umwelt-online: Archivdatei - MKS-Verordnung 2009 - Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (3)

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§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 11

(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:

  1. Jagdausübungsberechtigte haben
    1. jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
    2. von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;
    3. dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
    4. jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.
  2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung
    1. des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
    2. eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und
    3. der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

    in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

  3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.
  4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.

(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

  1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
  2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

§ 26 Tilgungsplan

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.

§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.

Teil 3
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 28 Schutzmaßregeln

(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie

  1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfänglicher Arten,
  2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten,
  3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,
  4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung

anordnen.

(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.

(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Teil 4
Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben

§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln 11

(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/ EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.

(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn

    1. alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
    2. im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
  1. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und
  2. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn

  1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder
  2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.

(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.

§ 30 Wiederbelegung von Betrieben

(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Abs. 3 als erloschen gilt.

(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten

    1. aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder
    2. vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
  1. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt werden,
  2. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
  3. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
  4. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und
  5. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.

(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn

  1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
  2. sichergestellt ist, dass,
    1. sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
    2. sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Teil 5
Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum

§ 31 Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
  2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
    1. eine Untersuchung,
    2. eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
    3. eine behördliche Beobachtung,
  3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.

§ 31a Weitergehende Maßnahmen 09 11 14

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

§ 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

Teil 6 09
Arbeiten mit MKS-Virus

§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 09

Laboratorien und Einrichtungen, die

  1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
  2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 11

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

  1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
  2. des § 33 erfüllt sind.

Teil 7 09
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 34 09 11 14

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
  6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
  8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt,
  9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
  10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
  11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
  12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,
  14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
  15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
  17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
  20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
  21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
  22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,
  23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt,
  24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,
  25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt,
  26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,
  27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
  28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt,
  30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
  31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
  32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
  33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
  34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.

§ 35 Berechnung von Fristen 09

Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 09

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Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 1
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)


Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................

Versandort und -land: ...........................................................................................................................

I. Versand von Tieren1

1. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten)

2. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): .......................................

Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................

3. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................

Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................

4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche     Alter
Kennzeichnung Geschlecht Rasse (Monate)

II. Versand von Erzeugnissen1

1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:

❏ Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) ...

❏ Rohmilch; Gewicht (in kg) ...

❏ Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) ...

❏ sonstiges Erzeugnis; Art ...; Gewicht (in kg) ...

2. Herkunft des Erzeugnisses:

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...................................................

Die Erzeugnisse werden versandt von ................................................................................................ (vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................

3. Bestimmung der Erzeugnisse: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................

Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................

4. Bescheinigung:

Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.

Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................

(Ort) (Datum)

(Dienstsiegel)2

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

_________

1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.

2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

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Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)

Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................

Versandort und -land: ...........................................................................................................................

I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten) 

II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ...............................................

Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................

III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................

Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................

IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche     Alter
Kennzeichnung Geschlecht Rasse (Monate)

V. Bescheinigung:

Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................

(Ort) (Datum)

(Dienstsiegel)1

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

__________

1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

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Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 3
(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)

Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................

Versandort und -land: ...........................................................................................................................

I. Anzahl der Tiere: ........................................................................................................................... (in Worten) 

II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ................................................

Die Tiere werden versandt von ......................................................................................................... (vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: ...................................................................................................

III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................

Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................

IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche     Alter
Kennzeichnung Geschlecht Rasse (Monate)

V. Bescheinigung:

Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.

Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................

(Ort) (Datum)

(Dienstsiegel)1

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

________

1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

_____________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1).

ENDE

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