Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

(am 9.3.2023 von der KAS verabschiedet)
(Quelle: www.kas-bmu.de)



ersetzt KAS-25

- I -

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gebildetes Gremium.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

- II -

1 Einleitung

In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung stellt sich häufig die Frage, ob eine Anlage oder ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Abfälle unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) fällt. Von dieser Entscheidung ist abhängig, welche Pflichten der jeweilige Betreiber zu erfüllen hat.

Grundsätzlich erfolgt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach der Störfall-Verordnung gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anhang I der Störfall-Verordnung, Mengenschwellen Nr. 2). Abfälle gelten nach CLP-Verordnung nicht als Stoff oder Gemisch (siehe Artikel 1, Absatz 3 CLP-Verordnung) und unterliegen deshalb nicht der Gefahreneinstufung nach Titel II der CLP-Verordnung. Allerdings bestimmt Nr. 8 in Anhang I der Störfall-Verordnung, Mengenschwellen, dass Abfall trotzdem bestmöglich den ähnlichsten Gefahrenkategorien nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten der namentlich genannten Stoffe unter Nummer 2 der Stoffliste zuzuordnen ist, wenn der Abfall unter den vor Ort angetroffenen Bedingungen hinsichtlich seines Störfallpotenzials (siehe Kapitel 4) gleichwertige Eigenschaften besitzt oder besitzen könnte. Damit sind grundsätzlich auch Abfälle bei den Mengenberechnungen zu berücksichtigen, anhand derer ermittelt wird, ob ein Betriebsbereich gemäß der Störfall-Verordnung vorliegt.

Für die Anwendung der Störfall-Verordnung erfolgt die Einstufung der gefährlichen Abfälle nach dem Chemikalienrecht und nicht nach dem Abfallrecht. Das Abfallrecht legt gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle (HP-Kriterien) fest (siehe Kapitel 8.3). Diese HP-Kriterien entsprechen nicht exakt der Gefahreneinstufung gemäß CLP-Verordnung. Deshalb sind grundsätzlich die Regelungen und Methoden der CLP-Verordnung auf die einzustufenden Abfälle anzuwenden und nicht die Einstufungskriterien der Abfallrahmenrichtlinie. Das Vorgehen zur Einstufung von Abfällen im Sinne des Chemikalienrechts beschreibt Kapitel 3 in diesem Leitfaden.

Für die Bewertung der Abfälle im Rahmen der Störfall-Verordnung durch den Betreiber muss insbesondere im Fall von Abfallentsorgungsanlagen sichergestellt sein, dass die erforderlichen Informationen vom Abfallerzeuger bis zum Abfallentsorger weitergegeben werden, z.B. durch eine entsprechend ausführliche Abfalldeklaration des Abfallerzeugers im Rahmen des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle (s. Nachweisverordnung). Gegebenenfalls muss der Abfallentsorger entsprechende Informationen im Rahmen dieses Nachweisverfahrens anfordern.

Wenn ein Abfall entsprechend Anhang I der Störfall-Verordnung eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf die Gesamtmenge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe.

Die Zuordnung von Abfällen und Abfallarten im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu den Gefahrenkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung einschließlich der Bestimmung der für diese Abfälle relevanten Mengenschwellen kann in der Praxis erhebliche Probleme bereiten. Die Angabe von Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion