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Regelwerk, Naturschutz

ThJGAVO - Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
- Thüringen -

Vom 7. April 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2006 S. 245; 01.08.2007 S. 103 07; 08.03.2011 S. 54 11; 30.11.2013 S. 342 13; 14.03.2016 S. 166 16; 18.12.2018 S. 731 18; 10.08.2021 S. 397 21)



Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 5, des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, der §§ 23 und 26 Abs. 4, des § 32 Abs. 7 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 9, des § 34 Abs. 3, des § 37a Satz 4, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, des § 49 und des § 51 Satz 5 des Thüringer Jagdgesetzes ( ThJG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich der §§ 8 und 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Erster Abschnitt
Jagdbezirke

§ 1 Gestaltung der Jagdbezirke 18
(Zu § 4 Abs. 1 Satz 5 ThJG)

(1) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirks aufweisen.

(2) Flächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit, aber mehr als 400 Meter lang sind, bilden keinen Jagdbezirk und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen angrenzenden Flächen nicht her. Sie werden bei der Berechnung der Größen eines Jagdbezirks nicht berücksichtigt.

Zweiter Abschnitt
Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung

§ 2 Satzung der Jagdgenossenschaft 21
(Zu § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 ThJG)

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss mindestens folgende Bestimmungen der Mustersatzung ( Anlage 1) enthalten:

  1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
  2. Mitglieder der Jagdgenossenschaft,
  3. Organe der Jagdgenossenschaft,
  4. Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen,
  5. Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen,
  6. Vorstand der Jagdgenossenschaft,
  7. Sitzung des Jagdvorstands,
  8. Jagdvorsteher,
  9. Kassenführer,
  10. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
  11. Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung.

(2) Absatz 1 findet auf die Angliederungsgenossenschaften (§ 11 Abs. 7 ThJG) sinngemäß Anwendung.

§ 3 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThJG

(1) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes), wenn neben dem Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden:

  1. die Jagdscheine der Jagdpächter und
  2. bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk außerdem die Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.

(2) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlussfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Bestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 4 ThJG. Die untere Jagdbehörde hat den Eingang der Anzeige eines Jagdpachtvertrags den Vertragsparteien unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen.

§ 4 Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken 21

(1) Bei der Verpachtung eines Jagdbezirks sind die Gesamtgröße des Jagdbezirks, die Größe der bejagbaren Fläche, aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen und Gewässerflächen, sowie die Flächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, anzugeben sowie auf einer beizufügenden Karte im Mindestmaßstab von 1:25 000 auszuweisen.

(2) Jagdpachtverträge für Gemeinschaftsjagdbezirke müssen neben den Anforderungen des Absatzes 1 auch den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Bundesjagdgesetzes und der §§ 15 und 16 ThJG entsprechen.

(3) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Einholung schriftlicher Gebote, der freihändigen Vergabe oder der Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet werden.

(4) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf beim Zuschlag und beim Vertragsabschluss nicht mitwirken, wenn dadurch es selbst, sein Ehegatte, seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person einen unmittelbaren Vorteil erlangen.

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