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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 30. Juni 2014
(GMBl. Nr. 38 vom 30.06.2014 S. 803)



- Bek. d. BMAS v. 30.6.2014 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Techni-schen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

A. Die Bekanntmachung TRBa 200 ( wie eingefügt)

B. Die Änderung zur Technischen Regel 100

Die TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" vom Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1010) wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Abschnitt Viren wird bei den Spezies

in der Spalte "Inaktivierungsverfahren" jeweils die Angabe "Wirkungsbereich a (RKI-Liste)" ersetzt durch die Angabe "Wirkungsbereich AB (RKI-Liste)".

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