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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Vom 18. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 507)



Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1). "Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwoelften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)."

2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. "Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen."

3. § 8

§ 8 Übergangsvorschrift

Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein.

wird aufgehoben.

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"Anlage 1 Muster eines Antragsformulars nach § 1
(zu § 1 Absatz 1)
Antrag
Antragsteller:
Sachbearbeiter/in: Ort: Datum:
Telefon:

1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes

[ ] Dokumentenprüfung
[ ] Sichtprüfung

2. Prüfung auf JKI-Anerkennung

[ ] Erneute Anerkennung
[ ] Übertragung der Anerkennung

3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG

[ ] hinsichtlich Abdriftminderung
[ ] hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln

4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann.

Hersteller des Gerätes:

Bezeichnung des Gerätes:

Ausführung:

Geräteart:

Gerätebauart:

Vorgesehener Verwendungsbereich:

Beigefügte Unterlagen:

[ ] Gebrauchsanleitung (1fach)
[ ] Beschreibung des Gerätetyps
[ ] Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes
[ ] erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes
[ ] erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung
[ ] erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" einzutragenden Ausführungen

Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten.

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