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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Vom 4. November 2023
(BGBl. I Nr. 306 vom 16.11.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 16, 20 Buchstabe a und Nummer 21, 23, 25, 26 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten |
"GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten". |
2. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Betriebsabteilung: ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. |
"9. Unternehmer:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
|
"(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die Feststellung ihres Auftretens
erfolgt ist." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen."
4a. In § 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
(Stand: 30.11.2023)
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