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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2001 zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
- Saarland -

Vom 24. Juni 2020
(AmtsBl. I Nr. 44 vom 30.07.2020 S. 689)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 676), wird wie folgt geändert:

1. Es wird ein neuer § 2a eingefügt:

"(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(2) Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben."

2. Nach der Ziffer "V." werden die Wörter "Spruchstelle für Flurbereinigung (zu § 141 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes)" durch die Wörter "Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Die obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) und den Flurbereinigungsplan (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) als Spruchstelle in der Besetzung von einem Vorsitzenden, einem beamteten und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(2) Für die Mitglieder der Spruchstelle werden Stellvertreter berufen.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.

"Neben dem nach § 59 Absatz 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen."

4. Die §§ 6 bis 11

§ 6

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beamte einer Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Der beamtete Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Der Vorsitzende, der beamtete Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt.

§ 7

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für das Saarland von dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt. Sie müssen Deutsche und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Sie sollen mit ihrem Betrieb an einem Umlegungs-(Flurbereinigungs-)verfahren beteiligt gewesen sein.

(2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie sind ihres Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, dass ein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Bestellung vorliegt oder wenn sie ihre Amtspflicht gröblich verletzen. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet.

§ 8

Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung und Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 9

(1) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst, so muss er einstimmig erfolgen.

(2) Die Entscheidung der Spruchstelle ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 10

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts für erforderlich hält. Auf den Vorbescheid findet § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheids der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen; unterbleibt die Eröffnung, so wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.

§ 11

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