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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Vom 4. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1326; 17.04.2014 S. 388 14; 03.05.2016 S. 1057 16; 31.03.2020 S. 752 20)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-7



Archiv: 1975

Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
    1. serologischen oder klinischen Untersuchung oder
    2. pathologischanatomischen Untersuchung

    den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;

  3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche

Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 Untersuchungen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
  2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern 20

(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des Einhufers,
  2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1),
  3. den Namen und die Anschrift des Halters,
  4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.

§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen

(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

  1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
  2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und
  3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern.

§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

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