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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Vom 6. März 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 297)



Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU Nr. L 15 S. 1), verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe b oder Nr. 2.1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,
  2. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe b einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,
  3. 2a. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe a oder Nr. 2.1 Buchstabe c als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
  4. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe b oder Nr. 2.1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder
  5. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe c oder Nr. 2.1 Buchstabe g Fisch von IUU-Schiffen einführt.
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. EU Nr. L 19 S. 1) verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,
  2. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,
  3. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
  4. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder
  5. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,
  2. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,
  3. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
  4. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder
  5. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort genannten Fisch einführt."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

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