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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

AGOZV - Anbaumaterialverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1322; 25.02.2003 S. 264; 06.10.2004 S. 2589; 24.07.2007 S. 1767; 13.12.2007 S. 2930; 16.03.2010 S. 282; 10.10.2012 S. 2113 12; 21.11.2018 S. 1964aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7822-6-25


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von

  1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
  2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
  3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,

der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:
  1. der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
  2. der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
  3. anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;

2. Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

3. Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung

  1. Vorstufenmaterial:
    Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
  2. Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
  3. Zertifiziertes Material:
    Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

4. Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;

5. Virusfreies Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;

6. Virusgetestetes Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;

7. Drittland:
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Abschnitt 2
Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung

(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

  1. in den Verkehr bringen oder
  2. aus einem Drittland einführen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und
  3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll.

Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

  1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,
  2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind, in den Verkehr bringt.

§ 4 Pflichten der Betriebe

(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5

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