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Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln (Strauße, Emus und Nandus)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)
Angenommen auf der 33. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. - 25. April 1997
Präambel
Der Ständige Ausschuß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen
eingedenk seiner Verpflichtungen, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;
ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3-7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Haltung von Straußenvögeln nicht leichtfertig betrieben werden soll und dass jeder Züchter von Straußenvögeln sich sicher sein muss, dass er die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Vögel erforderlichen finanziellen Ausgaben und Zeit aufwenden kann und will;
in Anbetracht der derzeit hohen Erkrankungs- und Sterblichkeitsrate in vielen Haltungsstandorten der Straußenvögel verglichen mit den heimischen Nutztieren und im Hinblick darauf, dass die Straußenvögel, da sie keine domestizierten Tiere, sondern immer noch in erster Linie Wildtiere sind, äußerst stressempfindlich sind, ist die Vermeidung von Stress für die Tiere durch die Erfüllung ihrer natürlichen gesundheitlichen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse von größter Bedeutung; in dem Bewußtsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlergehen der Nutztiere darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die Haltungssysteme auf ihre biologischen Bedürfnisse abgestimmt sind und geeignete Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen die Straußenvögel gehalten werden, der Notwendigkeit
gerecht werden, die aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können;
besorgt angesichts der Tatsache, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen bei der Haltung von Straußenvögeln unter europäischen Bedingungen begrenzt sind und dass daher die große Gefahr besteht, dass die Erzeuger Haltungsmethoden einführen, die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Straußenvögel nicht geeignet sind;
in dem Bewußtsein, dass die Umwelt und die Tierhaltung den biologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere an die Umwelt durch Verfahren wie z.B. Verstümmelungen "anzupassen";
ferner im Hinblick darauf, dass die Weiterführung der Forschung über das Wohlergehen und die Gesundheit der Straußenvögel gefördert werden soll und dass die einschlägigen Bestimmungen in der Empfehlung im Lichte neuer wissenschaftlicher Angaben überprüft werden sollen
- hat folgende Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln verabschiedet:
Allgemeine Bestimmungen
Biologische Merkmale der Straußenvogel
(Struthio camelus, Rhea americana und Dromaius novaehollandiae)
(Stand: 24.03.2021)
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