Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Vom 1. April 2019
(BGBl. I Nr. 12 vom 11.04.2019 S. 434)



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Seefischereiverordnung

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden."

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, (ABl. C 347 vom 31.12.1985 S. 14). "Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" durch die Wörter "die Bundesanstalt" und die Wörter "Bundesministerium im Einvernehmen" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 24 Meter oder mehr und weniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets betriebsbereite Anlage zum Betrieb eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicherzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während sich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem 31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem 31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter oder mehr und weniger als 18 Meter.

" § 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen

Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1; L 328 vom 10.12.2011 S. 58; L 125 vom 12.05.2012 S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen."

4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion