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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Vom 10. November 2017
(BGBl. I Nr. 74 vom 24.11.2017 S. 3770)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. Nr. L 351 vom 28.12.2002 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten je Ausfahrt fängt,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 bei einem Fang von mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten diese an Bord behält, umlädt oder anlandet,
  3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder
  5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder
  2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum ausübt,
  2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Dorsch an Bord behält,
  3. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 einen Dorschfang nicht anlandet,
  4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 eine dort genannte Art befischt,
  5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,
  6. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes Fanggerät an Bord behält,
  7. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,
  8. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,
  9. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genannten Gebiete aufnimmt,
  10. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig anlandet,
  11. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
  12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,
  13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder
  14. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

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