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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.07.2017 S. 2655, ber, S. 3526)



(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet und dient nur zur Information. Die MKS-Verordnung wurde bereits neu gefasst; siehe =>)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 in Verbindung mit Nummer 23, Nummer 5 Buchstabe b und d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12, 13, 14, 15, 18 Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbindung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

"Früherkennung 2a".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Früherkennung

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

  1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen,
  2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
  3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren

auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung".

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "empfänglicher Arten" die Wörter ", vorbehaltlich des Buchstaben d," eingefügt.

bb) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:

"d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG, "

e) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen könnten, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,".

c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat."

d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

alt neu
"cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und".

bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
"a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und".

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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