umwelt-online: Pflanzenbeschauverordnung

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Regelwerk

Pflanzenbeschauverordnung

Vom 3. April 2000
(BGBl. I 2000 S. 337, S. 443; 10.10.2000 S.1420; 23.08.2001 S. 2240; 29.10.2001 S. 2785 Art. 358; 20.02.2002 S. 926; 06.06.2002 S. 1789; 05.06.2003 S. 799; 04.12.2003 S. 2438; 09.08.2004 S. 2110; 21.01.2005 S. 150)
Gl.-Nr.: 7823-5-6





Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird;
  2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;
  3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind;
  4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
  5. Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des Inlandes;
  6. Durchfuhr:
    1. Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder
    2. innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland.
  7. Internationaler Standard:
    Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist.

§ 1a Anzeigepflichten03

(1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,

  1. der in Anhang I Teil a Kapitel I oder in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
  2. der in Anhang I Teil a Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil a Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,
  3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder
  4. für den die Europäische Kommission oder der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,

ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.

(3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen nach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen04

Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

Zweiter Abschnitt03
Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen

Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als Pflanzenbeschauverordnung * den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Drittland eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden; soweit in den Spalten 1 und 2 jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 5 Anforderungen04

Die in Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist, dass sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen.

§ 6 Zeugnisse04

(1) Die in Anlage 5 Teil I und III aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzensanitären Weiterversendungszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr) begleitet sind, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt.

(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungszeugnis begleitet, so muss ein vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Weiterversendungszeugnisse erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:

  1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeugnis sowie
  2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift
    1. den zuvor ausgestellten Weiterversendungszeugnissen,
    2. dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und
    3. soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 außer entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.

(3) Die Zeugnisse müssen

  1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abgefasst sein,
  2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und
  3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.

Mehrfertigungen sind durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes "Kopie" oder "Duplikat" deutlich kenntlich zu machen. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, ausgestellt worden sein.

(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Behörde den Namen der Einlassstelle und den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.

(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anlage 1 oder 2 aufgeführt sind, besteht. Die in Anlage 5 Teil IV aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden.

(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 7 Einlassstellen

(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.

§ 8 Untersuchung03

(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels, werden an der Einlassstelle oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht

  1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil I Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist, dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn,

  1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen, oder
  2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.

Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.

(3) (weggefallen)

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 und 2aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.

(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, können von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erforderliche Maßnahmen unterlässt.

§ 9 Maßnahmen

(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

  1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
  2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von der Einfuhr oder
  3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände

anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Weiterversendungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk "UNGÜLTIG" sowie der Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.

§ 10 Einfuhrerleichterungen

Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis zehn Kilogramm mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit

  1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und
  2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 Teil I Buchstabe a Nr. 2 unberührt.

§ 11 Vorratsschutz

Die in Anlage 7 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 8 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.

§ 12 Ausfuhruntersuchung03 04

(1) Die zuständige Behörde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen, soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Das Zeugnis muss unter Verwendung eines Formulars nach Anlage 9 zumindest den Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen, es sei denn, die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des Drittlandes sehen ein anderes Dokument vor. Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden; die Verwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

§ 13 Durchfuhr

Die §§ 2 bis 8 gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in den Anlagen 3 und 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 aufgeführt sind, entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 13a Verbringungsverbot

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.

(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Spalte 1 jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 13b Anforderungen

Die in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

§ 13c Pflanzenpass

(1) Die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung "EWG-Pflanzenpass";
  2. die Angabe "D";
  3. den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde;
  4. die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt;
  5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbracht werden;
  6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;
  7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;
  8. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben "RP" und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;
  9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.

(5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzubringen.

(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn

  1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder
  2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
    1. einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder
    2. von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen.

(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 13d Genehmigung

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen

Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13c Abs. 2, erforderlich ist,

  1. auf Befall mit den in Anlage 1 und 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen und
  2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil II Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist; im Übrigen hat die Untersuchung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Beförderungsmittel können in die Untersuchungen einbezogen werden.

(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu machen, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

§ 13e Aufbewahrung

Wer in Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat

  1. den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
  2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.

Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

§ 13f Untersuchung03

(1) Die zuständige Behörde kann die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse und die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

  1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit sie in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt sind, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen und
  3. soweit sie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführt sind, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

  1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder
  2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 und 2n aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13g Maßnahmen

(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

  1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
  2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amtlicher Überwachung
    1. in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht besteht, oder
    2. zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstände dienen,
      oder
  3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände

anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern von Befallsgegenständen an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen nicht mehr besteht.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 26 S. 20), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 142 S. 29),

2. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können (ABl. EG Nr. L 275 S. 24),

3. Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 305 S. 12) in der nach Änderung durch Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 gültigen Fassung (ABl. EG Nr. L 351 S. 35),

4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. EG Nr. L 344 S. 38),

5. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22),

6. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 205 S. 22),

7. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. EG Nr. L 205 S. 24),

8. Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37, ABl. EG Nr. L 59 S. 30),

9. Beschluss des Rates zur Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 S. 12), 10. Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34, ABl. EG 1996 Nr. L 91 S. 78), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/46/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 43

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13h Verbringungsverbot

(1) Die in Anlage 6 Teil I Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen in die in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.

(2) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.

(3) Die in Anlage 6 Teil III Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in die in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden. Soweit in Spalte 1 Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen

Die in Anlage 6 Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

§ 13j Pflanzenpass

(1) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, dürfen in ein in Spalte 3 jeweils aufgeführtes Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i entsprechen und die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 vorliegen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die in Anlage 6 Teil V Spalte 3 aufgeführte Angabe für das jeweilige in Spalte 2 aufgeführte Schutzgebiet enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.

§ 13k Genehmigung

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1 aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13j Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,

  1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil I Spalte 2 angezeigt worden ist, auf Befall mit den in Spalte 1 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil II Spalte 3 angezeigt worden ist, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen, und
  3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil IV Spalte 3 angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Im Übrigen gilt § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

§ 13l Maßnahmen

Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen.

§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet

(1) Wer die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass

  1. die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel
    1. frei von den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2 hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind,
    2. so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,
  2. die Nämlichkeit gewahrt bleibt und
  3. aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.

Vierter Abschnitt03
Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13n Registrierung

(1) Wer

  1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
    1. die in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
    2. die in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
    3. die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will oder
  2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 oder Teil IV Spalte 1 aufgeführt sind, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein in Spalte 3 aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

  1. der zuständigen Behörde
    1. ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und
    2. eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und
  2. sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in der Anlage 5 oder 6 aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in der Anlage 5 oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.

Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

  1. der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,
  2. Aufzeichnungen über
    1. das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5 oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und
    2. Art und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5 oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind, zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und
  3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.

§ 13o Ruhen der Registrierung

Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen.

§ 13p Anforderungen an Holz für Verpackungen03

(1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforderungen des gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial gekennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass die im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderungen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch künftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

§ 13q Registrierung

(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zuständigen Behörde registriert worden sein (Registrierung).

(2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmigung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1.

§ 13r Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 10 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. die Angabe "DE",
  2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zuständigen Behörde,
  3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat,
  4. die durch den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,
  5. das nach Anhang II des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Symbol.

(2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein.

(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss

  1. lesbar,
  2. dauerhaft und nicht entfernbar und
  3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Verpackungsmaterials angebracht sein.

Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.

Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von

  1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und
  2. den §§ 4, 5, 6 und 8, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 77/93/EWG entspricht.

(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zuständige Behörde, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen genehmigen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über deren Standort im Drittland beizufügen; außerdem sind Angaben über deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes über die Herkunft der Ware vom angegebenen Standort vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anlage 5 Teil II Buchstabe a und B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Für Saat- und Pflanzgut der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) bleibt Anlage 5 Teil II Buchstabe a Nr. 1 unberührt.

(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit

  1. Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und
  2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.

§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
  3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
  4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
  5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,
  6. vorgeschlagene Einlassstelle im Falle der Einfuhr.

Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

§ 14b Mitteilungen

Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

  1. Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
  2. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
  3. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,
  4. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind.

§ 14c Forderungsübergang

Soweit sich die Europäische Gemeinschaft an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Gemeinschaft auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten03 04

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt.
1a. entgegen
  1. § 1b Satz 1 oder
  2. § 8 Abs. 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

1b. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, §§ 4, 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände einführt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,
3a. (gestrichen)
3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt,
5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbringt,
6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt,
7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,
7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder
8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1a Buchstabe b. Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (Inkrafttreten).

.

Schadorganismen,
deren Einfuhr aus einem Drittland und
innergemeinschaftliches Verbringen
verboten ist 
Anlage 1
(zu den §§ 2 und 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und 2, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und 3 und den §§ 13g und 13n Abs. 4)


1 Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
1 2
Acleris spp., außereuropäische Arten Nadelholzwickler
Amauromyza maculosa (Malloch)  
Anoplophorachinensis (Thomson)  
Anoplophora glabripennis (Motschulsky) Asiatischer Laubholzbockkäfer
Anoplophora malasiaca (Forster)  
Arrhenodes minutus Drury  
Bemisiatabaci Genn., außereuropäische Populationen, Tabakmottenschildlaus
Vektor von Viren, insbesondere
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
 
Blitopertha orientalis Waterhouse  
Cicadellidae, außereuropäische Arten, die als Vektoren der Pierceschen Krankheit (verursacht durch Xylella fastidiosa)
bekannt sind, insbesondere
Carneocephala fulgida Nottingham
Draeculacephalaminerva Ball
Graphocephala atropunctata (Signoret)
 
Choristoneura spp., außereuropäische Arten  
Conotrachelus nenuphar (l-(erbst) Pflaumenrüssler
Diabrotica barberi Smith et Lawrence Nördlicher Maiswurzelbohrer
Diabrotica undecimpunctata howardi Barber Südlicher Maiswurzelbohrer
-Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim Gepunkteter Gurkenkäfer
Diabrotica virgifera Le Cpnte Westlicher Maiswurzelbohrer
Globodera pallida (Stone) Behrens*) Weißer Kartoffelnematode
Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens*) Goldener Kartoffelnematode
Heliothis armigera (Hübneöj Altweltlicher Baumwöllkapselwurm
Heliothis zea (Boddie) Amerikanischer Baumwollkapselwurm
Hirschmaniella spp., außer Hirschmaniella gracilis (de Man)  
Luc et Goodey  
Longidorus diadecturus Eveleigh et Allen  
Meloldogyne chjtwoodi Golden et al.*) Columbia-Wurzelgallennematode
Meloidogyne fallax Karssen*)  
Monochämus spp., außereuropäische Arten Bockkäfer
Myndus crudus ,Jan Duzee  
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen Falsches Wurzelgallenälchen
Naupactus leucoloma Boheman
Opogona sacchari (Bojer)*) Bananentriebbohrer
Popilliajaponica Newman*) Japankäfer
Premnotrypes spp., außereuropäische Arten  
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)  
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)  
Rhizoecus hibisci Kawai et Takagi  
Scaphoideus luteolus (Van Duzee) Gelbliche Kahnzikade
Spodoptera eridania (Cramer)  
Spodoptera frugiperda (Smith) Heerwurm
Spodoptera littoralis (Boisduval )*) Afrikanische Baumwolleule
Spodoptera litura (Fabricius) Asiatische Baumwolleule
Tephritidae, außereuropäische Arten, insbesondere Fruchtfliegen
Anastrepha fraterculus (Wiedemann) Peruanische Fruchtfliege
Anastrepha ludens (Loew) Mexikanische Fruchtfliege
Anastrepha obliqua Macquart  
Anastrepha suspensa (Loew)  
Dacus ciliatus Loew  
Dacus cucurbitae Coquillett Melonenfliege
Dacus dorsalis Hendel Orientalische Fruchtfliege
Dacus tryoni (Froggatt)  
Dacus tsuneonis Miyake Japanische Zitrusfruchtfliege
Dacus zonatus Saund.  
Epochra canadensis (Loew)  
Pardalaspis cyanescens Bezzi  
Pardalaspis quinaria Bezzi Rhodesien-Fruchtfliege
Pterandrus rosa (Karsch)  
Rhacochlaena japonica lto Natalfruchtfliege
Rhagoletis cingulata (Loew) Weißgebänderte Nordamerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis completa CressQn Amerikanische Walnussschalenfliege
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) Dunkle Nordamerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis indifferens Curran  
Rhagoletis mendax Curran  
Ahagoletis pomonella (Walsh) Apfelfruchtfliege
Rhagoletis ribicola Doane  
Rhagoletis suavis (Loew)  
Thrips palmi Karny  
Xiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische Populationen  
Xiphinerna californicum Lamberti et Bleve-Zacheo  
2 Parasitere Pflanzen
Arceuthobium spp., außereuropäische Arten Zwergmistel
3 Pilze
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt Eichenwelke
Chrysomyxa arctostaphyli Dietel Fichtennadelrost
Cronartium spp., außereuropäische Arten  
Endocronartium spp., außereuropäische Arten  
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et lto Triebsterben der Lärche
Gymnosporangium spp., außereuropäische Arten  
Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pauzar  
Melampsora farlowii (Arthur) Davis Hemlocktannenrost
Melampsora medusae Thümen*) Pappelrost
Monilinia fructicola (Winter) Honey Fruchtfäule des Kern- und Steinobstes
Mycosphaerella larici-leptolepis lto et al.  
Mycosphaerella populorum G.E. Thompson Septoria-Krebs der Pappel
Phoma andina Turkensteen  
Phyllosticta solitaria EII. et Ev. Rußfleckenkrankheit des Apfels
Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone et Boerema Septoria-Blattfleckenkrankheit
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival*) Kartoffelkrebs
Thecaphora solani Barrus Kartoffelbrand
Tilletia indica Mitra Indischer Weizenbrand
Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers  
4 Bakterien
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. Bakterielle Ringfäule der Kartoffel
sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.*)  
Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) Schleimkrankheit der Kartoffel
Xylella fastidiosa (Weil et Raju) Piercesche Krankheit
5 Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Apple proliferation mycoplasm*) Triebsucht des Apfels
Apricot chlorotic leaf roll mycoplasm*) Chlorotische Blattrollkrankheit der Aprikose
EIm phloem necrosis mycdplasm Phloemnekrose der Ulme
Pear decline mycoplasm*) Birnenverfall
Tobacco ringspot virus  
Tomato ringspot virus Tomatenringfleckenvirus
Viren und virusähnliche Organismen der Kartoffel, insbesondere  
Andean potato latent virus  
Andean potato mottle virus  
Arracacha virus B, oca strain  
Potato black ringspot virus  
Potato spindle tuber viroid Spindelknollenkrankheit der Kartoffel
Potato virus T Kartoffelvirus T
Außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Y°, Yn and Yc) und Potato leaf roll virus  
Viren und virusähnliche Organismen
von Apfel (Malus Mill.),Birne (Pyrus L.), Erdbeere (Fragaria L.), Prunus L., Quitte (Cydonia Mill.), Ribes L., Rubus L. und Wein (Vitis L.),
insbesondere
 
Blueberry leaf mottle virus  
Cherry rasp leaf virus, amerikanischer Erreger Raublättrigkeit der Kirsche, amerikanischer Erreger
Peach mosaic virus, amerikanischer Erreger Pfirsichmosaik, amerikanischer Erreger
Peach phony rickettsia Progressive Zwergwüchsigkeit des Pfirsichs
Peach rosette mosaic virus  
Peach rosette rnycoplasm Rosettenkrankheit des Pfirsichs
Peach X-disease mycoplasm X-Krankheit des Pfirsichs
Peach yellows mycoplasm Amerikanische Pfirsichvergilbung
Plum line pattern virus, amerikanischer Erreger Pflaumenbandmosaik, amerikanischer Erreger
Raspberry leaf curl virus, amerikanischer Erreger Blattkräuselung der Himbeere
Strawberry latent "C" virus  
Strawberry vein banding virus Adernbänderung der Erdbeere
Strawberry witches broom mycoplasm Hexenbesen der Erdbeere
Außereuropäische Viren und. virusähnliche Organismen von Apfel (Malus Mill.), Birne (Pyrus L.), Erdbeere (Fragaria L.), Prunus L., Quitte (Cydonia Mill.), Ribes L., Rubus L. und Wein (Vitis L.)  
Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, insbesondere  
Bean golden mosaic virus  
Cowpea mild mottle virus  
Euphorbia mosaic virus  
Florida tomato virus  
Lettuce infectious yellows virus  
Pepper mild tigré virus.  
Squash leaf curl virus  


*) Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft bekannt ist.

.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
deren Einfuhr aus einem Drittland und
innergemeinschaftliches Verbringen
bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist 
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und den §§ 13g und 13n Abs. 4)


Pflanzen und Pflanzerierzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
a Pflanzen04
1 Pflanzen
Paprika (Capsicum anuum L.) Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye1
(Fleckenkrankheit der Tomate)
Rubus-Arten (Rubus L.) Black raspberry latent virus
(Latentes Brombeervirus)
Cherry leaf roll virus3
(Blattrollkrankheit der Kirsche)
Prunus necrotic ringspot virus4
(Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus)
Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.) Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al.1
(Bakterienwelke der Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye1
(Flecken kran kheit der Tomate)
2 Pflanzen, außer Samen
Pflanzen, krautige Arten außer Pflanzen der Familie der Gramineae, außer Zwiebeln, Knollen, Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*
Kormi und Rhizome Liriomyza trifolii (Burgess)* (Floridaminierfliege)
Apfel (Malus Mill.) Erwinla amylovora (Burr.) Winsl. et al.1 (Feuerbrand)
Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Alternaria alternata (Fr.) Keissler, außereuropäische pathogene Isolate
Carposina niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Enarmonia prunivora Walsh
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto Tachyptereilus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Radopholus similis (Cobb) Thorne1
(Bananenwurzelnematode)
Balsamine (Impatiens), alle Sorten von Neuguinea- Hybriden Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Birne (Pyrus L.) Erwinia amylovöra (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Alternaria alternata (Fr.) Keissler, außereuropäische pathogene Isolate
Carposina niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Numonia pyrivorella (Matsumura)
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Venturia nashicola Tanaka et Yamamoto


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Blaustern (Scilla L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Chrysanthemum stunt viroid1
(Chrysanthemenstauche)
Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx1
(Ascochyta-Krankheit)
Puccinia horiana Hennings1
(Weißer Chrysanthemenrost) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Clausena Burm.f. Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Douglasie (Pseudotsuga Carr.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern - Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle (Kiefernholznematode)
Eberesche (Sorbus L.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1 (Feuerbrand).
Eiche (Quercus L.) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr1
(Rindenkrebsder Kastanie)
Eierfrucht (Solanum melongena L.) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Erdbeere (Fragaria L.) Anthonomus bisignifer (Schenkling)
Anthonomus signatus (Say)
Aphelenchoides besseyi Christie1
(Reisblattälchen)
Arabis mosaic virus1
(Arabismosaikvirus)
Colletotrichum acutatum Simmonds1
(Anthraknose-Fruchtfäule)
Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae1
(Rote Wurzelfäule der Erdbeere)1
Raspberry ringspot virus1
(Ringfleckenvirus der Himbeere)
Strawberry crinkle virus1
(Kräuselkrankheit der Erdbeere)
Strawberry latent ringspot virus1
(Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere)
Strawberry mild yellow edge virus1
(Blattrandvergilbung der Erdbeere)
Tomato black ring virus1
(Tomatenschwarzringvirus)
Xanthomonas fragariae Kennedy et King1
(Blattfleckenkrankheit)
Felsenbirne (Amelanchier Med.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1 (Feuerbrand).
Feuerdorn (Pyracantha Roem.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Fichte (Picea A. Dietr.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle (Kiefernholznematode)
Fuchsie (Fuchsia L.) Aculops fuchsiae Keifer
Gladiole (Gladiolus Tourn. ex L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden, wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort. Ditylenchus destructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1 (Feuerbrand).
Glanzapfel (Photinia Ldl.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Enarmonia prunivora Walsh
Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada und den USA Anisogramma anomala (Peck) E. Müller


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Heidelbeere (Vacciniumspp.) Diaporthe vaccinii Shaer (Wipfelnekrose)
Hemlocktanne (Tsuga Carr.), mit Ursprung in außer europäischen Ländern Bursaphelenchus xylophiius (Steiner et Buhrer) Nickle (Kiefernholznematode)
Hopfen (Humulus lupulus L.) Verticillium albo-atrum Reinke et Berthold
(Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae Klebahn1
(Verticillium-Welke)
Hyazinthe (Hyacinthus L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchusdestructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Iris (Iris L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus destructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Ciborinia carnelliae Kohn
Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen Ditylenchus destructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Kastanie (Castanea Mill.) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr1
(Rindenkrebs der Kastanie)
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp.
(Kiefernrindenkrebs)
Cercoseptoria pinidensiflorae (Hori et Nambu) Deighton
Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers
Scirrhia pinl Funk et Parker1
(Dothistroma-Nadelbräune)
Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steineret Buhrer) Nickle
(Kiefern holznematode)
Kirsche: Süßkirsche (Prunus avium L.), Sauerkirsche
(Prunus cerasus L.), Zierkirsche (Prunus incisa Thunb.), Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum., und deren Hybriden und Kultivare
Little cherry pathogen, außereuropäische Isolate
(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)
Krokus (Crocus L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus desiructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Krokus (Crocus flavus Weston "Golden Yellow"), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Küchenzwiebel (Allium cepa L.), Zwiebeln Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Coquillet blight and blight-like
(Brand und brandähnliche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäische Isolate
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chlorosis
Citrus vein enation woody gall1
Diaphorina citri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitano. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein1
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene
Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leprosis
Leucaspis japonica Ckll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili1
Psorosis, natürlich ausbreitend
(Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Saissetiä nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nord ischer Teeblasenfuß)
Spiroplasma citri Saglio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Kirk.
(Braune Zitrusblattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO)
(Hexenbesen)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Lärche (Larix Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Radopholiis citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Radopholus similis (Cobb) Thorne1
(Banänenwurzelnematode)
Melone (Cucumis melo L.) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Milchstern (Ornithogalum L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Mispel (Mespilus L.) Erwmnia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Radopholus similis (Cobb) Thorne1
(Bananenwurzelnematode)
Nachtschattengewächse (Solanaceae) Potato stolbur mycOplasm1
Puccinia pittieriana Hennings
Nadelbäume (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Pissodes spp., außereuropäische Arten
(Rüsselkäfer)
Nadelbäume (Goniferales) über 3 m Höhe, Scolytidae spp., außereuropäische Arten
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Borkenkäfer)
Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln und Kormi, Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1 (Stängelälchen)
Nektarine (Prunus persica var? nectarina (Ait.) Maxim) Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.1
Nelke (Dianthus L.) Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey1
(Erwinia-Welke der Nelke)
Phialophora cinerescens Wollenweber) van Beyma1
(Welkekrankheit der Edelnelke)
Pseudomonas caryophylli (Burkholder)
Starr et Burkholder1
(Pseudomonas-Welke der Nelke)
Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Cadang-Cadang viroid
("Kadang-Kadang"-Krankheit)
Palm lethal yellowing mycoplasm
Palmen (Phoenix spp.) Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) Gordon
(Fusarium-Welkekrankheit)
Paprika (Capsicum anuum L.) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankhelt)
Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Radopholus similis (Cobb) Thorne1
(Bananenwurzelnematode)
Pfirsich (Prunus persica (L.) Batsch) Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.)
Young et al.1
Platane (Platanus L.) Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter1
(Platanenwelke)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Poncirus Raf. und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Goquillet
blight and blight-like
(Brand und brandähnliche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäische Isolate
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chlorosis
Citrus vein enation woody gall1
Diaphorina citri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein1
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leprosis
Leucaspis japonica Okll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchavell et Gikashvili1
Psorosis, natürlich ausbreitend
(Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Saissetia nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nord ischer Teeblasenfuß)
Spiroplasma citri Saglio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Ki rk.
(Braune Zitrusblattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO)
(Hexenbesen)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Porree (Allium porrum L.) Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Präriekerze (Camassia Lindl.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn). Filipjev1
(Stängelälchen)
Prunus-Arten (Prunus L.) Apiosporina morbosa (Schwein.) v, Arx
(Schwarzer Rindenkrebs)
Plum pox virus1
(Scharkakrankheit)
Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye1
(Bakterielle Fleckenkrankheit)
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Carposlna niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Enarmonia prunivora Walsh
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Puschkinie (Puschkinia Adams), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Quitte (Cydonia Mill.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Quitte (Cydonia Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Alternaria alternata (Fr.) Keissler, außereuropäische
pathogene Isolate
Carposina niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Enarmonia prunivora Walsh
Riesenhyazinthe (Galtonia candicans (Baker) Decne),
Zwiebeln und Kormi
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Rübe (Beta vulgaris L.) Beet curly top virus, außereuropäische Isolate
(Kräuselschopfkrankheit der Rübe)
Beet leaf curl virus1
(Rübenkräuselkrankheit)
Rubus-Arten (Rubus L.) Arabis mosaic virus1
(Arabismosaikvirus)
Raspberry ringspot virus1
(Ringfleckenvirus der Himbeere)
Strawberry latent ringspot virus1
(Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere)
Tomato black ring virus1
(Tomatenschwarzringvirus)
Salat (Lactuca sativa L.) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Schalotte (Allium ascalonicum L.), Zwiebeln Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Schneeglöckchen (Galanthus L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Schneestolz (Chionodoxa Boiss.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.), Zwiebeln Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Schönhäutchen (Hymenocallis Salisb.,
Ismene Herbert), Zwiebeln und Kormi
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälohen)
Sellerie (Apium graveolens L.) Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Tabak (Nicotiana tabacum L.), für den erwerbsmäßigen Tabakanbau bestimmt Tomato spotted wilt virus1
(Bronzefleckenkrankheit)
Tanne (Abies Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursdphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Tigerblume (Tigridia Juss.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus destructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Traubenhyazinthe (Muscari Miller), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1 (Stängelälchen)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln und Kormi Ditylenchus destructor Thorne1
(Älchenkrätze)
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karsten ex. Farw.)
Tomato yellow leaf curl virus
Wacholder (Juniperus L.), mit Ursprung in außer- Aschistonyx eppoi lnouye
europäischen Ländern Oligonychus perditus Pritchard et Baker
Wein (Vitis L.) Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)1
(Reblaus)
Grapevine flavescence dorée MLO1
Margarodes, außereuropäische Arten, wie:
Margarodes vitis (Phillipi)
Margarodes vredendalensis de Klerk
Margarodes prieskaensis Jakubski
Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.1
Weißdorn (Crataegus L.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Weißdorn (Crataegus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Enarmonia prunivora Walsh
Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat
(Eriobotrya Lindl.)
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al1
(Feuerbrand)
Zeder (Cedrus Trew), mit Ursprung in außer europäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Coquillet blight and blight-like
(Brand und brandähnliche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäisohe Isolate
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chlorosis
Gitrus vein enation woody gall1
Diaphorina cttri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein1
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leprosis
Leucaspis japonica Ckll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili1
Psorosis; natürlich ausbreitend (Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Saissetia nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(OrangenblasenfuR)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nordischer Teeblasenfuß)
Spiroplasma citri Saglio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Kirk.
(Braune Zitrusblattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO)
(Hexenbesen)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung in Nordamerika Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.1
(Feuerbrand)


3 Saatgut
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Bohne (Phaseolus L.) Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye1
(Bakterieller Bohnenbrand)
Klee (Trifolium spp.), mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland, Uruguay Listronotus bonariensis (Kuschel)
Kreuzblüter (Cruciferae), mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland, Uruguay Listroflotus bonariensis (Kuschel)
Küchenzwiebel (AlIlum cepa L.) Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Luzerne (Medicago sativa L.) Clavibaoter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch)
Davisetal1
(Bakterielle Welke der Luzerne)
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Mais (Zea mays L.) Erwinia stewartii (Smith) Dye
Reis (Oryza spp.) Aphelenchoides besseyi Christie2
(Reisblattälchen)
Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye
Xanthomonas campestris pv. orizicola (Fang et al.) Dye
(Bakterielle Weißfleokenkrankheit)
Schalotte (Alilum ascalonicum L.) Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stangelälchen)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.) Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev1
(Stängelälchen)
Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni1
Süßgräser (Gramineae), mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland, Uruguay Listronotus bonariensis
(Kuschel)



Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
B Pflanzenerzeugnisse
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Schnittblume Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*
Liriomyza trifolii (Burgess)*
(Floridaminierfliege)
Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern
Carposina niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yarnamoto
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern
Carposina niponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yarnamoto
Numonia pyrivorella (Matsumura)
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Clausena Burm.f. Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Douglasie (Pseudotsuga Carr.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Fichte (Picea A. Dietr.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Hemlocktanne (Tsuga Carr.), mit Urspirung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp.
(Kiefernrindenkrebs)
Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori et Nambu) Deighton
Scirrhia aclcola (Dearn.) Siggers
Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle (Kiefernholznematode)
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Coquillet
blight and blight-like
(Brand und brandähntiche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chlorosis
Citrus vein enation woody gall1
Diaphorina citri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leprosis
Leucaspis japonica Ckll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili1
Psorosis, natürlich ausbreitend
(Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Saissetia nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nord ischer Teeblasenfuß) Spiroplasma citri Saglio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Kirk.
(Braune Zitrusblattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO) (Hexenbesen)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Lärche (Larix Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle(Kiefernholznematode)
Nachtschattengewächse (Solanaceae) Puccinia pittieriana Hennings
Nadelbäume (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Pissodes spp., außereuropäische Arten
(Rüsselkäfer)
Nadelbäume (Coniferales) über 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Scolytidae spp., außereuropäische Arten
(Borkenkäfer)
Palmen (Phoenix spp.) Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire)
Gordon
(Fusarium-Welkekrankheit)
Poncirus Raf. und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Goquillet
blight and blight-like
(Brand und brandähnliche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäische Isolate
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chiorosis
Citrus vein enation woody gall1
Diaphorina citri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leucaspis japonica Ckll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili1
Psorosis, natürlich ausbreitend
(Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematöde)
Saissetia nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nordischer Teeblasenfuß)
Spiroplasma citri Sagiio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Kirk.
(Braune Zitrusbiattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO)
(Hexenbesen)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Carposinaniponensis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Quitte (Cydonia Mill.), mit Ursprung in außer europäischen Ländern Carposina niponebsis Walsingham
Enarmonia packardi (Zeller)
Grapholita inopinata Heinrich
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Tachypterellus quadrigibbus Say
(Amerikanischer Apfelrüssler)
Tanne (Abies Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Wacholder (Juniperus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Aschistonyx eppoi lnouye
Oligonychus perditus Pritchard et Baker
Wein (Vitis L.) Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)1
(Reblaus)
Grapevine flavescence dorée MLO1
Margarodes, außereuropäische Arten, insbesondere
Margarodes vitis (Phillipi)
Margarodes vredendalensis de Klerk
Margarodes prieskaensis Jakubski
Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.1
Zeder (Cedrus Trew), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Aleurocanthus spp.
Aonidiella citrina Goquillet
blight and blight-like
(Brand und brandähnliche Erreger)
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Circulifer haematoceps1
Circulifer tenellus1
Citrus greening bacterium
Citrus mosaic virus
Citrus tristeza virus, außereuropäische Isolate
(Tristeza-Krankheit)
Citrus tristeza virus, europäische Isolate1
(Tristeza-Krankheit)
Citrus variegated chlorosis
Citrus vein enation woody gall1
Diaphorina citri Kuway.
(Südostasiatischer Zitrusblattfloh)
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Eotetranychus lewisi McGregor
Eotetranychus orientalis Klein
(Orientalische Spinnmilbe)
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme
Hishimonus phycitis (Distant)
Leprosis
Leucaspis japonica Ckll.
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvilij
Psorosis, hatürlich ausbreitend
(Rindenschuppigkeit)
Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan
(Zitruswurzelnematode)
Saissetia nigra (Nietm.)
(Schwarze Napfschildlaus)
Satsuma dwarf virus
Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Scirtothrips dorsalis Hood
(Nordischer Teeblasenfuß)
Spiroplasma citri Saglio et al.1
Tatter leaf virus
(Lochkrankheit)
Toxoptera citricida Kirk.
(Braune Zitrusbiattlaus)
Trioza erytreae Del Guercio
(Ostafrikanischer Zitrusblattfloh)
Unaspis citri Comstock
Witches"broom (MLO)
Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogene Stämme
(Fleckenkrankheit)
Zuckerahorn(Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung
in Nordamerika
Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1 2
2 Früchte
Apfel(Malus Mill.), mit Ursprung in außer europäischen Ländern Enarmonia prunivora Walsh
Apfelsine (Citrus sinensis (L.) Osbeck), mit Ursprung in Südamerika Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Scirtothrips aurantii Faure
(Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex)
(Orangenblasenfuß)
Mandarine (Citrus reticulata Blanko), mit Ursprung in Südamerika Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes
Poncirus Raf. und deren Hybriden Scirtothrips aurantii Faure (Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex) (Orangenblasenfuß)
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Enarmonia prunivora Walsh
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Scirtothrips aurantii Faure (Zitrusblasenfuß)
Scirtothrips citri (Moultex) (Orangenblasenfuß)
3 Holz
Kastanie (Castanea Mill.) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr1 (Rindenkrebs der Kastanie)
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp. (Kiefernrindenkrebs)
Cercoseptoria pinidensiflorae (Hori et Nambu) Deighton
Nadelbäume (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Bursaphelenchus xyiophilus (Steiner et Buhrer) Nickle
(Kiefernholznematode)
Pissodes spp., außereuropäische Arten (Rösselkäfer
Nadelbäume (Coniferales), mit Rinde, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Scolytidae spp., außereuropäische Arten
(Borkenkäfer)
Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter1
(Platanenwelke)
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Nordamerika Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi
4 Lose Rinde
Kastanie (Castanea Mill.) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr1
(Rindenkrebs der Kastanie)
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp. (Kiefernrindenkrebs)
Nadelbäume (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Pissodes spp., außereuropäische Arten
(Rüsselkäfer)
Scolytidae spp., außereuropäische Arten (Borkenkäfer)

1) Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft bekannt ist.

2) Aphelenchoides besseyi Christie kommt in der Gemeinschaft an Reis (Oryza spp.) nicht vor.

3) Cherry leaf roll virus kommt in der Gemeinschaft an Rubus-Arten (Rubus L.) nicht vor.

4) Prunus necrotic ringspot virus (Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus) kommt in der Gemeinschaft an Rubus-Arten (Rubus L.) nicht vor.

.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, deren Einfuhr aus einem Drittland und innergemeinschaftliches Verbringen verboten ist  Anlage 3
(zu den §§ 4, 13 und 13a Abs. 5)


  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände
Ursprungsland
  1 2
a Pflanzen04
1 Pflanzen
1.1 Wein (Vitis L.) Drittländer, außer der Schweiz
2 Pflanzen, außer Samen
2.1 Apfel (Malus Mill.) und deren Hybriden Außereuropäische Länder, außer Australien, Kanada, Neuseeland, Mittelmeerländer und den Festlandstaaten der USA
2.1.1 Apfel (Malus Mill.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.2 Birne (Pyrus L.) und deren Hybriden Außereuropäische Länder, außer Australien, Kanada, Neuseeland, Mittelmeerländer und den Festlandstaaten der USA
2.2.1 Birne (Pyrus L.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.3 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Außereuropäische Länder
2.4 Eiche (Quercus L.), beblättert Außereuropäische Länder
2.5 Erdbeere (Fragaria L.) Außereuropäische Länder, außer Australien, Kanada, Neuseeland, Mittelmeerländer und den Festlandstaaten der USA
2.6 Fichte (Picea A. Dietr.) Außereuropäische Länder
2.7 Glanzapfel (Photinia Ldl.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte USA, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea
2.8 Süßgräser (Gramineae), außer mehrjährige Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Reifgras (Calamagrostis), Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), Glanzgras (Phalaris L.), Shibataea, Spartina Schreb., Federgras (Stipa L.) und Plattährengras (Uniola L.) Drittländer, außer europäische Länder und Mittelmeerländer
2.9 Hem locktanne (Tsuga Carr.) Außereuropäische Länder
2.10 Kastanie (Castanea Mill.), beblättert Außereuropäische Länder
2.11 Kiefer (Pinus L.) Außereuropäische Länder
2.12 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Drittländer
2.13 Lärche (Larix Mill.) Außereuropäische Länder
2.14 Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Ausläufer und Knollen bildende Arten der Gattung Solanum L. und Hybriden Drittländer, außereuropäische Länder und Mittelmeerländer
2.14.1 Solanum-Arten (Solanum L.), Ausläufer und Knollenbildende Arten und Hybriden, außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) Drittländer, außer der Schweiz
2.14.2 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Drittländer, außer Schweiz
2.15 Palmen (Phoenix spp.) Algerien, Marokko
2.16 Pappel (Populus L.), beblättert Nordamerikanische Länder
2.17 Poncirus Raf. und deren Hybriden Drittländer
2.18 Prunus-Arten (Prunus L.) und deren Hybriden Außereuropäische Länder, außer Australien, Kanada, Neuseeland, Mittelmeerländer und den Festlandstaaten der USA
2.18.1 Prunus-Arten (Prunus L.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.19 Quitte (Cydonia Mill.) und deren Hybriden Außereuropäische Länder, außer Australien, Kanada, Neuseeland, Mittelmeerländer und den Festlandstaaten der USA
2.19.1 Quitte (Cydonia Mill.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.20 Rose (Rosa L.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.21 Scheinzypresse (Chamaecyparis Spach) Außereuropäische Länder
2.22 Tanne (Abies Mill.) Außereuropäische Länder
2.23 Wacholder (Juniperus L.) Außereuropäische Länder
2.24 Weißdorn (Crataegus L.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.25 Zeder (Cedrus Trew) Außereuropäische Länder
2.26 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), außer Pflanzen in Vegetationsruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder
2.27 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Drittländer
B Pflanzenerzeugnisse04
1 Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Außereuropäische Länder
1.2 Eiche (Quercus L.), beblättert Außereuropäische Länder
1.3 Fichte (Picea A. Dietr.) Außereuropäische Länder
1.4 Hemlocktanne (Tsuga Carr.) Außereuropäische Länder
1.5 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Drittländer, außer Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei sowie europäische Drittländer, die entweder als frei von der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) anerkannt sind oder deren Bestimmungen als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al.)
1.6 Kastanie (Castanea Mill.), beblättert Außereuropäische Länder
1.7 Kiefer (Pinus L.) Außereuropäische Länder
1.8 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Drittländer
1.9 Lärche (Larix Mill.) Außereuropäische Länder
1.10 Palmen (Phoenix spp.) Algerien, Marokko
1.11 Pappel (Populus L.), beblättert Nordamerikanische Länder
1.12 Poncirus Raf. und deren Hybriden Drittländer
1.13 Scheinzypresse (Chamaecyparis Spach) Außereuropäische Länder
1.14 Solanum-Arten (Solanum L.), Ausläufer und Knollen bildende Arten und Hybriden, außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) wie bei 1.5
1.15 Tanne (Abies Mill.) Außereuropäische Länder
1.16 Wacholder (Juniperus L.) Außereuropäische Länder
1.17 Wein (Vitis L.) Drittländer, außer der Schweiz
1.18 Zeder (Cedrus Trew) Außereuropäische Länder
1.19 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Drittländer
2 Lose Rinde
2.1 Eiche (Quercus L.), außer Korkeiche (Quercus suber L.) Nordamerikanische Länder
2.2 Kastanie (Castanea M ill.) Drittländer, außer der Schweiz
2.3 Nadelbäume (Coniferales) Außereuropäische Länder
2.4 Pappel (Populus L.) Länder in Amerika
2.5 Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.) Nordamerikanische Länder
C Sonstige Gegenstände04
1 Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teile von Pflanzen, Humus einschließlich Torf oder Rinde, aber nicht nur aus Torf besteht Moldawien, Russland, Türkei, Ukraine, Weißrussland und Drittländer außerhalb Kontinentaleuropas, außer Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien

.

Besondere Anforderungen für die Einfuhr aus einem Drittland und das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen  Anlage 4
(zu den §§ 5 und 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, den § 9 Abs. 1 §§ 9, 13, 13b, 13d Abs. 2, § 13f Abs. 1 und § 13n Abs. 1)

Teil I
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem Drittland

 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Besondere Anforderungen
1 2
a Pflanzen allgemein
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens), dem Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und dem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.2 Bäume und Sträucher, außer Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer Die Pflanzen müssen
a) in Betrieben angezogen worden sein,
b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früchten sein und
c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht worden sein und
aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen festgestellt worden sein,
bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt oder einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
1.2.1 Laubbäume und -sträucher, außer Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer Die Pflanzen müssen ferner in Vegetationsruhe und frei von Blättern sein.
1.3 Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internationalen Standards als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position "Entseuchung und/ oder Desinfizierung" anzugeben.
1.4 Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bekannt ist:

Bean golden mosaic virus

Cowpea mild mottle virus

Lettuce infectious yellows virus

Pepper mild tigre virus

Squash leaf curl virus

andere Viren, übertragen durch die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)

 
1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisiatabaci Genn.), außereuropäische Populationen, oder anderer Vektoren der genannten Schadorganismen nicht bekannt ist An den Pflanzen dürfen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 angeführten Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.4.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisiatabaci Genn.), außereuropäische Populationen, oder anderer Vektoren der genannten Schadorganismen bekannt ist An den Pflanzen dürfen während eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden sein.

Die Pflanzen müssen ferner

a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
c) einer geeigneten Behandlung gegen die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) unterzogen worden sein.
1.5 Bonsai oder andere auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen worden sind, müssen
a) vor dem Versand mindestens zwei Jahre hintereinander in amtlich registrierten Betrieben, die einer amtlichen Überwachung unterliegen, angezogen, gehalten und erzogen worden sein,
b) zumindest während der letzten beiden Jahre vor dem Versand
aa) in frischem künstlichem Kultursubstrat oder in natürlichem Kultursubstrat angezogen worden sein, das einer Entseuchung oder geeigneten Hitzebehandlung unterzogen worden ist, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist, und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein; zugleich müssen angemessene Maßnahmen getroffen worden sein, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen bleibt,
bb) in Töpfe eingetopft sein, die auf Regalen mindestens 50 cm über dem Erdboden aufgestellt worden sind,
cc) geeigneten Behandlungen unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von außereuropäischen Rostarten sind,
dd) ebenso wie die Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung der registrierten Betriebe mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeit punkten auf Befall mit den in dieser Verordnung aufgeführten Schadorganismen amtlich untersucht worden sein; die Untersuchungen erfolgen durch visuelle Untersuchung jeder Reihe der Parzelle und durch visuelle Untersuchung sämtlicher Pflanzenteile oberhalb des Kultursubstrates an einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen, wenn die Gattung nicht mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, oder an mindestens 10 % der Pflanzen, wenn die Gattung mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, und
ee) bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schadorganismen festgestellt worden sein; befallene Pflanzen sind zu entfernen; die verbleibenden Pflanzen sind, soweit erforderlich, wirksam zu behandeln und müssen so lange im Betrieb verbleiben, bis durch Untersuchungen sichergestellt ist, dass sie frei von diesen Schadorganismen sind, und
c) in den 14 Tagen vor dem Versand
aa) von Kultursubstrat freigeschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen worden sein, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und
aaa) wurzelnackt gehalten worden sein oder
bbb) in Kultursubstrat, das die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa erfüllt, wiederangepflanzt worden sein oder
bb) einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Durchführung dieser Behandlung sind in dem Zeugnis nach § 6 unter der Position "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben,
d) in verschlossenen, amtlich plombierten Containern versandt werden, die mit der Nummer der amtlich registrierten Betriebe versehen werden; diese Registriernummer ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung"" anzugeben, so dass die Sendung identifiziert werden kann.
1.6 Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Süßgräser (Gramineae), mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer wie bei 1.2
1.7 Krautige mehrjährige Pflanzen der Familien Caryophyllaceae (außer Nelke (Dianthus L.)), Compositae (außer Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Erdbeere (Fragaria L.)), mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer wie bei 1.2
1.8 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Liriomyzahuidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyzatrifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht, als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
1.8.1 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bekannt ist:

Amauromyza maculosa (Malloch)

Liriomyza sativae (Blanchard)

Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von den in Spalte 1 genannten Schadorganismen festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internationalen Standards als frei von den in Spalte 1 genannten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen die in Spalte 1 genannten Schadorganismen unterzogen, amtlich untersucht und als frei von den in Spalte 1 genannten Schadorganismen festgestellt worden sein.

Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben.

1.9 Krautige Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein.

Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben.

B Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen  
1.1.1 Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Welken Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.
1.1.2 Nachtschattengewächse (Solanaceae)  
1.1.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolburmycoplasm festgestellt worden sind.
1.1.2.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Samen der Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden sind.
1.1.2.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.) Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonassolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.1.2.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonassolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogynechitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.) und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, entweder
aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartoffelknollen, einschließlich Schnittproben, nach der Ernte als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe
aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder mit einer geeigneten Methode zur Auslösung von Anzeichen dieser Schadorganismen oder anhand von Labortests auf diese Schadorganismen und anhand visueller Kontrollen, einschließlich Schneiden der Knollen, und
bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juli 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils geltenden Fassung untersucht und als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein.
Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.1.2.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) bekannt ist Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für Europa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen eines Befalls mit Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind.
1.1.2.4.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbunden worden sein.
1.1.2.5 Paprika (Capsicum anuum L.) wie bei 1.1.2.3
1.1.2.6 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. wie bei 1.1.2.3
1.1.2.6.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato yellow leaf curl virus bekannt ist und  
a) das Auftretender Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht bekannt ist, An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.
b) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein und
aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt und in dem eine geeignete Behandlung sowie ein geeignetes Überwachungsprogramm durch geführt worden sind, um das Freisein von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu gewährleisten.
1.1.3 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaften- dem oder beigefügtem Kultursubstrat Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.1.4 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Kräuselschopfkrankheit der Rübe (Beet curly top virus) festgestellt worden sind.
1.1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- treten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) nicht bekannt ist und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) festgestellt worden sind.
1.2 Saatgut  
1.2.1 Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist, oder
b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden sein.
1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchusdipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind, und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsentativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylen chus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein oder
b) vor der Ausfuhr entseucht worden sein.
1.2.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- treten der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) bekannt ist Das Saatgut muss ferner
a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) nicht bekannt ist,
b) von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) anerkannt ist, oder von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genommen worden ist oder einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem. Besatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten,
c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an dessen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica go sativa L.) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls während der beiden letzten Vegetationsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden sind und d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzerne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.
1.2.3 Mais (Zea mays L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye festgestellt worden ist, oder
b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye fest gestellt worden sein
1.2.4 Reis (Oryza sativa L.) Das Saatgut muss

a) in nematologischen Tests amtlich untersucht und als frei vom Reisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie) festgestellt worden sein oder

b) einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen das Reisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie) unterzogen worden sein.
1.2.5 Roggen (Seeale L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Das Saatgut muss aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indi ca Mitra) festgestellt worden ist. Das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
1.2.6 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden sein.
1.2.7 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder durch eine als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) und der Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen fest gestellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.2.8 Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA wie bei 1.2.5
1.2.9 Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA wie bei 1.2.5
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Basilikum (Ocimum L.) Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden sein.
2.1.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.
2.1.2 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepe donicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind.
Die Knollen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist.
2.1.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) bekannt ist Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für Europa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind.
2.1.2.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbunden worden sein.
2.1.3 Roggen (Secale L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Das Getreide muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indica Mitra) festgestellt worden ist; das Gebiet ist im Pflanzen gesundheitszeugnis in der Zeile ,Ursprung anzugeben, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeigendes Indischen Weizenbrandes (Tilletia indica Mitra) festgestellt worden sind, und auf Grund repräsentativer Körnerproben sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand untersucht und als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein. Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile, Name des Erzeugnisses durch den Zusatz, Geprüft und als frei von Tilletia indica Mitra festgestellt zu bestätigen.
2.1.4 Sellerie (Apium graveolens) wie bei 2.1.1
2.1.5 Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA wie bei 2.1.3
2.1.6 Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA wie bei 2.1.3
2.2 Früchte  
2.2.1 Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.) Die Früchte müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein.
2.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 2.2.1

Anlage 4 Fortsetzung

C Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden .. (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Rado pholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus fest gestellt worden sind.
1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat ferner wie bei 1.1
1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littoralis (Boisd.)), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hübner), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera frugiperda (Smith)) oder von Spodoptera eridania Cramer festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von Material abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder unmittelbar von Material abstammen, das auf Grund einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich untersucht und als frei von der Chrysanthemen stauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Weißen Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hennings) festgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behandlung gegen den Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings) unterzogen worden sein. Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein.
Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein.
1.4 Feigenbaum (Ficus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben.
1.5 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung in den USa und Brasilien Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aculopsfuchsiae Keifer festgestellt worden sind und unmittelbar vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein.
1.6 Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada und den USA Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten drei Vegetationsperioden im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung gemäß den Internationalen Standards als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung" anzugeben.
1.7 Hibiscus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position "Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position "Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben.
1.8 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Cortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanzgras (Phalaris L.), Glyzerin R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), Plattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calamagrostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer Die Pflanzen müssen
a) in Betrieben angezogen worden sein,
b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früchten sein und
c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter sucht worden sein und
aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen festgestellt worden sein und
bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt oder einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
1.9 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn an blühenden Pflanzen festgestellt worden sind.
1.10 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden wie bei 1.1
1.11 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1
1.12 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1
1.13 Nachtschattengewächse (Solanaceae)  
1.13.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind.
1.13.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Samen der Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) fest- gestellt worden sind.
1.14 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten ab geschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipiev) festgestellt worden sein.
1.15 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.3 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia-Welke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey), der Pseudomonas-Welke (Pseudomonas caryo phylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welkekrankheit (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.16 Palmae, mit Ursprung in außer- europäischen Ländern Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Kadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen davon festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von der Kadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden sind; die Pflanzen müssen ferner einer geeigneten Behandlung gegen Myndus crudus Van Duzee unterzogen worden sein; befallsverdächtige Pflanzen müssen gerodet worden sein. Gewebekulturen müssen von Material stammen, das . die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
1.17 Pelargonie (Pelargonium L"Hérit. ex Ait.) wie bei 1.3 Satz 1
1.17.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspot virus) bekannt ist und das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische Populationen, oder anderen Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspot virus) nicht bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, der als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspot virus) festgestellt worden ist, oder
b) höchstens in vierter Generation von Mutterpflanzen stammen, die bei amtlichen Virustests als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspot virus) festgestellt worden sind.
1.17.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspot virus) und das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische Populationen, oder anderer Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspotvirus) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, in dem Boden und Pflanzen als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspotvirus) festgestellt worden sind, oder
b) höchstens in zweiter Generation von Mutterpflanzen stammen, die sich bei amtlichen Virustests als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomatoringspotvirus) erwiesen haben.
1.18 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.1
1.19 Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten außer- europäischer Viren und virusähnlicher Krankheitserreger bekannt ist Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von außer europäischen Viren und virusähnlichen Krankheitserregern festgestellt worden ist.
1.20 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.2
1.21 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben wie bei 1.14
1.22 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Aster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.
2.1.2 Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1
2.1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera frugiperda (Smith)) und von Spodoptera eridania Cramer festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzenteile müssen ferner
a) aus einen Land stammen, das als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden sein.
2.1.4 Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1
2.1.5 Goldrute (Solidago L.) wie bei 2.1.3 Satz 2
2.1.5.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1
2.1.6 Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1
2.1.7 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind.
2.1.8 Nelke (Dianthus L.) wie bei 2.1.3
2.1.9 Orchideen (Orchidaceae) Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein.
2:1.10 Pelargonie (Pelargonium L"Herit. ex Ait.) wie bei 2.1.3 Satz 1
2.1.11 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.1.7
2.1.12 Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1
2.1.13 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 2.1.3 Satz 2
2.1.13.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1
2.1.14 Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1
2.1.15 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.1.7
2.2 Früchte  
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden mit Ursprung in Drittländern Die Früchte müssen frei von Stielen und Blättern sein und auf ihrer Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen. Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogenen Stämme, anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogenen Stämme, anerkannt worden ist,
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode im Rahmen eines amtlichen Kontrollprogramms keine Anzeichen dieses Schadorganismus fest gestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt, einer geeigneten Behandlung unterzogen und in registrierten Betrieben oder Versandstellen verpackt worden sein oder d) die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als gleichwertig anerkannten Anforderungen erfüllen. Das Gebiet nach Buchstabe b und die Behandlung nach Buchstabe c müssen in dem Zeugnis nach § 6 angegeben werden.
Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem Schadorganismus anerkannt worden ist, oder c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind, und nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe b muss in dem Zeugnis nach § 6 angegeben werden.
Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme, anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem Schadorganismus anerkannt worden ist,
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein, oder
d) von einer Anbaufläche stammen, auf der geeignete Bekämpfungsmaßnahmen gegen diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein. Werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, gibt das Bundesministerium die Länder und Gebiete, die gemeinschaftsrechtlich als frei von den genannten Schadorganismen anerkannt sind, im Bundesanzeiger bekannt.
2.2.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, in denen das Auftreten von Frucht- fliegen (Tephritidae), außereuropäische Arten, an diesen Früchten bekannt ist Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von außereuropäischen Arten von Fruchtfliegen (Tephritidae) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ernte keine Anzeichen der genannten Schadorganismen festgestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen der genannten Schadorganismen festgestellt worden sein,
c) auf Grund von repräsentativen Proben untersucht und als frei von den genannten Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien festgestellt worden sein oder
d) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1 ".
D Obst- und Zierpflanzen der Rosengewächse (Rosaceae)04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen  
1.1.1 Prunus-Arten (Prunus L.)

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) bei Prunus-Arten bekannt ist

Die Pflanzen müssen in direkter Linie von Material stammen, das

a) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder

b) während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden

unter geeigneten Bedingungen gehalten und als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) festgestellt worden ist. Die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem ebenso wie an anfälligen Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von diesem Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.1.2 Rubus-Arten (Rubus L.)

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen an Rubus-Arten bekannt ist:

Blattrollkrankheit der Kirsche
(Cherry leaf roll virus)

Latentes Brombeervirus
(Black raspberry latent virus)

Nekrotisches Kirschenringfleckenvirus
(Prunus necrotic ringspot virus)

Tomatenringfleckenvirus
(Tomato ringspot virus)

andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Die Pflanzen müssen

a) frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier sein,

b) indirekter Linie von Material stammen, das

aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder

bb) während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden unter geeigneten Bedingungen gehalten und als frei von den in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen.

Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem ebenso wie an anfälligen Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von den in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.2 Pflanzen, außer Samen  
1.2.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Feuerbrand (Erwinia amytovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das gemäß dem Internationalen Standard als frei von diesem Schadorganismus ausgewiesen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannt worden ist, oder
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung Pflanzen mit Anzeichen von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) entfernt worden sind.
1.2.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner
  1. aus einem Land stammen, das als frei von der Fruchtfäule des Kern- und Steinobstes (Monilinia fructicola (Winter) Honey) festgestellt worden ist, oder
aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Fruchtfäule des Kern- und Steinobstes (Monilinia fructicola (Winter) Honey) anerkannt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Fruchtfäule des Kern und Steinobstes (Monilinia fructicola (Winter) Honey) festgestellt worden sind.
1.2.1.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm)festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden
unter geeigneten Bedingungen gehalten und als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen.
Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem ebenso wie an anfälligen Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von der Triebsucht des Apfels (Apple Proliferation mycoplasm) festgestellt worden sind.
1.2.1.3 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Rußfleckenkrankheit (Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.) und außereuropäischer Viren und virusähnlicher Krankheitserreger am Apfel (Malus Mill.) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.2.1.4 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen am Apfel (Malus Mill.) bekannt ist: ferner wie bei 1.1.2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
Raublättrigkeit der Kirsche
(Cherry rasp leaf virus), amerikanischer Erreger
Tomatenringfleckenvirus
(Tomato ringspot virus)
1.2.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 1.2.1
1.2.2.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 1.2.1.1
1.2.2.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Pflanzen mit Anzeichen des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) gerodet worden sind.
1.2.2.3 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Rußfleckenkrankheit (Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.) und außereuropäischer Viren und virusähnlicher Krankheitserreger an Birne (Pyrus L.) bekannt ist ferner wie bei 1.2.1.3
1.2.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.2.1
1.2.4 Erdbeere (Fragaria L.) Die Pflanzen müssen aus einem Gebiet stammen, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) festgestellt worden ist.
1.2.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bekannt ist: Die Pflanzen, mit Ausnahme von Sämlingen, müssen ferner
Adernbänderung der Erdbeere
(Strawberry vein banding virus)
wie bei 1.1.2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
Hexenbesen der Erdbeere
(Strawberrywitches" broom mycoplasm)
Strawberry latent "C" virus
andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1.2.4.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Reisblattälchens (Aphelenchoides besseyi Christie) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Reisblattälchens (Aphelenchoides besseyi Christie)festgestellt worden sind.
Gewebekulturen müssen von Pflanzen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Reisblattälchens (Aphelenchoides besseyi Christie) festgestellt worden sind, oder von Pflanzen stammen, die auf Grund geeigneter nematologischer Tests als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.2.4.3 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bei der Erdbeere (Fragaria L.) bekannt ist: Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Arabismosaikvirus
(Arabis mosaic virus)
Blattflecken krankheit
(Xanthomonas fragariae Kennedy et King)
Blattrandvergilbung der Erdbeere
(Strawberry mild yellow edge virus)
Ringfleckenvirus der Himbeere
(Raspberry ringspot virus)
Kräuselkrankheit der Erdbeere
(Strawberry crinkle virus)
Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere
(Strawberry latent ringspot virus)
Rote Wurzelfäule der Erdbeere
(Phytophthorafragariae Hickman var. fragariae)
Tomatenschwarzringvirus
(Tomato black ring virus)
1.2.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 1.2.1
1.2.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.2.1
1.2.7 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) wie bei 1.2.1
1.2.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.2.1
1.2.9 Prunus-Arten (Prunus L.)  
1.2.9.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 1.2.1.1
1.2.9.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen an Prunus-Arten (Prunus L.) bekannt ist: ferner wie bei 1.1.2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
Amerikanische Pfirsichvergilbung
(Peach yellows mycoplasm)
Raublättrigkeit der Kirsche
(Cherry rasp leaf virus), amerikanischer Erreger
Pfirsichmosaik
(Peach mosaic virus), amerikanischer Erreger
Pflaumenbandmosaik
(Plum line pattern virus), amerikanischer Erreger
Progressive Zwergwüchsigkeit des Pfirsichs
(Peach phony rickettsia)
Rosettenkrankheit des Pfirsichs
(Peach rosette mycoplasm)
X-Krankheit des Pfirsichs
(Peach X-disease mycoplasm)
andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1.2.9.3 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der Kleinfrüchtigkeit der Kirsche (Little cherry pathogen) bekannt ist ferner wie bei 1.1.2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
1.2.9.4 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen an den jeweiligen Gattungen bekannt ist: ferner wie bei 1.2.4.3
Prunus L.:
Bakterielle Fleckenkrankheit
(Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye)
Chlorotische Blattrollkrankheit der Aprikose
(Apricot chlorotic leaf roll mycoplasm)
außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Prunus persica (L.) Batsch:
Pseudomonas syringae pv. Persicae
(Prunier et al.) Young et al.
außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1.2.9.5 weitere Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Scharkakrankheit (Plum pox virus) bekannt ist:

Aprikose
(Prunus armeniaca L.)

Briancon-Aprikose
(Prunus brigantina Vill.)

Gärtnerpflaume
(Prunus hortulana Bailey)

Japanische Aprikose
(Prunus mume Sieb. et Zucc.)

Japanische Mandelkirsche
(Prunusjaponica Thunb.)

Kirschpflaume
(Prunus cerasifera Ehrh.)

Mandel
(Prunus amygdalus Batsch)

Mandelbäumchen
(Prunus triloba Lindl.)

Pfirsich
(Prunus persica (L.) Batsch)

Pflaume
(Prunus domestica ssp. domestica L.)

Prunus blireiana Andre

Prunus cistena Hansen

Prunus curdica Fenzl. et Fritsch

Prunus glandulosa Thunb.

Prunus holoserica Batal.

Prunus mandshurica (Maxiur.) Koehne

Prunus nigraa it.

Prunus salicina L.

Prunus sibirica L.

Prunus simonii Carr.

Prunus tomentosa Thunb.

Reneklode
(Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.)

Schlehe
(Prunus spinosa L.)

Spillino
(Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.)

Strandpflaume
(Prunus maritima Marsh.)

andere für die Scharkakrankheit (Plum pox virus) anfällige Arten von Prunus L.

Die Pflanzen müssen ferner mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material stammen, das
  1. im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
  2. während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden

als frei vom Scharka-Virus festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen.

Die Pflanzen müssen ferner

  1. aus einem Betrieb stammen, in dem, ebenso wie an anfälligen Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung, seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der Scharkakrankheit (Plum pox virus) festgestellt worden sind, und
  2. aus einem Betrieb stammen, in dem Pflanzen mit Anzeichen anderer Viren oder virusähnlicher Krankheitserreger gerodet worden sind.
1.2.10 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 1.2.1
1.2.10.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 1.2.1.1
1.2.10.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Birnenverfalls (Peardecline mycoplasm), außereuropäischer Viren und virusähnlicher Krankheitserreger an Quitte (Cydonia Mill.) bekannt ist ferner wie bei 1.2.2.2
1.2.10.3 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten außereuropäischer Viren und virusähnlicher Schadorganismen bekannt ist ferner wie bei 1.2.4.3
1.2.11 Rubus-Arten (Rubus L.)  
1.2.11.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bekannt ist: wie bei 1.1.2
Blattkräuselung der Himbeere
(Raspberry leaf curl virus), amerikanischer Erreger
Raublättrigkeit der Kirsche
(Cherry rasp leaf virus), amerikanischer Erreger
1.2.11.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bei Rubus-Arten bekannt ist: wie bei 1.2.4.3
Arabismosaikvirus
(Arabis mosaic virus)
Ringfleckenvirus der Himbeere
(Raspberry ring spot virus)
Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere
(Strawberry latent ring spot virus)
Tomatenschwarzringvirus
(Tomato black ring virus)
und andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1.2.12 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.2.1
1.2.12.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner Ländern wie bei 1.2.1.1
1.2.12.2 mit Ursprung in Ländern, in denen ferner das Auftreten der Rußfleckenkrankheit (Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.) bekannt ist wie bei 1.2.1.3
1.2.13 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.) wie bei 1.2.1
1.2.13.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner Ländern wie bei 1.2.1.1
1.2.14 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.2.1
1.2.14.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner Ländern wie bei 1.2.1.1
1.2.15 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.2.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Früchte  
2.1.1 Prunus-Arten (Prunus L.), vom 15. Februar bis zum 30. September, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Früchte müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von der Fruchtfäule des Kern- und Steinobstes (Monilinia fructicola (Winter) Honey) festgestellt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Fruchtfäule des Kern- und Steinobstes (Monilinia fructicola (Winter) Honey) anerkannt ist, oder
c) vor der Ernte und Ausfuhr einer Kontrolle und geeigneten Behandlungen unterzogen worden sein, die gewährleisten, dass sie frei von Monilinia spp. sind.
E Forstpflanzen
1 Pflanzen, außer Samen  
1.1 Eiche (Quercus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Rindenkrebs der Kastanie (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr)festgestellt worden ist, oder
a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Rindenkrebses der Kastanie (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr) festgestellt worden sind.
1.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. festgestellt worden sind.
1.1.2 mit Ursprung in Nordamerika Die Pflanzen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt)festgestellt worden ist.
1.2 Kastanie (Castanea Mill.) wie bei 1.1
1.2.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 1.1.1
1.2.2 mit Ursprung in Nordamerika wie bei 1.1.2
1.3 Nadelbäume (Coniferales)  
1.3.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung sei Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pappelrost (Melampsora medusae Thümen) festgestellt worden sind.
1.3.2 Fichte (Picea A. Dietr.) wie bei 1.3.1
1.3.3 Hemlocktanne (Tsuga Carr.) wie bei 1.3.1
1.3.4 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Dothistroma- Nadelbräune (Scirrhia pini Funk et Parker), Pappelrost (Melampsora medusae Thümen) und Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers festgestellt worden sind.
1.3.5 Lärche (Larix Mill.) wie bei 1.3.1
1.3.6 Tanne (Abies Mill.) wie bei 1.3.1
1.3.7 Nadelbäume mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen ferner in einer Baumschule erzeugt worden sein und aus einem Betrieb stammen, der frei von Pissodes spp., außereuropäische Arten, ist.
1.3.8 Nadelbäume mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner in einer Baumschule erzeugt worden sein und aus einem Betrieb stammen, der frei von Borkenkäfern (Scolytidae spp.), außereuropäische Arten, ist.
1.4 Pappel (Populus L.) wie bei 1.3.1
1.4.1 mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von der Septoria-Krankheit der Pappel (Mycosphaerella populorum G. E. Thompson) festgestellt worden sind.
1.5 Platane (Platanus L.), mit Ursprung in den USa oder Armenien Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Platanenwelke (Ceratocystis Flmbriata f. sp. platani Walter) festgestellt worden sind.
1.6 Ulme (Ulmus L.), mit Ursprung in Nordamerika Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Phloemnekrose der Ulme (Elm phloem necrosis mycoplasm) festgestellt worden sind.
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Eiche (Quercus L.)  
2.1.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzenteile müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. fest gestellt worden sind.
2.1.1.2 mit Ursprung in Nordamerika Die Pflanzenteile müssen ferner aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt)festgestellt worden ist.
2.1.2 Kastanie (Castanea Mill.)  
2.1.2.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.1.1
2.1.2.2 mit Ursprung in Nordamerika wie bei 2.1.1.2
2.1.3 Nadelbäume (Coniferales)  
2.1.3.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzenteile müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein und aus einem Betrieb stammen, der frei von Pissodes spp., außereuropäische Arten, ist.
2.1.3.2 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, über 3 m Höhe Die Pflanzenteile müssen ferner in Baumschulen erzeugt worden sein und aus einem Betrieb stammen, der frei von Borkenkäfern (Scolytidae spp.), außereuropäische Arten, ist.
2.1.4 Pappel (Populus L.) mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pappelrost (Melampsora medusae Thümen)festgestellt worden sind.
2.2 Holz  
2.2.1 Eiche (Quercus L.)  
2.2.1.1 mit Ursprung in Nordamerika Das Holz muss entrindet sein und
a) so behauen sein, dass es die Oberflächenrundung verloren hat,
b) einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben, oder
c) durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert worden sein.
Schnittholz mit oder ohne Restrinde darf nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben; die Ofentrocknung muss durch eine international anerkannte Handelsklasse wie "Kiln-dried" oder "K.D." nachgewiesen werden. Das Holz oder seine Verpackung ist entsprechend zu kennzeichnen.
2.2.1.2 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Eiche (Quercus L.) gewonnen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Das Erzeugnis muss
a) ausschließlich aus Holz gewonnen worden sein, das entrindet worden ist, nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse hatte oder entseucht worden ist, und
b) in plombierten Behältnissen oder in anderer Weise transportiert worden sein, durch die ein Befall mit Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2.2.2 Kastanie (Castanea Mill.) Das Holz muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Rindenkrebs der Kastanie (Cryphonectria parasitica(Murrill) Barr)festgestellt worden ist, oder
b) entrindet sein.
2.2.2.1 mit Ursprung in Nordamerika ferner wie bei 2.2.1.1
2.2.2.2 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Kastanie (Castanea Mill.) gewonnen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.2.1.2
2.2.3 Lebensbaum (Thuja L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern sein, die größer als 3 mm im Durchmesser sind und den Fraßvon Monochamus-Arten anzeigen.
2.2.4 Nadelbäume (Coniferales)  
2.2.4.1 außer Lebensbaum (Thuja L.), außer in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen, Verpackungskisten, Lattenkisten, Fässern, Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladeplanken, Stauholz, Distanzstücke oder Träger, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA Das Holz muss 30 Minuten auf eine Kerntemperatur von mindestens 56° C erhitzt worden sein; die Erhitzung kann durch eine nach den Gemeinschaftsvorschriften geregelte Kennzeichnung nachgewiesen werden.
2.2.4.2 außer in Form von Spänen, Schnitzeln, Holzabfall oder Holzausschuss, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, außer China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA Das Holz muss

a) wie bei 2.2.3 oder

b) nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben; die Ofentrocknung muss durch eine international anerkannte Handelsklasse wie "Kilndried" oder "K.D." nachgewiesen werden. Das Holz oder seine Verpackung sind entsprechend zu kennzeichnen.

2.2.4.3 außer Lebensbaum (Thuja L.), in Form von Verpackungskisten, Lattenkisten, Fässern, Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladeplanken, Stauholz, Distanzstücken oder Trägern, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA Das Holz muss entrindet sein und

a) wie bei 2.2.3 und

b) nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben.

2.2.4.4 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan oder den USA Das Erzeugnis muss
a) während der Verschiffung oder vor der Verschiffung in einem Behältnis entseucht worden sein und
b) in verplombten Behältnissen oder in einer Weise transportiert worden sein, durch die ein Befall mit Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2.2.5 Pappel (Populus L.)  
2.2.5.1 mit Ursprung in Amerika Das Holz muss entrindet sein.
2.2.5.2 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Pappel (Populus L.) gewonnen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.2.1.2
2.2.6 Platane (Platanus L.)  
2.2.6.1 auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USa oder Armenien wie bei 2.2.4.2 Buchstabe b
2.2.6.2 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Platane (Platanus L.) gewonnen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.2.1.2
2.2.7 Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.)  
2.2.7.1 außer Holz zur Furniererzeugung, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Nordamerika wie bei 2.2.4.2 Buchstabe b
2.2.7.2 außer in 2.2.7.1 aufgeführtes Holz, mit Ursprung in Nordamerika Das Holz muss zur Furnierherstellung bestimmt sein; dies muss aus den Begleitpapieren oder anderen Belegen hervorgehen.
2.2.7.3 in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, ganz oder teilweise aus Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.) gewonnen wie bei 2.2.1.2

Anlage 4 Fortsetzung

F Sonstige Gegenstände04
1 Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Georgien, Moldawien, Russland, Türkei, Ukraine, Weißrussland und außereuropäischen Ländern, außer Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien Das Ausgangsmaterial für das Kultursubstrat muss

a) frei von Erde und organischen Stoffen sein oder

b) als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein und durch eine geeignete Hitzebehandlung oder Entseuchung frei von Schadorganismen sein.

Kultursubstrat an eingepflanzten Pflanzen muss ferner

a) durch geeignete Maßnahmen frei von Schadorganismen gehalten worden sein oder

b) in den zwei Wochen vor dem Versand der Pflanzen so weit abgeschüttelt worden sein, dass nur die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verbleibt.

Teil II
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft

A Pflanzen allgemein
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens), Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und dem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.2 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi, Rhizome und Samen Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor dem Verbringen keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder
c) unmittelbar vor dem Verbringen amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
B Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen  
1.1.1 Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Welken Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.
1.1.2 Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer solchen nach 1.1.2.1 Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind.
1.1.2.1 Solanum-Arten (Solanum L.) und deren Hybriden, Stolonen oder Knollen bildende Arten  
1.1.2.1.1 außer Knollen der (Solanum tuberosum L.) und Kartoffel Kulturerhaltungsmaterial für Genbanken oder Genmaterialsammlungen Die Pflanzen müssen unter Quarantänebedingungen gehalten werden und in einem Quarantänetest als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein.

Der Quarantänetest nach Satz 1

a) wird vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Mitgliedstaates überwacht und von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Einrichtung oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt,
b) wird an einem Ort durchgeführt, der einen ausreichenden Schutz vor Schadorganismen und vor der Ausbreitung von Schadorganismen bei der Aufbewahrung des Materials gewährleistet,
c) erfolgt an jeder Materialeinheit durch regelmäßige visuelle Untersuchungen auf Schadsymptome während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklungsstufe und durch Tests nach geeigneten Methoden,
aa) bei Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf: Andean potato latent virus, Arracacha virus Boca strain, Potato black ringspot Virus, Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potatospindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potatovirus T), Andean potato mottle virus, Viren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc, Potato leaf roll virus, Bakterielle Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) und der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith),
bb) bei echtem Samen von Kartoffeln zumindest auf: Andean potato latent virus, Arracacha virus B oca strain, Potato black ringspot virus, Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potatospindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potatovirus T) und Andean potato mottle virus und
d) erfolgt mit Hilfe eines geeigneten Tests bei allen anderen visuell festgestellten Symptomen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.
Material, das in den Tests nach Satz 2 als nicht frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, muss sofort vernichtet oder Verfahren zur Tilgung der , Schadorganismen unterzogen werden.

Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mitgliedstaates, die solches Material hält, unterrichtetden amtlichen Pflanzenschutzdienst.

1.1.2.1.2 in Genbanken oder Genmaterialsammlungen Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mitgliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
1.1.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 1.1.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.1.2.3 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner
a) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) erzeugt worden sein,
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermannet Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) erzeugt worden sein und
c) von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogynechitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt worden ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.) und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, entweder
aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartoffelknollen, einschließlich Schnittproben, nach der Ernte als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe
aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder mit einer geeigneten Methode zur Auslösung von Anzeichen dieser Schadorganismen oder anhand von Labortests auf diese Schadorganismen und anhand visueller Kontrollen, einschließlich Schneiden der Knollen, und
bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der Verpackungen oder Behälter vordem Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juli 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils geltenden Fassung untersucht und als frei von Anzeichen dieser.
Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.1.2.3.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen, mit Ausnahme von Sorten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtlich zugelassen worden sind Die Knollen müssen ferner
a) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein,
b) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist und bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mitgliedstaaten keine Schadorganismen festgestellt worden sind, und
c) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen; dies ist im Begleitdokument anzugeben.
1.1.2.4 Paprika (Capsicum anuum L.) und deren Hybriden wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2
1.1.2.5 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2
1.1.2.5.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato yellow leaf curl virus bekannt ist und  
a) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht bekannt ist, An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.
b) das Auftretender Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner
a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein und
aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt und in dem eine geeignete Behandlung sowie ein Überwachungsprogramm durchgeführt geeignetes worden sind, um das Freisein von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu gewährleisten.
1.1.3 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) fest gestellt worden ist, oder
b) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) nicht bekannt ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Krankheit festgestellt worden sind.
1.2 Saatgut
1.2.1 Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss

a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist, oder

b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden sein.

1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind, und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsentativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein oder
b) vor dem Inverkehrbringen entseucht worden sein.
Das Saatgut muss ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jahre das Auftretender Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) nicht bekannt ist, und
aa) von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) anerkannt ist,
bb) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genommen worden ist, oder
cc) einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem Besatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten, und
c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an dessen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica go sativa L.) während der beiden letzten Vegetationsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden sind, und
d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzerne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.
1.2.3 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden sein.
1.2.4 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder durch eine als gleichwertig anerkannte Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter michiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis et al.) und der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sein.
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen
a) von einem registrierten Erzeuger angebaut worden sein oder aus registrierten Betrieben stammen, die die Knollen zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen,
b) frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) sein und
c) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) erzeugt worden sein.
Die Registriernummer der Betriebe nach Buchstabe a muss auf der Verpackung oder im Fall von in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel angegeben werden.
C Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Araceae, bewurzelt oder mit anthaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat a) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) festgestellt worden sind, oder
b) Boden und Wurzeln befallsverdächtiger Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in einem amtlichen nematologischen Test auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) untersucht und als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein.
1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonassolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat ferner wie bei 1.1
1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hübner) festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von Material abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder unmittelbar von Material abstammen, das auf Grund einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich untersucht und als frei von der Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor dem Versand keine Anzeichen des Weißen Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hennings) festgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behandlung gegen den Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings) unterzogen worden sein.
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker; Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein.
1.4 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristezavirus) festgestellt worden ist, oder
b) in direkter Linie von Material stammen, das im Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von Citrus vein enation woody gall und der Tristeza Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner
aa) in einem insektensicheren Gewächshaus oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woodygall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tristeza Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt, als solche zertifiziert und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein.
1.5 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1
1.6 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1
1.7 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
1.8 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.3 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia-Welke der Nelke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey), Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welkekrankheit der Edelnelke (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.9 Pelargonie (Pelargonium L"Herit. ex Ait.) wie bei 1.3 Satz 1
1.10 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1
1.11 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.4
1.12 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.2
1.13 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben wie bei 1.7
1.14 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.4
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrusvein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristezavirus) festgestellt worden ist, oder
b) in direkter Linie von Material stammen, das im Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von Citrus vein enation woody gall und der Tristeza Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner
aa) in einem insektensicheren Gewächshaus oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tristeza Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt, als solche zertifiziert und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus triste za virus) festgestellt worden sein.
2.1.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.1.1
2.1.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.1.1
2.2 Früchte  
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Verpackung muss eine Ursprungskennzeichnung tragen.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1


D Obst- und Zierpflanzen der Rosengewächse (Rosaceae)04
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung Pflanzen mit Anzeichen von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) gerodet worden sind.
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm)festgestelltworden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von diesem Schadorganismus festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen.
Die Pflanzen müssen ferner im Betrieb ebenso wie anfällige Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von Anzeichen der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm) festgestellt worden sein.
1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 1.1 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Birnenverfall (Pear decline mycoplasm) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung während der letzten abgeschlossenen drei Vegetationsperioden Pflanzen mit Anzeichen des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) gerodet worden sind.
1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.1 Satz 1
1.4 Erdbeere (Fragaria L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist:
Arabismosaikvirus
(Arab is mosaic virus),
Blattfleckenkrankheit
(Xanthomonas fragariae Kennedy et King),
Blattrandvergilbung der Erdbeere
(Strawberry mild yellow edge virus),
Ringfleckenvirus der Himbeere
(Raspberry ringspot virus),
Kräuselkrankheit der Erdbeere
(Strawberry crinkle virus),
Reisblattälchen
(Aphelenchoides besseyi Christie),
Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere
(Strawberry latent ringspot virus),
Rote Wurzelfäule der Erdbeere
(Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae) und
Tomatenschwarzringvirus
(Tomato black ring virus) oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.
Gewebekulturen müssen von Pflanzen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Reisblattälchens (Aphelenchoides besseyi Christie) festgestellt worden sind, oder von Pflanzen stammen, die auf Grund geeigneter nematologischer Tests als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 1.1 Satz 1
1.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.1 Satz 1
1.7 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) wie bei 1.1 Satz 1
1.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 Satz 1
1.9 Prunus-Arten (Prunus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Bakteriellen Fleckenkrankheit (Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye) und der Chlorotischen Blattrollkrankheit der Aprikose (Apricot chlorotic leaf roll mycoplasm) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.9.1 Pfirsich (Prunus persica (L.) Batsch) Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al. festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind.
1.9.2 weitere Prunus-Arten:

Aprikose
(Prunus armeniaca L.)

Briancon-Aprikose
(Prunus brigantina Vill.)

Gärtnerpflaume
(Prunus hortulana Bailey)

Japanische Aprikose
(Prunus mume Sieb. et Zucc.)

Japanische Mandelkirsche
(Prunus japonica Thunb.)

Kirschpflaume
(Prunus cerasifera Ehrh.)

Mandel
(Prunus amygdalus Batsch)

Mandelbäumchen
(Prunus triloba Lindl.)

Prunus blireiana Andre

Prunus cistena Hansen

Prunus curdica Fenzl. et Fritsch

Pfirsich
(Prunus persica (L.) Batsch)

Pflaume
(Prunus domestica ssp. domestica L.)

Prunus glandulosa Thunb.

Prunus holoserica Batal.

Prunus mandshurica (Maxiur.) Koehnel

Prunus nigra Ait.

Prunus salicina L.

Prunus sibirica L.

Prunus simonii Carr.

Prunus tomentosa Thunb.

Rundpflaume
(Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.)

Schlehe
(Prunus spinosa L.)

Spilling
(Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.)

Strandpflaume
(Prunus maritima Marsh.)

andere für die Scharkakrankheit (Plum pox virus) anfällige Arten von Prunus L.

Die Pflanzen müssen ferner

a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Scharkakrankheit (Plum pox virus) festgestellt worden ist, oder

b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material stammen, das

aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder

bb) während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden

als frei vom Scharka- Virus festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen.

Die Pflanzen müssen ferner

a) aus einem Betrieb stammen, in dem, ebenso wie an anfälligen Pflanzen in dessen unmittelbarer Umgebung, seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der Scharkakrankheit (Plum pox virus) festgestellt worden sind, und

b) aus einem Betrieb stammen, in dem Pflanzen mit Anzeichen von anderen Viren oder virusähnlichen Krankheitserregern gerodet worden sind.

1.10 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 1.2
1.11 Rubus-Arten (Rubus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Arabismosaikvirus (Arabis mosaic virus),
Ringfleckenvirus der Himbeere (Raspberry ring spot virus),
Latentes Ringfleckenvirus der Erdbeere (Strawberry latent ringspot virus) und
Tomatenschwarzringvirus (Tomato black ring virus)
festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.
1.12 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 Satz 1
1.13 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.) wie bei 1.1 Satz 1
1.14 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.1 Satz 1
1.15 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.1 Satz 1
E Weinrebe (Vitis L.)
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Wein (Vitis L.) Die Mutterpflanzen müssen seit Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von Anzeichen von Grapevine flavescence doree MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt worden sein.
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte  
2.1.1 Wein (Vitis L.) Die Mutterpflanzen müssen seit Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von Anzeichen von Grapevine flavescence doree MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt worden sein.
F Forstpflanzen
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Pappelrostes (Melampsora medusae Thümen)festgestellt worden sind.
1.2 Eiche (Quercus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr)festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Kastanienrindenkrebses (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr) festgestellt worden sind.
1.3 Fichte (Picea A. Dietr.) wie bei 1.1
1.4 Hemlocktanne (Tsuga Carr.) wie bei 1.1
1.5 Kastanie (Castanea Mill.) wie bei 1.2
1.6 Kiefer (Pinus L.) wie bei 1.1
Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Dothistroma-Nadelbräune (Scirrhia pini Funk et Parker) festgestellt worden sind.
1.7 Lärche (Larix Mill.) wie bei 1.1
1.8 Pappel (Populus L.) wie bei 1.1
1.9 Platane (Platanus L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Platanenwelke (Ceratocystis Flmbriataf. sp. platani Walter) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letztenabgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Platanenwelke (Ceratocystis Flmbriata f. sp. platani Walter) festgestellt worden sind.
1.10 Tanne (Abies Mill.) wie bei 1.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Holz  
2.1.1 Kastanie (Castanea Mill.) Das Holz muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr)festgestellt worden ist, oder
b) entrindet sein.
2.1.2 Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung Das Holz muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Platanenwelke (Ceratocystis Flmbriataf. sp. platani Walter) festgestellt worden ist, oder
b) nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % Trockenmasse haben; die Ofentrocknung muss durch eine international anerkannte Handelsklasse wie "Kiln-dried" oder "K.D." nachgewiesen werden. Das Holz oder seine Verpackung ist entsprechend zu kennzeichnen.
2.2 Lose Rinde  
2.2.1 Kastanie (Castanea Mill.) Die Rinde muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr) festgestellt worden ist, oder
b) einer Entseuchung oder anderen geeigneten Behandlung gegen den Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr) unterzogen worden sein.

.

  Untersuchungs-, Zeugnis- und Pflanzenpasspflicht
Anlage 5
(zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, den §§ 10, 13c Abs. 1, § 13d Abs. 1, den §§ 13e, 13f Abs. 1 und 3, § 13n Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 4)

Teil I
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die bei der Einfuhr aus einem Drittland , außer der Schweiz Zeugnis- und Untersuchungspflicht besteht

A Pflanzen04
1 Pflanzen, außer Samen
2 Samen von
Bohne (Phaseolus L.)
Cruciferae, mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay
Gramineae, siehe Cruciferae
Gramineae der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA
Klee (Trifolium spp.), siehe Cruciferae
Küchenzwiebel (Allium cepa L.)
Luzerne (Medicago sativa L.)
Mais (Zea mays L.)
Paprika (Capsicum spp.)
Porree (Allium porrum L.)
Prunus- Arten (Prunus L.)
Reis (Oryza spp.)
Rubus- Arten (Rubus L.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.)
Sonnenblume (Helianthus annuus L.)
Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.)


B Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände04
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Aster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Basilikum (Ocimum)
Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)
Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Eiche (Quercus L.)
Getreide der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA
Goldrute (Solidago L.)
Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Kartoffeln (Solanum tuberosum L.), Knollen
Kastanie (Castanea Mill.) Nadelbäume (Coniferales)
Nelken (Dianthus)
Orchideen (Orchidaceae)
Palmen (Phoenix spp.)
Pappel (Populus L.)
Pelargonie (Pelargonium L"Herit. ex Ait.)
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Schleierkraut (Gypsophila L.)
Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Sellerie (Apium graveolens), Blattgemüse
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung in Nordamerika
2 Frische Früchte
Annone (Annona Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Bittere Balsamkürbis (momordica L.)
Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Eierfrucht (Solanum melongena)
Guave (Psidium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Heidelbeere (Vaccinium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Kaki (Diospyros L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden
Mango (Mangifera L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Passionsfrucht (Passiflora L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Poncirus Raf. und deren Hybriden
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Quitte (Cydonia Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Syzygium Gaertn., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden
3 Holz
a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen oder Arten gewonnen:
Eiche (Quercus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Nordamerika
Kastanie (Castanea Mill.)
Kastanie (Castanea Mill.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Nordamerika
Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung
Nadelbäume (Coniferales), außer Kiefer (Pinus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung,
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Kiefer (Pinus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung
Pappel (Populus L.), mit Ursprung in den Ländern des amerikanischen Kontinents
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Nordamerika und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs ****) erfasst:
KN-Code Warenbezeichnung
4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
ex 4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
4401 22 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
- anderes als Nadelholz
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403 20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz, aus Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
4403 91 Rohholz auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:
- Eichenholz (Quercus spp.)
4403 99 Rohholz auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zu gerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:
- anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
ex 4404 10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt:
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
4404 20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt:
- anderes als Nadelholz
4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
4407 91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
- Eichenholz (Quercus spp.)
ex 4407 99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
- anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
ex 4415 10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex 4415 20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex 4416 00 Fässer aus Holz, einschließlich Dauben, Eichenholz (Quercus spp.)
Die Zeugnis- und Untersuchungspflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn sie den Normen für "UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
4 Lose Rinde
Eiche (Quercus L.), außer Korkeiche (Quercus suber L.)
Nadelbäume (Coniferales)
Pappel (Populus L.)
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.)
5 Sonstige Gegenstände
5.1 Kultursubstrat
5.1.1 Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht
5.1.2 Kultursubstrat, das den Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Georgien, Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine, Weißrussland oder außereuropäischen Ländern mit Ausnahme von Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, und Tunesien.

Teil II
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die beim innergemeinschaftlichen Verbringen von einem Pflanzenpass begleitet sein müssen

 

A Pflanzen04
1 Pflanzen von Ausläufer und Knollen bildenden Solanum-Arten (Solanum L.)
2 Pflanzen, außer Samen
Apfel (Malus Mill.)
Birne (Pyrus L.)
Eberesche (Sorbus L.)
Felsenbirne (Amelanchier Med.)
Feuerdorn (Pyracantha Roem.)
Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot)
Hopfen (Humulus lupulus L.)
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden
Mispel (Mespilus L.).
Poncirus Raf. und deren Hybriden
Prunus-Arten, außer Lorbeerkirsche (Prunus laurocerasus L.) und Portugiesische Lorbeerkirsche
(Prunus lusitanica L.)
Quitte (Cydonia Mill.)
Rübe (Beta vulgaris L.)
Weinrebe (Vitis L.)
Weißdorn (Crataegus L.)
Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.)
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.)
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
B Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden
Poncirus Raf. und deren Hybriden
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden
Weinrebe (Vitis L.)
2 Frische Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Poncirus Raf. und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
3 Holz
a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen:
Kastanie (Castanea M ill.), au ßer entrindetem Holz,
Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, und
b) durch eine derfolgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs*) erfasst:
KN-Code Warenbezeichnung
4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
4401 22 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403 99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz,
- anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
ex 4404 20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- anderes als Nadelholz
4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
- anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
4 Lose Rinde
Kastanie (Castanea Mill.)
C Pflanzen, zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt
1 Pflanzen, außer Samen
Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
>Aster (Aster L.)
>Balsamine (Impatiens L.), alle Sorten von Neuguinea-Hybriden
>Blaues Lieschen (Exacum L.)
>Blaustern (Scilla L.), Zwiebeln und Kormi
Chrysantheme (Argyranthemum, Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucanthemum L., Tanacetum L.)
>Douglasie (Pseudotsuga Carr.)
Eiche (Quercus L.)
Erdbeere (Fragaria L.)
Fichte (Picea A. Dietr.)
Gerbera (Gerbera Cass.)
Gladiole (Gladiolus L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden, wie Gladiolus
calliantus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort.
und Gladiolus tubergenii hort.
Hemlocktanne (Tsuga Carr.)
Hyazinthe (Hyacinthus L.), Zwiebeln
Iris (Iris L.), Zwiebeln
Kastanie (Castanea Mill.)
Kiefer (Pinus L.)
Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus L.)
Kohl (Brassica L.)
Krokus (Crocus flavus Weston "Golden Yellow"), Zwiebeln
Küchenzwiebel (Allium cepa L.), Zwiebeln
Kürbisgewächse (Cucumis spp.)
Lärche (Larix Mill.)
Lupine (Lupinus L.)
Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Milchstern (Ornithogalum L.), Zwiebeln
Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln
Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Ausläufer und Knollen bildende Arten von Solanum L. und deren Hybriden
Nelke (Dianthus L.) und deren Hybriden
Pappel (Populus L.)
Pelargonie (Pelargonium L"Herit. ex Ait.)
Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Platane (Platanus L.)
Porree (Allium porrum L.)
Präriekerze (Camassia Lindl.), Zwiebeln
Portugiesische Lorbeerkirsche (Prunus lusitanica L.)
Puschkinie (Puschkinia Adams), Zwiebeln
Riesenhyazinthe (Galtonia candicans (Baker) Decne), Zwiebeln
Rubus-Arten (Rubus L.)
Salat (Lactuca spp.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.), Zwiebeln
Schleierkraut (Gypsophila L.)
Schneeglöckchen (Galanthus L.), Zwiebeln
Schneestolz (Chionodoxa Boiss.), Zwiebeln
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.), Zwiebeln
Schönhäutchen (Hymenocallis Salisb., Ismene Herbert), Zwiebeln
Sellerie (Apium graveolens L.)
Strelitzie (Strelitziaceae), bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Spinat (Spinacia L.)
Tanne (Abies Mill.)
Tigerblume (Tigridia Juss.), Zwiebeln
Traubenhyazinthe (Muscari Miller), Zwiebeln
Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln
Verbene (Verbena L.)
andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.
2 Saatgut
Küchenzwiebel (Allium cepa L.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.)

Teil III04 05
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
für die bei der Einfuhr aus der Schweiz Zeugnis- und Untersuchungspflicht besteht

 

A Pflanzen
1 Pflanzen, außer Samen
Clausena-Arten (Clausena Burm. f.)
Murraya-Arten (Murraya Koenig ex L.)
Palmen-Arten, außer Phoenix-Arten (Phoenix spp.) mit Ursprung in Algerien oder Marokko Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
2 Samen von
Reis (Oryza spp.)
B Lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Palmen (Phoenix spp.)
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
2 Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Poncirus Raf. und deren Hybriden
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden

Teil IV04 05
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
mit Ursprung in der Schweiz oder mit Ursprung in einem Drittland,
die bei der Einfuhr aus der Schweiz von einem Pflanzenpass begleitet sein müssen

A Pflanzen
1 Pflanzen von Ausläufer und Knollen bilden den Solanum- Arten (Solanum L .)
2 Pflanzen, außer Samen Apfel (Malus Mill.)
Birne (Pyrus L.)
Eberesche (Sorbus L.), außer Oxelbeere (Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.)
Feuerdorn (Pyracantha Roem.) Hopfen (Humulus lupulus L.) Mispel (Mespilus L.)
Prunus-Arten, außer Lorbeerkirsche (Prunus laurocerasus L.) und Portugiesische Lorbeerkirsche (Prunus lusitanica L.)
Quitte (Cydonia Mill.)
Rhododendron-Arten, außer Azaleen (Rhododendron simsii Planch.) Rübe (Beta vulgaris L.)
Schneeball (Viburnum spp.)
Weinrebe (Vitis L.)
Weißdorn (Crataegus L.)
Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.) Zierquitte (Chaenomeles Lindl.)
B Lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Rhododendron-Arten, außer Azaleen (Rhododendron simsii Planch.)
Schneeball (Viburnum spp.)
Weinrebe (Vitis L.)
2 Holz

  1. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen:
    Kastanie (Castanea Mill.), außer entrindetem Holz,
    Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, und
  2. durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs ** erfasst:
    KN-Code Warenbezeichnung
      4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
      4401 22 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
    ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen zusammengepresst
      4403 99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
    • anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz,
    • anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
    ex 4404 20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
    • anderes als Nadelholz
      4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
    • nicht imprägniert
    ex 4407 99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
    • anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
3 Lose Rinde
Kastanie (Castanea Mill.)
C Pflanzen, zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt, mit Ursprung in der Schweiz
1 Pflanzen, außer Samen
Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Aster (Aster L.)
Balsamine (Impatiens L.), alle Sorten von Neuguinea-Hybriden
Blaues Lieschen (Exacum L.)
Blaustern (Scilla L.), Zwiebeln und Kormi
Chrysantheme (Argyranthemum, Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucanthemum L., Tanacetum L.) Douglasie (Pseudotsuga Carr.)
Eiche (Quercus L.) Erdbeere (Fragaria L.) Fichte (Picea A. Dietr.) Gerbera (Gerbera Cass.)
Gladiole (Gladiolus L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden, wie Gladiolus calliantus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort.
Hemlocktanne (Tsuga Carr.)
Hyazinthe (Hyacinthus L.), Zwiebeln
Iris (Iris L.), Zwiebeln
Kastanie (Castanea Mill.)
Kiefer (Pinus L.)
Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus L.)
Kohl (Brassica L.)
Krokus (Crocus flavus Weston "Golden Yellow"), Zwiebeln
Küchenzwiebel (Allium cepa L.), Zwiebeln
Kürbisgewächse (Cucumis spp.)
Lärche (Larix Mill.)
Lupine (Lupinus L.)
Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Milchstern (Ornithogalum L.), Zwiebeln
Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln
Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Ausläufer und Knollen bildende Arten von Solanum L. und deren Hybriden
Nelke (Dianthus L.) und deren Hybriden Pappel (Populus L.)
Pelargonie (Pelargonium L"Herit. ex Ait.)
Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Platane (Platanus L.)
Porree (Allium porrum L.)
Präriekerze (Camassia Lindl.), Zwiebeln Portugiesische Lorbeerkirsche (Prunus lusitanica L.) Puschkinie (Puschkinia Adams), Zwiebeln
Riesenhyazinthe (Galtonia candicans (Baker) Decne), Zwiebeln
Rubus-Arten (Rubus L.)
Salat (Lactuca spp.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.), Zwiebeln Schleierkraut (Gypsophila L.)
Schneeglöckchen (Galanthus L.), Zwiebeln Schneestolz (Chionodoxa Boiss.), Zwiebeln Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.), Zwiebeln Schönhäutchen (Hymenocallis Salisb., Ismene Herbert), Zwiebeln
Sellerie (Apium graveolens L.)
Strelitzie (Strelitziaceae), bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Spinat (Spinacia L.)
Tanne (Abies Mill.)
Tigerblume (Tigridia Juss.), Zwiebeln Traubenhyazinthe (Muscari Miller), Zwiebeln Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln
Verbene (Verbena L.)
und andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome
2 Samen
Küchenzwiebel (Allium cepa L.)
Porree (Allium porrum L.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.)

.

  Verbringen in Schutzgebiete
Anlage 6
(zu den §§ 13h, 13i, 13j Abs. 1 und 3, den §§ 13k, 13l, 13m Abs. 1 und § 13n Abs. 1, 3 und 4)

Teil I04
Schadorganismen, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

  Schadorganismen wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schutzgebiete1
  1 2
1 Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Bemisia tabaci Genn. (europäische Popu-lationen) (Tabakmottenschildlaus) FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, zwischen Duoro und Minho, Madeira, Riba-tejo und Oeste und Trás-os-Montes), S
Dactulosphaira vitifoliae (Fitch) CY3
Globodera pallida (Stone) Behrens
(Weißer Kartoffelnematode)
FI, LV3, SI3, SK3
Leptinotarsa decemlineata Say
(Kartoffelkäfer)
CY, E (Ibiza und Menorca), FI (die Distrikte Åland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), GB, IRL, M, P (Azoren und Madeira), S (die Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skane)
Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)
(Tomatenminierfliege)
GB (Nordirland), IRL
2 Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)
DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P
(Azoren)
Tomato spotted wilt virus
(Bronzefleckenkrankheit)
FI, S

Teil II

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete
bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist

 

  Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schutzgebiete1
  1 2 3
A Pflanzen04
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.), lebender Pollen zur Bestäubung Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. (Feuerbrand) a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.4 Eukalyptus (Eukalyptus L"Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll.
(Eukalyptusrüssler)
GR, P (Azoren)
1.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.7 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.8 Mispel (Mespilus L.), lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.9 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet (Kieferntriebsterben) GB (Nordirland), IRL
1.9.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) GB5, GR, IRL
Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) GB, IRL
1.10 Fichte (Picea A. Dietr.) Gilpinia hercyniae (Hartig) (Fichtenbuschhornblattwespe) GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), GR, IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet (Kieferntriebsterben) GB (Nordirland), IRL
1.10.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein von: GB5, GR, IRL
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man),
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.11 Kiefer (Pinus L.) Gremmeniella abietina (Lag.)
Morelet (Kieferntriebsterben)
GB (Nordirland), IRL
Thaumetopoea pityocampa
(Den. et. Schiff.) (Pinienprozessionsspinner)
E (Ibiza)
1.11.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.12 Lärche (Larix Mill.) Cephalcia lariciphila (Klug) (Lärchengespinstblattwespe) GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), IRL
Gremmeniella abietina (Lag.)
Morelet (Kieferntriebsterben)
GB (Nordirland), IRL
1.12.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.13 Tanne (Abies Mill.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet (Kieferntriebsterben) GB (Nordirland, IRL)
1.13.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.14 Pappel (Populus L.) Hypoxylon mammatum (Wahlenb.) J. Miller (Rindenbrand) GB (Nordirland), IRL
1.15 Quitte (Cydonia Mill.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.16 lebender Pollen zur Bestäubung
Weißdorn (Crataegus L.),
wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.17 lebender Pollen zur Bestäubung
Wollmispel, Japanische
wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.18 Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.), lebender Pollen zur Bestäubung
Zierquitte (Chaenomeles
wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.19 Lindl.), lebender Pollen zur Bestäubung
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), lebender Pollen zur Bestäubung
wie bei 1.1 wie bei 1.1
2 Saatgut
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Samen und Früchte, Samenbaumwolle Anthonomus grandis (Boh.)
(Mexikanischer Baumwollkapselkäfer)
E (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia), GR
    Glomerella gossypii Edgerton
(Anthraknose)
GR
2.2 Gartenbohne (Phaseolus vulgaris L.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins et Jones (Bakterielle Welke) E, GR, P
2.3 Helmbohne (Dolichos Jacq.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins et Jones (Bakterielle Welke) E, GR, P
2.4 Mango (Mangiferaspp.), mit Ursprung in Drittländern Sternochetus mangiferae Fabricius (Mangokernrüssler) E (Granada und Malaga), P (Alentejo, Algarve und Madeira)

Anhang 6 Fortsetzung

B Pflanzenerzeugnisse04
1 Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Apfel (Malus Mill.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand) a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.4 Eukalyptus (Eukalyptus L"Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll.
(Eukalyptusrüssler)
GR, P (Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)
1.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.7 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.9 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), über 3 m Höhe Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.10 Fichte (Picea A. Dietr.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Fichtenborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Kiefernborkenkäfer)
GB, IRL
1.11 Kiefer (Pinus L.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.12 Lärche (Larix Mill.), Die Pflanzen müssen frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man),

GR, IRL

Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.13 über 3 m Höhe Tanne (Abies Mill.), Die Pflanzen müssen frei sein von:  
Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdentatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
1.14 über 3 m Höhe Quitte (Cyodonia Mill.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.15 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.16 Wollmispel, Japanische wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.17 Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.) Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.18 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
2 Früchte
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Kapseln und Samenbaumwolle Anthonomus grandis (Boh.) (Mexikanischer Baumwollkapselkäfer) E (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia), GR
Glomerella gossypii Edgerton
(Anthraknose)
GR
2.2 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen Citrus tristezavirus (fristeza-Krankheit), europäische Isolate F (Korsika), GR, I, M3, P
2.3 Poncirus Raf. und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen wie bei 2.2 wie bei 2.2
2.4 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen wie bei 2.2 wie bei 2.2
3 Holz
3.1 Holz

a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen

aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder

bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und

b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs) erfasst:

KN-Code Warenbezeichnung
4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403 20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- odervierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz
ex 4404 10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 4415 10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 4415 20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Passpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn sie den Normen für "UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäss gekennzeichnet sind.
3.1.1 Nadelbäume (Coniferales) mit Rinde Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdendatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL
4 Lose Rinde
  Nadelbäume (Coniferales) Dendroctonus micans Kugelan
(Riesenbastkäfer)
GB5, GR, IRL
Ips amitinus Eichhof
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
F (Korsika), GB, GR, IRL
Ips cembrae Heer
(Großer Lärchenborkenkäfer)
GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
GB, GR, IRL
Ips sexdendatus Boerner
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)
CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
GB, IRL

Teil III

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

 


  Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schutzgebiete1

1 2
A Pflanzen04
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forlf-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.4 Felsenbirne (Amelanchier Med.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.7 Mispel (Mespilus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.8 Quitte (Cydonia Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.9 Weißdorn (Crataegus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
B Pflanzenerzeugnisse04 05
1 Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Apfel (Malus Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäßdem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.4 Felsenbirne (Amelanchier Med.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard aus gewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.7 Mispel (Mespilus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.8 Quitte (Cydonia Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.9 Weißdorn (Crataegus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1
1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1

Teil IV
Besondere Anforderungen
für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete

 

  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Besondere Anforderungen Schutzgebiete1
  1 2 3
A Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Kartoffeln müssen DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P (Azoren)
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
b) von einer Fläche oder aus bodenhaltigen Kultursubstraten stammen, die als frei von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden sind, oder sich bei einem amtlichen Test unter Verwendung eines geeigneten Verfahrens als frei von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) erwiesen haben, oder
c) von Erde freigespült worden sein.
1.1.2 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P (Azoren)
a) als frei von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden sein oder

b) aus Saatgut erwachsen sein, das den Anforderungen nach Nummer 2.2 genügt und

aa) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
bb) von einer Fläche oder aus Kultursubstrat stammen, die sich bei einem amtlichen Test unter Verwendung geeigneter Verfahren als frei von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) erwiesen haben, oder
cc) anhand einer Probe untersucht und als frei von Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden sein.
1.1.3 Wein (Vitis L.) Die Pflanzen müssen CY 3
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Reblau (Dactulosphaira vitifoliae Fitch) festgestellt worden ist,
b) auf einer Anbaufläche erzeugt worden sein, die auf Grund von amtlichen Kontrollen in den beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist, oder
c) einer Entseuchung oder anderen geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein.
1.2 Saatgut
1.2.1 Baumwolle (Gossypium spp.) Das Saatgut muss  
durch Säurebehandlung entfasert worden sein, GR, E (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)
aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Anthraknose Glomerella gossypii Edgerton festgestellt worden sind, und GR
auf Grund einer repräsentativen Probe als frei von der Anthraknose Glomerella gossypii Edgerton festgestellt worden sein.  
1.2.2 Rübe (Betavulgaris L.)   DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P (Azoren)
1.2.2.1 Futterrübe (Betavulgaris L. var. alba D.C.) Das Saatgut muss  
a) von Samenträgerbeständen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
b) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut so beschaffen sein, dass es höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, oder
c) als nicht anerkanntes Saatgut
aa) so verpackt sein, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die sicherstellt, dass das Saatgut höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.2 Gelbe Rübe (Beta vulgaris L. var. lutea D.C.) Das Saatgut muss  
a) von Samenträgerbeständen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist,
b) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein, dass es höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, oder
c) als nicht bearbeitetes Saatgut
aa) so verpackt sein, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht,
bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die sicherstellt, dass das Saatgut höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, und
cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Krankheitserregers geliefert werden.
1.2.2.3 Mangold (Betavulgaris L. var. flavescens D.C., Beta vulgaris L. var. vulgaris)   wie bei 1.2.2.2
1.2.2.4 Rote Rübe (Betavulgaris L. var. conditiva Alef.)   wie bei 1.2.2.2
1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta vulgaris L. var. altissima Döll)   wie bei 1.2.2.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Brassica napus (L.) a) Die Sendung oder Partie darf höchstens 1 Gewichtprozent Erde enthalten oder DK, F (Bretagne), Fl, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren)
b) die Pflanzenteile sind zur Verarbeitung in Betrieben mit geeigneten, amtlich überwachten Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht.
2.1.2 Brassica rapa L. wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.3 Daucus L. wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen In Bezug auf Globodera pallida (Stone) Behrens müssen die Vorschriften eingehalten worden sein, die denen der Richtlinie 69/465/EWG des Rates entsprechen. Fl, LV3, SI3, SK3
2.1.4.1 außer solchen, die zur Verarbeitung in Betrieben mit geeigneten, amtlich überwachten Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt sind, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beetnecrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht wie bei 2.1.1 Buchstabe a wie bei 2.1.1
2.1.5 Porree (Allium porrum L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.6 Rübe (Beta vulgaris L.)    
2.1.6.1 zur industriellen Verarbeitung Die Rüben müssen wie bei 2.1.1
a) zur industriellen Verarbeitung bestimmt sein, an Verarbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) geliefert und in einer Weise befördert werden, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Krankheitserregers besteht oder
b) in einem Gebiet erzeugt worden sein, das als frei von dem Virus festgestellt worden ist.
2.1.6.2 Erde und nicht sterilisierter Abfall Die Erde oder der Abfall muss wie bei 2.1.1
a) einer Behandlung gegen den Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeits virus der Rübe) unterzogen worden sein,
b) für den Transport zum Zwecke einer amtlich zugelassenen Entsorgung bestimmt sein oder
c) von Rüben stammen, die in einem Gebiet erzeugt worden sind, das als frei von dem Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden ist.
2.1.7 Sellerie (Apium L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.8 Wein (Vitis L.) wie bei 1.1.3 wie bei 1.1.3
2.2 Früchte
2.2.1 Wein (Vitis L.) Die Früchte müssen CY3
a) frei von Blättern sein und
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Reblaus (Dactulosphaira vitifoliae Fitch) festgestellt worden ist,
c) auf einer Anbaufläche erzeugt worden sein, die auf Grund von amtlichen Kontrollen in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist, oder
d) einer Entseuchung oder anderen geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein.

Anhang 6 Fortsetzung

B Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)03 04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Begonie (Begonia L.), außer Knollen und Wurzel-Sprösslinge und Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüten oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, zwischen Douro und Minho, Madeira, Ribatejo und Oeste und Trás-os-Montes), S".
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor dem Verbringen mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci (Genn.) festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci (Genn.) fest gestellt worden ist, im Betriebgehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein,
1.1.2 Eukalyptus (Eukalyptus L"Herit.) Die Pflanzen müssen GR, P (Azoren)
a) frei von Erde sein und einer Behandlung gegen den Eukalyptusrüssler (Gonipterus scutellatus Gyll.) unterzogen worden sein oder
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Eukalyptusrüssler (Gonipterus scutellatus Gyll.) festgestellt worden ist.
1.1.3 Feigenbaum (Ficus L.), außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.4 Hibiscus L., außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüte oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.5 Weihnachtsstern (Euphorbia pulcherrima Willd.)
wie bei 1.1.1
1.1.5.1 unbewurzelte Stecklinge Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisiatabaci Genn.) festgestellt worden ist,
b) als auch die Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der gesamten Erzeugungsperiode im Betrieb mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, als auch die Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind
anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein.
1.1.5.2 außer unbewurzelten Stecklingen und außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüten oder Brakteen oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen aus Stecklingen erzeugt worden sein, die,
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der gesamten Erzeugungsperiode mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb nach Buchstabe b die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, von Pflanzen stammen, die im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein.
1.2 Saatgut
1.2.1 Mango (Mangiferaspp.) Das Saatgut muss aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Mangokernrüssler (Sternochetus mangi ferae Fabricius) festgestellt worden ist. E (Granada und Malaga), P (Alentejo, Algarve und Madeira)
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Eukalyptus (Eukalyptus L"Herit.) Die Pflanzen müssen

a) frei von Erde sein und einer Behandlung gegen den Eukalyptusrüssler (Gonipterus scutellatus Gyll.) unterzogen worden sein oder

GR, P (Azoren)
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Eukalyptusrüssler (Gonipterus scutellatus Gyll.) festgestellt worden ist.
2.2 Früchte
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle), Poncirus und Citrus L. und deren Hybriden, mit Ursprung in Frankreich, außer Korsika, Spanien und Zypern Die Früchte müssen F (Korsika), GR, I, M3, P
a) frei von Blättern oder Stielen sein oder
b) in verschlossenen und amtlich plombierten Behältnissen durch die Schutzgebiete verbracht werden. Die Behältnisse müssen eine Angabe nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 aufweisen.
C Obst- und Zierpflanzen der Rosengewächse (Rosaceae)04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen  
1.1.1 Apfel (Malus Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung Die Pflanzen müssen a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
a) aus einem Drittland stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet eines Drittlandes stammen, das gemäß dem Internationalen Standard als frei von diesem Schadorganismus ausgewiesen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist,
c) aus einem der folgenden Kantone der Schweiz stammen: Bern (ausgenommen die Bezirke Signau und Trachselwald), Freiburg, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis,
d) aus einem der in Spalte 3 aufgeführten Schutzgebiete stammen oder
e) auf einer Anbaufläche erzeugt oder mindestens für sieben Monate einschließlich des Zeitraumes vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode auf einer Anbaufläche gehalten worden sein,
aa) die in einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 und mindestens 1 km von der Grenze innerhalb dieser Zone liegt,
bb) die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden amtlich freigegeben worden ist; die Feststellung muss beruhen auf amtlichen Kontrollen, die jeweils mindestens einmal im Zeitraum Juni/ August und im Zeitraum August/November auf der Anbaufläche und die einmal im Zeitraum August/November im Umkreis von mindestens 500 m Breite durchgeführt worden sind und bei denen die Anbaufläche ebenso wie der Umkreis als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist,
cc) von der Pflanzen anhand von amtlich zu geeigneten Zeitpunkten entnommenen Pflanzenproben mit geeigneten Labormethoden auf latenten Befall der Pflanzen amtlich untersucht worden sind
In der Pufferzone nach Doppelbuchstabe aa müssen
a) die Wirtspflanzen amtlich überwachten Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) unterliegen und
b) mindestens einmal seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode amtliche Kontrollen außerhalb der Anbaufläche und ihres Umkreises von 500 m Breite durchgeführt und alle Wirtspflanzen, die Anzeichen dieses Schadorganismus aufweisen, unverzüglich entfernt worden sein.
Für den Zeitraum bis zum 1. April 2005 gelten die Vorschriften nicht für Pflanzen, die in die oder innerhalb der in Spalte 3 aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden und die auf einer Anbaufläche erzeugt oder gehalten worden sind, die in einer Pufferzone liegt, welche nach den bis zum 1. April 2004 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften amtlich freigegeben worden ist.
1.1.2 Birne (Pyrus L.), ein- schließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.3 Eberesche (Sorbus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.4 Felsenbirne (Amelan- chier Med.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.7 Mispel (Mespilus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.8 Quitte (Cydonia Mill.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.9 Weißdorn (Crataegus L.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
1.1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassi- nelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
a) aus einem Drittland stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet eines Drittlandes stammen, das gemäß dem Internationalen Standard als frei von diesem Schadorganismus ausgewiesen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist,
c) aus einem der folgenden Kantone der Schweiz stammen: Bern (ausgenommen die Bezirke Signau und Trachselwald), Freiburg, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis,
d) aus einem der in Spalte 3 aufgeführten Schutzgebiete stammen oder
e) auf einer Anbaufläche erzeugt oder mindestens für sieben Monate einschließlich des Zeitraumes vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Anbaufläche gehalten worden sein,
aa) die in einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 und mindestens 1 km von der Grenze innerhalb dieser Zone liegt,
bb) die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden amtlich freigegeben worden ist; die Feststellung muss beruhen auf amtlichen Kontrollen, die jeweils mindestens einmal im Zeitraum Juni/August und im Zeitraum August/November auf der Anbaufläche und die einmal im Zeitraum August/November im Umkreis von mindestens 500 m Breite durchgeführt worden sind und bei denen die Anbaufläche ebenso wie der Umkreis als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist,
cc) von der Pflanzen anhand von amtlich zu geeigneten Zeitpunkten entnommenen Pflanzenproben mit geeigneten Labormethoden auf latenten Befall der Pflanzen amtlich untersucht worden sind.
In der Pufferzone nach Doppelbuchstabe aa müssen
a) die Wirtspflanzen amtlich überwachten Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) unterliegen und
b) mindestens einmal seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode amtliche Kontrollen außerhalb der Anbaufläche und ihres Umkreises von 500 m Breite durchgeführt und alle Wirtspflanzen, die Anzeichen dieses Schadorganismus aufweisen, unverzüglich entfernt worden sein.
Für den Zeitraum bis zum 1. April 2005 gelten die Vorschriften nicht für Pflanzen, die in die oder innerhalb der in Spalte 3 aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden und die auf einer Anbaufläche erzeugt oder gehalten worden sind, die in einer Pufferzone liegt, welche nach den bis zum 1. April 2004 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften amtlich freigegeben worden ist.
2.1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.4 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.7 Mispel (Mespilus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.8 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.9 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.) wie bei 2.1.1
2.1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
D Forstpflanzen04
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der frei von Kieferntriebsterben (Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet) ist. GB (Nordirland), IRL
1.1.1.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer); GR, IRL
b) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
c) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
1.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
aa) Kieferntriebsterben (Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet); GB (Nordirland), IRL
bb) Fichtenbuschhornwespe (Gilpinia hercyniae (Hantig)); GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), GR, IRL
1.1.2.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer); GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner); CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof); F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
1.1.3 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
aa) Kieferntriebsterben (Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet); GB (Nordirland), IRL
bb) Pinienprozessionsspinner (Thaumetopoea pityocampa Den. et Schiff.); E (Ibiza)
1.1.3.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8- zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typo-graphus Heer); GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner); CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amiti-nus Eichhof); F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
1.1.4 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
aa) Kieferntriebsterben (Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet); GB (Nordirland), IRL
bb) Lärchengespinnstblattwespe (Cephalcia lari- ciphila (Klug)); GB (Nordirland, Isles of Man und Jersey), IRL
1.1.4.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer); GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sex- dentatus Boerner); CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof); F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
1.1.5 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, der frei von folgen den Schadorganismen ist:
aa) Kieferntriebsterben (Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet); GB (Nordirland), IRL
1.1.5.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typo-graphus Heer); GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner); CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof); F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer); GB, IRL
b) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
c) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner) CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2.1.3 Kiefer (Pinus L.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten borkenkäfer (Ips typographus Heer) GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner) CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2.1.4 Lärche (Larix Mill.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner) GB, IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2.1.5 Tanne (Abies Mill.), über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) GB, IRL
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner) CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) F (Korsika), GB, GR, IRL
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) GB, GR, IRL
f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan). GB5, GR, IRL
2.2 Holz
2.2.1 Holz
a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen
aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder
bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs) erfasst:
KN-Code Warenbezeichnung
4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403 20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz
ex 4404 10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 4415 10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 4415 20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Passpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn sie den Normen für "UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
2.2.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von folgenden Schadorganismen festgestellt worden ist:
aa) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) GB, IRL
bb) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
cc) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner) CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
dd) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) F (Korsika), GB, GR, IRL
ee) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) GB, GR, IRL
ff) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan) oder GB5, GR, IRL
b) nach einer Ofentrocknung einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben; die Ofentrocknung muss durch eine international anerkannte Handelsklasse für Holz wie "Kiln-dried" oder "K.D." nachgewiesen werden. Das Holz oder seine Verpackung ist entsprechend zu kennzeichnen.
2.3 Lose Rinde
2.3.1 Nadelbäume (Coniferales) Die Sendung muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von folgenden Schadorganismen festgestellt worden ist:
aa) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer); GB, IRL
bb) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer); GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL
cc) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus Boerner); CY3, GB (Nordirland, Isle of Man), IRL
dd) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof); F (Korsika), GB, GR, IRL
ee) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg); GB, GR, IRL
ff) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan); GB5, GR, IRL
oder
b) einer Entseuchung oder anderen geeigneten Behandlung unterzogen worden sein.


E Sonstige Gegenstände04
Bienenstöcke, im Zeitraum vom 15. März bis 30. Juni Die Bienenstöcke müssen a (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
a) aus einem Drittland stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt worden ist,
b) aus einem der folgenden Kantone der Schweiz stammen: Bern (ausgenommen die Bezirke Signau und Trachselwald), Freiburg, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis,
c) aus einem der in Spalte 3 aufgeführten Schutzgebiete stammen oder
d) vor dem Verbringen einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen worden sein.
Gebrauchte Landmaschinen und Geräte Landmaschinen und Geräte müssen DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), LT, P (Azoren)
a) gereinigt und frei von Erd- und Pflanzenresten sein, wenn sie in einen Betrieb verbracht werden, in dem Rüben angebaut werden, oder
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden ist.

Anhang 6 Fortsetzung

Teil V04
Schadorganismen, für die in der Europäischen Gemeinschaft Schutzgebiete bestehen

 

Schadorganismen Schutzgebiete Angaben
1 2 3
1. Insekten, Milben, Nematoden in allen Stadien04
Anthonomus grandis (Boh.) (Mexikanischer Baumwollkapselkäfer) Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia) a1
Bemisia tabaci Genn. (Tabakmottenschildlaus), europäische Populationen Finnland, Irland, Portugal (Douro e Minho, Traz-oz-Montes, Beira Litroal, Beira Interior, Ribatejo e Oeste, Alentejo, Madeira und Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich a2
Cephalcia lariciphila (Klug.) (Lärchengespinstblattwespe) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) a3
Dactylosphaira vitifoliae (Fitch) (Reblaus) Zypern a3.1
Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nordirland, Jersey und in England die folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North East Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Calderdale, Cambridgeshire; Cornwall, Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset; Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex; Gateshead, Greater London, Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council, middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon" Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North Lincolnshire, North East Lincolnshire, North Tyneside, North .West Somerset, Nottingham City* Nottinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Poole; Portsmouth, Reading, Redcar und Cleveland" Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough; Somerset, Southend, Southampton, South Tyneside, Stockton-on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thurrock; Torbay, Wakefield; West Sussex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, . Isle of Man, Isle of Wight, Isles of Scilly, sowie die folgenden Teile der Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften; Derby City -,der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A6(T); Derbyshire - der Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der A6(T) Gloucestershire: der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicestershire - der Grafschaftsteil östlich, der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich. der Ostgrenze der Autobahn M1,; North Yorkshire - die ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucestershire - der Teil der Gebietskörperschaft. südlich der M4; Staffordshire: der Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A523; Warwickshire - der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire - der Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road) a4
Gilpinia hercyniae (Hartig) (Fichtenbuschhornblattwespe) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) a5
Globodera pallida (Stone) Behrens (Weißer Kartoffelnematode) Lettland, Slowakische Republik, Slowenien, Finnland a6
Gonipterus scutellatus Gyll. (Eukalyptusrüssler) Griechenland, Portugal (Azoren) a7
Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Frankreich (Korsika), Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a8
Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man) a9
Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a10
Ips sexdentatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man), Zypern a11
Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Irland, Vereinigtes Königreich a12
Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer) Finnland (die Distrikte Äland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), Irland, Malta, Portugal (Azoren und Madeira), Schweden (Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skane), Spanien (Ibiza und Menorca), Vereinigtes Königreich, Zypern a13
Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)
(Tomatenminierfliege)
Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) a14
Sternochetus mangiferae Fabricius (Mangokernrüssler) Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira), Spanien (Granada und Malaga) a15
Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) (Pinienprozessionsspinner) Spanien (Ibiza) a16
2. Pilze
Glomerella gossypii Edgerton (Anthraknose) Griechenland c1
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet (Kieferntriebsterben) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c2
Hypoxylon mammatum (Wahl.) J. Miller (Rindenbrand) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c3
3. Bakterien04
Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. (Bakterielle Welke) Griechenland, Portugal, Spanien b1
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand) Finnland, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (die Regionen Abruzzen; Apulien, Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all"Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), Lettland, Litauen, Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln)4 b2
4. Viren und virusähnliche Organismen04
Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Litauen, Portugal (Azoren), Vereinigtes König-reich (Nordirland) d1
Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) Finnland, Schweden d2
Citrus tristeza virus (Tristeza-Krankheit), europäische Isolate Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Malta, Portugal d3

1) Abkürzungen:04

A Österreich CY Zypern DK Dänemark E Spanien
F Frankreich FI Finnland GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland
I Italien IRL Irland LV Lettland LT Litauen
M Malta P Portugal S Schweden SK Slowakische Republik
SI Slowenien            

2) (weggefallen)

3)04 Schutzgebiete gültig bis 31. März 2006.

4)04 05 Schutzgebiet gültig für Irland, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien in Österreich und für die Regionen Apulien, Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Ochiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d"Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all'Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza und Angiari in Italien, Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakische Republik bis 31. März 2006.

5) Schottland; Nordirland, Jersey und in England die folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North East Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Bradford; Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex, Gateshead, Greater London"Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council, middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North Lincolnshire, North Fast Lincolnshire, North Tyneside; North West Somerset, Nottingham City, Nottinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Poole, Portsmouth, Keading, Redcar und Cleveland, Rotherham, Rotland, Sheffield, Slough, Somerset, Southend, Southampton, South Tyneside, Stockton- on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, Isle of Man, Isle of Wight, Isles of Scilly, sowie die folgenden Teile der Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Derby City,- der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A6(T); Derbyshire - der Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicestershire - der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire - die ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucestershire - der Teil der Gebietskörperschaft südlich der M4; Staffordshire: der Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A523; Warwickshire - der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire - der Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road.

6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

.

Vorratsschutz; Pflanzenerzeugnisse  Anlage 7
(zu § 11)
1 Getreide
  • Gerste (Hordeum vulgare L.),
  • Hafer (Avena sativa L.),
  • Mais (Zea mays L.),
  • Mohrenhirse (Sorghum Moench),
  • Roggen (Secale cereale L.),
  • Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
2 Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
3 Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als Pellets
4 Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsen früchten (Leguminosae)
6 Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7 Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer Öldraß

.

  Vorratsschutz; Schadorganismen Anlage 8
(zu § 11)

 

Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
1 2
Cryptolestes Gang lb. Leistenkopfplattkäfer
Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnussplattkäfer
Oryzaephilus surinamensis L. Getreideplattkäfer
Rhizophertha dominica F. Getreidekapuziner
Sitophilus granarius L. Kornkäfer
Sitophilus oryzae L. Reiskäfer
Sitophilus zeamais Motsch. Maiskäfer
Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte
Tenebroides mauritanicus L. Schwarzer Getreidenager
Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer
Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer

.


Anlage 9 (zu § 12) 03

 

1 Name und Adresse des Absenders 2  

PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS
Nr. EG/D/ /

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort
6 Angegebenes Transportmittel  
7 Angegebener Grenzübertrittsort
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge
10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände
  • nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet worden sind,
  • als frei von benannten Quarantäneschadorganismen des Bestimmungslandes und als übereinstimmend mit den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne-Schadorganismen, angesehen werden
  • und als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden.
11 Zusätzliche Erklärung
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG Ort der Ausstellung:

Datum:


Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten

12 Behandlung
13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur
15 Konzentration
16 Datum
17 Sonstige Angaben

.


Anlage 10 (zu § 13r)03


*) Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft bekannt ist.
**) Cherry leaf roll virus kommt in der Gemeinschaft an Rubus-Arten (Rubus L.) nicht vor.
***) Prunus necrotic ringspot virus (Nekrotischer Kirschenring-V rus) kommt in der Gemeinschaft an Rubus-Arten (Rubus L.) nicht vor.
****) ABl. EG Nr. L 256 vom 07.09.1987 in derjeweils geltenden Fassung.

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