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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 665)



Artikel 1

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414, 482), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2. Im Elften Teil - Schlussbestimmungen - wird nach § 66 folgender neuer § 67 eingefügt:

" § 67 Evaluierung

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über einen notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf von § 10 Abs. 1 Satz 2 vor. Evaluierungsauftrag ist insbesondere, ob die Ausbauziele für die erneuerbaren Energien auch künftig ohne die Nutzung von Waldflächen für Windenergieanlagen erreicht werden können."

3. Die bisherigen §§ 67 und 68 werden die §§ 68 und 69.

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 210077

ENDE

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