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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Technische Regeln, TRAS

TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)

Vom 28 September 2022
(BAnz. AT 12.01.2023 B5)



Textvergleich der Fassungen 2022/2023

Archiv TRAS 310 2011 2022
S. Berücksichtigung des Klimawandels in technischen Regeln für Anlagensicherheit

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) dient der Konkretisierung der Verantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen gemäß § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG). Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 3 der Störfall-Verordnung bei den erforderlichen Vorkehrungen und vorbeugenden Maßnahmen aufgrund natürlicher umgebungsbedingter Gefahrenquellen. Es wird Betreibern von übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen, von Bränden oder Explosionen besteht, empfohlen, diese TRAS ebenfalls anzuwenden.

Bei der Anwendung dieser TRAS sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wassergesetze der Länder einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Eigenverantwortung unter Berücksichtigung des Möglichen und Zumutbaren beim Hochwasserschutz gemäß § 5 Absatz 2 WHG, an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der §§ 62 und 63 WHG und Anforderungen in Überschwemmungsgebieten insbesondere gemäß § 50 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie in weiteren Risikogebieten gemäß der §§ 78 bis 78c WHG. Betroffene Betreiber haben sich über die Fortschreibung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG bezogen auf ihren Betriebsbereich auf dem Laufenden zu halten. Betreibern wird empfohlen, die Beteiligungsmöglichkeiten gemäß § 79 WHG bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von (Hochwasser-)Risikomanagementplänen nach § 75 WHG sowie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 4 WHG zu nutzen. Entsprechend ist hinsichtlich gegebenenfalls vorhandener Starkregen- und Sturzflutgefahrenkarten 1) (o. ä.) oder Grundwassergefahrenkarten zu verfahren.

Insbesondere hingewiesen wird auf die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 WHG sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 73 Absatz 5 Satz 2 WHG. Diese sind alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

Unabhängig von dieser TRAS steht der Betreiber eines Betriebsbereichs in der Pflicht, bei einer offensichtlichen Gefährdung oder belastbaren Erkenntnissen auch im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vorsorglich aktiv tätig zu werden.

1. Präambel

Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.

Abweichungen von den Anforderungen der TRAS sind möglich, wenn sie gleichwertig sind und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Hierfür kann die zuständige Behörde einen Nachweis, z.B. in Form eines Gutachtens eines/einer nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekanntgegebenen Sachverständigen, im Genehmigungsverfahren oder im Zuge der Überwachung fordern.

Die TRAS werden gemäß § 51a des BImSchG von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) 2) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.

2. Grundlagen

Nach § 3

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