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Regelwerk

SchHaltHygV - Schweinehaltungshygieneverordnung
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Vom 2. April 2014
(BGBl. I Nr. 14 vom 14.04.2014 S. 326; 17.04.2014 S. 388 14; 23.12.2014 S. 2481 14a; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7831-1-46-6



Siehe Fn. *

Archiv: 1999

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betrieb:
    alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
  2. Stall:
    ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
  3. Stallabteilung:
    ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;
  4. Isolierstall:
    ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;
  5. Rein-Raus-System:
    die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;
  6. Zuchtbetrieb:
    ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;
  7. Aufzuchtbetrieb:
    ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
  8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:
    die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;
  9. Gemischter Betrieb:
    ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;
  10. Freilandhaltung:
    Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
  11. Auslaufhaltung:
    Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;
  12. Verenden:
    der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.

Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.

Abschnitt 2
Anforderungen an die Schweinehaltung

§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung

(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

  1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
  2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,
  3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in

  1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
  2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
  3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.

§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

  1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
  2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
  3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I

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