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Regelwerk

Umweltallianz Hessen - Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen zugunsten EMAS-auditierter oder nach ISO 14001 zertifizierter Organisationen
- Hessen -

(StAnz. Nr. 1 vom 07.01.2002 S. 116)



hier: Substitution ordnungsrechtlicher Maßnahmen durch Erleichterungen im Verwaltungsvollzug für EMA-Sauditierte Organisationen sowie Organisationen, die nach ISO 14001 zertifiziert sind und eine der EMAS-Verordnung entsprechende Umwelterklärung abgegeben haben.
Bezug: Erlass vom 15. Juli 1998 (StAnz. S. 2531)

A. Allgemeines

Das ordnungsrechtlich orientierte Umweltrecht hat bisher wesentlich zu den Erfolgen des Umweltschutzes beigetragen. Für die Weiterentwicklung des Umweltschutzes gewinnen jedoch Instrumente an Bedeutung, die auf eine stärkere Eigenverantwortung der Wirtschaft setzen.

Mit der EMAS-Verordnung und der Internationalen Norm ISO 14001 stehen geeignete Instrumente zur Verfügung, mit denen einerseits die tatsächlichen Umweltauswirkungen verringert und andererseits die Betreiber befähigt werden, die Potentiale eines modernen Umweltschutzes optimal zu nutzen. Außerdem wird durch die nach der EMAS-Verordnung geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit über die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standortes der Organisation die für den Drittschutz erforderliche Transparenz gewährleistet.

Die Beteiligung an EMAS und ISO 14001 ist für die Betreiber mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwendungen verbunden. Die Existenz und Funktionsfähigkeit eines solchen Systems wird durch die zugelassenen Umweltgutachter bzw. Zertifizierer geprüft. Mit der freiwilligen Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems und den damit verbundenen innerbetrieblichen Eigenkontrollen verpflichten sich die an EMAS bzw. ISO 14001 teilnehmenden Unternehmen/Organisationen das geltende Umweltrecht einzuhalten und für eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltbelange zu sorgen.

B. Voraussetzungen für Erleichterungen im Verwaltungsvollzug

Ist für eine Organisation durch den zugelassenen Umweltgutachter bzw. Zertifizierer festgestellt worden, dass sie ein Umweltmanagementsystem eingerichtet hat, das in der Lage ist, die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften zu gewährleisten, geht die Überwachungsbehörde von der funktionalen Aquivalenz der EMAS-Auditierung bzw. der ISO 14001-Zertifizierung aus. Dabei liegt funktionale Aquivalenz vor, wenn die jeweiligen Instrumente aus EMAS bzw. ISO 14001 und dem Umweltordnungsrecht gleichwertig in ihrer Zielsetzung und gleich in ihrer Steuerungswirksamkeit sind.

Die Vorgaben müssen deshalb nicht nach dem Wortlaut, wohl aber inhaltlich die gleiche Steuerungstiefe haben wie vergleichbare ordnungsrechtliche Regelungen. Durch die Einführung von EMAS bzw. ISO 14001 im Unternehmen bleibt das materielle Umweltrecht unangetastet. Die staatliche Letztverantwortung im Rahmen des gesetzlichen Überwachungsauftrags bleibt erhalten. Die vorgenannten Instrumente sind jedoch geeignet, die tatsächlichen Umweltauswirkungen zu verringern und das betriebliche Umweltschutzniveau kontinuierlich zu verbessern.

Organisationen, die an EMAS teilnehmen oder die ihre Zertifizierung nach ISO 14001 gegenüber den Behörden nachgewiesen haben und die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer,

Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der EMAS-Verordnung informieren, erreichen einen Status, der Erleichterungen im Verwaltungsvollzug rechtfertigt. Die Erleichterung im Vollzug ohne Änderung des geltenden Rechts ist auch im Hinblick auf die Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns des Betreibers gerechtfertigt.

Eine Rücknahme der staatlichen Kontrolle und Überwachung hängt hierbei entscheidend von der Qualität und der Aussagekraft der bei der EMAS Validierung bzw. Zertifizierung vorgelegten Ergebnisse, wie zum Beispiel der Dokumentationen und Aufzeichnungen, ab. Entsprechen die im Rahmen der Validierung bzw. Zertifizierung erhobenen Daten und Informationen nicht den im nachfolgenden Katalog enthaltenen Anforderungen bzw. werden sie der Behörde nicht im notwendigen Umfang zugänglich gemacht, können keine Vollzugserleichterungen gewährt werden. Bereits gewährte Vollzugserleichterungen sind in diesem Fall zurückzunehmen. Dies gilt auch, wenn eine validierte bzw. zertifizierte Organisation nicht mehr an dem System teilnimmt und ihre Eintragung gelöscht wird.

C. Erleichterungen im Verwaltungsvollzug

Die einzelnen Erleichterungen im Verwaltungsvollzug sind für die Bereiche Immissionsschutzrecht, Wasserrecht und Abfallrecht getrennt aufgeführt, um einen einfacheren Überblick für jeden Bereich zu ermöglichen.

I. Immissionsschutzrecht

I.1 Berichts- und Dokumentationspflichten

§ 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG

- Wiederkehrende Messungen

Betreibereigene Messungen treten im Rahmen von § 28 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle von Messungen durch eine nach § 26 bekannt gegebene Stelle, wenn der Immissionsschutzbeauftragte den Anforderungen entspricht, die an die so genannten 26er Messstellen hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung gestellt werden.

§ 31 S. 1 BImSchG

- Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen

Auf die Vorlage der Ergebnisse aufgrund von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 wird verzichtet, wenn der Messbericht zeitnah im Unternehmen vorliegt, den grundsätzlichen Anforderungen der "Berichtsdokumentation über die Durchführung von Emissionsmessungen" entspricht und den Vertretern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.

Ausgenommen hiervon sind die notwendigen Angaben für gesetzlich vorgeschriebene Emissionserhebungen.

§ 31 S. 2 BImSchG

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