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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

BienSeuchV - Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung
- Thüringen -

Vom 6. Mai 2015
(ThürStAnz. Nr. 22 vom 01.06.2015 S. 989aufgehoben)
Gl.-Nr.: 22.3a.2590.240



Zur aktuellen Fassung

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für alle im Freistaat Thüringen gehaltenen Bienenvölker wird für das Jahr 2015 eine Behandlung gegen Varroamilben angeordnet.
  2. Die Behandlung hat spätestens am 30. Juli jeden Jahres als Sommerbehandlung, im August/September als Nachsommerbehandlung zu beginnen und ist in der brutfreien Zeit als Winterbehandlung (November) fortzuführen.
  3. Für die Behandlung dürfen ausschließlich dafür zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden. Bei der Anwendung der Mittel haben sich die Bienenhalter nach den Angaben der Arzneimittelhersteller zu richten. Die Behandlung ist im Bestandsbuch zu dokumentieren.
  4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes.
  5. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  6. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Hinweise

Bienenstöcke, die der Resistenzzucht dienen, werden auf Antrag vom Behandlungsgebot gegen Varroose freigestellt. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Beifügung einer Begründung an das jeweils örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu richten.

Bei Fragen zur sachgerechten Durchführung der Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen ( Tiergesundheitsgesetz) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die verfügten Maßnahmen trotz eines eventuell erhobenen Widerspruchs durchzuführen sind.

Die Mittel zur Behandlung der Varoose können über die Thüringer Tierseuchenkasse im Rahmen eines entsprechenden Beihilfeprogramms bestellt werden, die Auslieferung erfolgt über die jeweiligen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, da die Abgabe von Tierarzneimitteln an eine Apotheke gebunden ist (Apothekenpflicht, § 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz).

Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt ab sofort im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung 2, Tennstedter Straße 8/9 in 99947 Bad Langensalza zur Einsichtnahme aus.

ENDE

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