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Regelwerk

Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln (Strauße, Emus und Nandus)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)


Angenommen auf der 33. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. - 25. April 1997

Präambel

Der Ständige Ausschuß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen

eingedenk seiner Verpflichtungen, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;

ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3-7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Haltung von Straußenvögeln nicht leichtfertig betrieben werden soll und dass jeder Züchter von Straußenvögeln sich sicher sein muss, dass er die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Vögel erforderlichen finanziellen Ausgaben und Zeit aufwenden kann und will;

in Anbetracht der derzeit hohen Erkrankungs- und Sterblichkeitsrate in vielen Haltungsstandorten der Straußenvögel verglichen mit den heimischen Nutztieren und im Hinblick darauf, dass die Straußenvögel, da sie keine domestizierten Tiere, sondern immer noch in erster Linie Wildtiere sind, äußerst stressempfindlich sind, ist die Vermeidung von Stress für die Tiere durch die Erfüllung ihrer natürlichen gesundheitlichen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse von größter Bedeutung; in dem Bewußtsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlergehen der Nutztiere darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die Haltungssysteme auf ihre biologischen Bedürfnisse abgestimmt sind und geeignete Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen die Straußenvögel gehalten werden, der Notwendigkeit

gerecht werden, die aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können;

besorgt angesichts der Tatsache, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen bei der Haltung von Straußenvögeln unter europäischen Bedingungen begrenzt sind und dass daher die große Gefahr besteht, dass die Erzeuger Haltungsmethoden einführen, die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Straußenvögel nicht geeignet sind;

in dem Bewußtsein, dass die Umwelt und die Tierhaltung den biologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere an die Umwelt durch Verfahren wie z.B. Verstümmelungen "anzupassen";

ferner im Hinblick darauf, dass die Weiterführung der Forschung über das Wohlergehen und die Gesundheit der Straußenvögel gefördert werden soll und dass die einschlägigen Bestimmungen in der Empfehlung im Lichte neuer wissenschaftlicher Angaben überprüft werden sollen

- hat folgende Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln verabschiedet:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung gilt für alle Straußenvögel der Arten Strauß, Emu und Gewöhnlicher Nandu, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Häuten, Federn oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden.
  2. Die in den Anhängen zu dieser Empfehlung enthaltenen Sonderbestimmungen gelten als fester Bestandteil der Empfehlung.

Artikel 2

  1. Kein eingefangener wildlebender Straußenvogel wird für landwirtschaftliche Zwecke gehalten.
  2. Diese Empfehlung berührt nicht die Umsetzung anderer Instrumente für den Schutz der Tiere oder für die Erhaltung wildlebender Arten.
  3. Kein Straußenvogel, welcher Art auch immer, soll für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden, wenn
    1. die Auflagen dieser Empfehlung nicht eingehalten werden können oder wenn
    2. das Tier einer Art angehört, deren Angehörige sich trotz Erfüllung dieser Auflagen nicht an die Gefangenschaft anpassen können, ohne dass ihr Wohlergehen beeinträchtigt wird.

Biologische Merkmale der Straußenvogel
(Struthio camelus, Rhea americana und Dromaius novaehollandiae)

Artikel 3

  1. Bei der Prüfung der Haltungsmethoden soll bedacht werden, dass die Straußenvögel unter anderem die folgenden wichtigen biologischen Merkmale aufweisen:
  2. Straußenvögel sind große, langhalsige und flugunfähige Vögel mit kräftigen Beinen, die zum Laufen geeignet sind.
    Männliche Strauße erreichen eine Größe von über 2 m, weibliche Strauße ca. 2 m, und sie wiegen bis zu 160 kg bzw. 110 kg.
    Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich die Strauße täglich in einem ca. 20 km großen Gebiet auf der Suche nach Nahrung.
    Emus und Nandus sind kleiner und erreichen eine Größe von ca. 1,9 m bzw. 1,5 m und wiegen 55 kg bzw. 40 kg.
    Die Straußenvögel wehren sich gegen Raubtiere durch hohe Wachsamkeit, die auf ihrer scharfen Sehkraft und einem Vermeidungsverhalten beruht. Hierzu gehört auch, dass sie mit hoher Geschwindigkeit davonlaufen können.

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