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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes
- Thüringen -

Vom 19. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2013 S. 352)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S 327), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 werden die Worte "kostenfrei nach Maßgabe des Haushalts" durch die Worte "im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Finanzen kostenfrei" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "festen" durch das Wort "befestigten" ersetzt

3. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Waldflächenanteils" durch das Wort "Waldes" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "oder Waldweide sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Waldweide kann unter naturschutzfachlichen Zielstellungen von der unteren Forstbehörde genehmigt werden, sofern die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 nicht gefährdet werden."

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Einzelheiten der kostenfreien Betreuung, Beratung und Anleitung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung bestimmt."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 eingefügt:

"Auf Antrag des Privat- oder Körperschaftswaldeigentümers kann die Landesforstanstalt Einzelaufgaben des forsttechnischen Betriebs und weitere Einzelaufgaben, insbesondere den Holzverkauf sowie die Mithilfe bei der Beschaffung des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte sowie auf Antrag eines Eigentümers von Privatwald die Baumschau sowie Einzelaufgaben der forsttechnischen Leitung gegen einen Kostenbeitrag durchführen. Für den Holzverkauf ist ein nach Art und Erlös des Verkaufsgeschäfts bestimmter Kostenbeitrag zu erheben. Bestehende Beförsterungsverträge sind zu berücksichtigen. Für andere Einzelaufgaben werden die Kostenbeiträge auf der Grundlage des Personal- und Verwaltungsaufwands, einschließlich der anfallenden Reisekosten und Auslagen erhoben."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kostenbeiträge werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt. "Einzelheiten zu den Kostenbeiträgen und zu den Inhalten des forsttechnischen Betriebs, der forsttechnischen Leitung und der Einzelaufgaben werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung bestimmt."

6. In § 32 erhält die Überschrift folgende Fassung:

alt neu
§ 32 Haushalt " § 32 Forstgrundstock"

7.Gültig ab 1. Januar 2015: § 37 Abs. 8

(8) Die untere Forstbehörde soll auf Antrag die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen. Die Übernahme geschieht kostenfrei. Im Fall der Übernahme der Geschäftsführung haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

wird aufgehoben.

8. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Näheres über das amtliche Bestätigungsverfahren bestimmt die untere Forstbehörde."

9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 2015 in Kraft.

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