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Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 13. März 2019
(GVBl. Nr. 5 vom 30.04.2019 S. 62)



Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 11 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 665), geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 665), geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.  die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfverfahren nach Maßgabe der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B 1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genau und zuverlässig durchgeführt werden, "1. die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung genau und zuverlässig durchgeführt werden,"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Kontrollwerkstatt muss über eine Kontrollausrüstung nach Teil VII Nr. 1 bis 3.1.1 der Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Ausgabe vom Dezember 1996, ISSN 0947-1529, herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig verfügen. "(3) Die Kontrollwerkstatt muss über eine Kontrollausrüstung nach der Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0, Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut herausgegeben wurde, verfügen. Die Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0 ist bei der für die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt zuständigen Behörde von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar."

2. § 6 Nr. 5 erhält folgende Fassung:


alt neu
5. die Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen mindestens alle zwei Jahre durch Sachverständige prüfen sowie Druckmanometer durch eine zertifizierte Stelle regelmäßig eichen zu lassen und "5. die Messgenauigkeit der Prüfungseinrichtungen mindestens alle drei Jahre durch Sachverständige prüfen zu lassen und"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 191001

ENDE

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(Stand: 14.05.2019)

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