Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl I Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2546)


Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasst und § 15 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten.

(2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, im Küstenmeer und in den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das Anlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahrzeuge.

" § 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer

Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf
  1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt,
  2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    1. für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und
    2. im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

gefangen werden.

"Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die die Bundesflagge führen,
  1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und
  2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

nicht gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

bbb) Die Wörter ", vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14)" werden durch die Wörter "(ABl. C 347 vom 31.12.1985 S. 14)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion