird der zweite Absatz

Als Patienten werden auch kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, die veterinärmedizinisch untersucht, behandelt und versorgt werden, bezeichnet.

gestrichen.

In Nummer 2.10 wird "..., Tierärzte..." und "...oder Tiermedizinische..." gestrichen.

In Nummer 3.2.1 wird der letzte Satz

Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Tätigkeiten in der Veterinärmedizin.

gestrichen.

In Nummer 3.2.3 wird der zweite Spiegelstrich

das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI).

gestrichen.

Im ersten Satz wird das Wort "geben" durch "gibt" ersetzt.

In Nummer 3.2.4 wird "...bzw. die Veterinärämter ..." und "... und des Friedrich-Löffler-Instituts." gestrichen.

In Nummer 3.3.1 wird im ersten Spiegelstrich "...nicht intakte..." gestrichen.

In Nummer 3.4.1 wird im Hinweis "...bzw. in der Veterinärmedizin..." und "...den Nummern 5.1 bzw. 5.9 ..." gestrichen und durch "der Nummer 5.1" ersetzt.

In Nummer 4 wird im dritten Absatz "...und in der Veterinärmedizin..." gestrichen.

In Nummer 4.1.9 wird die erste Klammer im zweiten Satz und der letzte Satz

Die Deutsche Post AG deckt mit ihren "Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen - Brief national" sowohl die Anforderungen an freigestellte diagnostische Proben als auch an Proben der Kategorie B bis Risikogruppe 2 ab.

vor dem Hinweis gestrichen.

In Nummer 4.2.5 wird im zweiten Absatz im letzten Satz "Rangfolge" durch "Kriterien" ersetzt. In Absatz 4 Nummer 1 wird "...bzw. in folgenden Arbeitsbereichen mit..." gestrichen und durch "aufgrund" ersetzt.

Der Text in Nummer 2

2. Unabhängig von Ziffer 1 sind Sicherheitsgeräte bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere

wird gestrichen und die Spiegelstriche werden an Nummer 1 angehängt. Die nachfolgenden Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Aus Nummer 3 wird Nummer 2, es werden "...die Ziffern 1 und 2..." gestrichen und durch "...Ziffer 1..." ersetzt.

Der zweite Satz wird

Sofern von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, das nicht durch organisatorische und persönliche Maßnahmen minimiert werden kann, sind vorrangig Sicherheitsgeräte einzusetzen.

gestrichen.

Im Hinweis wird der erste Halbsatz ersetzt durch "Es ist zu vermeiden, ..." und der zweiten Halbsatz des letzten Satzes

Dies könnte zu Fehlbedienungen und verminderter Akzeptanz der Sicherheitsgeräte durch Beschäftigte führen.

wird gestrichen.

Die Nummer 5 der Nr. 4.2.5 wird ersetzt durch:

alt neu
Bei der Einführung der Sicherheitsgeräte ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten in der Lage sind, diese richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig über die Sicherheitsgeräte zu informieren und deren Handhabung in der praktischen Anwendung zu vermitteln.  "Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten müssen Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mit dem Ziel gestaltet werden, dass ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten möglich ist.".

In Nr. 4.2.5

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(Stand: 20.08.2018)

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