Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Pflanzen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen
zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Vom 31. Januar 2007
(BAnz. Nr. 25 vom 06.02.2007 S. 1294)



Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert

  1. die Berichterstattung der Länder gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes sowie
  2. die Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) an Maßnahmen der Länder zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes.

§ 2 Berichterstattung

(1) Die Pflicht zur Berichterstattung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes bezieht sich für das jeweilige Land auf das erstmalige Auftreten, das Wiederauftreten nach Bekämpfungsmaßnahmen oder die Verbreitung von Schadorganismen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (meldepflichtige Schadorganismen) :

  1. Schadorganismen im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 8. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. sonstige Schadorganismen, die die in Anlage 1 festgelegten Merkmale erfüllen.

(2) Ein Auftreten von Schadorganismen liegt auch dann vor, wenn bei einer Untersuchung von Sendungen oder einer sonstigen Untersuchung Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgestellt werden.

§ 3 Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung unterrichten die zuständigen Behörden die Biologische Bundesanstalt über:

  1. Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittland), wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
  2. Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem' Land, mit dem besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft bestehen, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j der Pflanzenbeschauverordnung begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g der Pflanzenbeschauverordnung angeordnet worden sind.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Biologische Bundesanstalt unverzüglich über:

  1. das Erstauftreten oder den begründeten Verdacht des Erstauftretens von meldepflichtigen Schadorganismen,
  2. die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen,
  3. Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genehmigt worden sind.

(3) Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen anhand des Formblattes des Anhangs der Richtlinie 94/3/EG vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfolgen, auch auf elektronischem Weg, unter Verwendung des in Anlage 2 festgelegten Formblattes. Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen durch Übersendung einer Kopie der jeweiligen Genehmigung.

(4) Über die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehende Informationen werden auf Anforderung der Biologischen Bundesanstalt bereit gestellt.

(5) Die Biologische Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden der Länder über Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2. Diese Information kann auch in zusammengefasster Form erfolgen.

§ 4 Untersuchung

(1) Besteht auf Grund von Meldungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auf Grund wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder auf Grund von Informationen über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen im Ausland Anlass zu der Vermutung, dass bestimmte meldepflichtige Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 in Deutschland auftreten, sind von den zuständigen Behörden unter Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt Untersuchungen zum Auftreten solcher Schadorganismen durchzuführen.

(2) Die Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt nach § 1 Nr. 2 beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von Fachinformationen zur Kontrolle und zu Erhebungen einschließlich Probenahme sowie zum Nachweis des Schadorganismus, einschließlich Information über Methoden, Zusammenarbeit der Labore und Sicherstellung von Referenzfunktionen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

.

  Merkmale von Schadorganismen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1

Schadorganismen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion