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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

FerkBetSachkV - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Vom 8. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 3 vom 16.01.2020 S. 96)
Gl.-Nr.: 7833-3-22



Siehe Fn. 1, 2

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration unter der Betäubung.

§ 2 Ausnahme vom Tierarztvorbehalt

Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung

Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.

§ 4 Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung

(1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.

(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.

(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.

(4) Die Durchführung der Kastration hat

  1. unter hygienischen Bedingungen,
  2. mit einer geeigneten chirurgischen Methode und
  3. mit geeigneten Instrumenten

zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.

(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.

§ 5 Orte und Narkosegeräte

(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.

(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen

  1. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,
  2. technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,
  3. sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,
  4. eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,
  5. ordnungsgemäß gewartet sein und
  6. die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.

§ 6 Sachkunde

(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme

  1. an einem Lehrgang, der die theoretischen Grundlagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration vermittelt und
  2. an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin

erworben.

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