Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes - Schaffung eines forstwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes
- Thüringen -

Vom 10. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 18.10.2019 S. 414; ber. S. 482)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt:

alt neu
Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf befestigten Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. "Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer beziehungsweise Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf befestigten Wegen erlaubt. Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. Gesonderte Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer ergeben sich daraus nicht. Der Benutzer hat sich auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4

Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen.

werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. "Das Fahren mit Kutschen bedarf der Erlaubnis des Wegeeigentümers."

dd) Der bisherige Satz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen. "Auf den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgewiesenen Reitwegen gilt die Erlaubnis als erteilt."

b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwendungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen. "Das Nähere zum Betreten des Waldes, zur sportlichen Betätigung und zur Ausweisung von Rettungspunkten regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die dem Waldbesitzer dafür zu erstattenden Aufwendungen sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen."

2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können" gestrichen.

b) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Besteht eine durch das für Forsten zuständige Ministerium bestätigte waldbedrohende Forstschutzsituation größeren Umfangs, entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte nach diesem Absatz."

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Land" werden die Worte "und der Thüringer Landgesellschaft mbH" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "öffentliche Hand" durch die Worte "Gemeinden oder das Land" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

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