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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Vom 3. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1104)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie der zu dieser Verordnung" durch die Wörter "und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). "(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
  1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
  2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.

Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
 2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen,

3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung verliert,

4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur Untersuchung vorlegen.

"2. Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen
  1. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder
  2. Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S.16),
    in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,

3. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen,

4. eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert,

5. Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, zur Untersuchung vorlegen. Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen" durch die Wörter "diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

alt neu
 (3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen.

"(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und

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