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Regelwerk

Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter Biotope nach § 25 Saarländisches Naturschutzgesetz
- Saarland -

Vom 17. Juli 2001
(GMBl Srl vom 17.09.2001 S. 298aufgehoben)



aufgehoben zum 17.07.2011

A: Veranlassung

Vorliegende Verwaltungsanweisung dient der Klarstellung der fachlichen Inhalte und der Gewährleistung einer nachvollziehbaren landeseinheitlichen Regelung der Bestimmungen über die Sicherung schutzwürdiger Biotope nach § 25 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346) im Rahmen der Eingriffsregelung und der Bauleitplanung.

B: Rechtliche Grundlagen

Mit In-Kraft-Treten der Novelle des SNG im Jahre 1993 wurde durch den § 25 SNG ein besonderes Sicherungsinstrument zum Schutze solcher Biotope geschaffen, die für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der biologischen Vielfalt von besonderer Bedeutung sind. Das Gesetz untersagt grundsätzlich eine Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung dieser Biotope.

Die derart geschützten Biotope sind in § 25 Abs. 2 SNG genannt und werden nach § 25 Abs. 3 SNG bei der obersten Naturschutzbehörde in einer Biotopliste geführt. Die Erfassung der besonders schutzwürdigen Biotope und die Fortschreibung der Biotopliste erfolgt auf der Basis der Biotopkartierung Saarland durch das Landesamt für Umweltschutz.

Die Biotopliste wird den Gemeinden sowie den unteren Naturschutzbehörden mitgeteilt. Sie wird von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht und ist bei den Gemeinden sowie dem Landesamt für Umweltschutz einzusehen.

Da die landesweite Biotopflächenermittlung nur in größeren Zeitabständen erfolgen kann, ist es durchaus möglich, dass sich die Grenzen der Biotopflächen verändern oder sich auf geeigneten Standorten zwischenzeitlich neue schutzwürdige Biotope entwickeln. Auch diese noch nicht erfassten Biotope unterliegen dem grundsätzlichen Schutz des § 25 SNG.

Zur Konkretisierung der in § 25 SNG genannten Biotope werden in der Anlage 1 die schutzwürdigen Biotoptypen unter Angabe von Flächenuntergrenzen mit Kurzbeschreibung charakterisiert. Die Nennung von Flächenuntergrenzen begründet sich darin, dass die meisten Biotope ihr charakteristisches Artenspektrum und damit ihre funktionale Ausprägung als besonderer Lebensraum erst ab einer gewissen Flächengröße auf-

weisen. Erst wenn diese Flächenuntergrenze überschritten ist, ist ein Biotop im Sinne von § 25 SNG geschützt. Ein Komplex aus verschiedenen Biotopen und/oder Biotoptypen ist dann in seiner Gesamtheit geschützt, wenn ein Biotop die Flächenuntergrenze überschreitet.

C: Auftrag zum Biotopschutz bei Vorhabensplanungen

Nach den Vorschriften des § 25 Abs. 1 SNG ist es grundsätzlich unzulässig, schutzwürdige Biotope zu zerstören oder auf sonstige Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen.

Maßnahmenträger und damit potentielle Eingriffsverursacher sind somit verpflichtet, die Standort- und Trassenwahl für ihre Maßnahmen so zu treffen, dass Zerstörungen oder Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Biotope unterbleiben.

Gemäß § 25 Abs. 4 SNG haben die Gemeinden die in der Biotopliste erfassten Biotope in der Bauleitplanung kenntlich zu machen, um damit ihren Beitrag zur nachhaltigen Sicherung dieser Flächen zu leisten.

Für den Fall, dass eine Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von schutzwürdigen Biotopen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohles unumgänglich ist, kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 SNG eine Ausnahme zulassen (Ausnahmegenehmigung). Dabei hat die oberste Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägungsverpflichtung nach § 1 Abs. 2 SNG zu prüfen, ob ein überwiegendes Gemeinwohlinteresse die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Biotops erfordert.

Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der in § 25 SNG genannten Biotope sowie zur Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Planungsaufwands seitens des Antragstellers empfiehlt es sich daher, in Zweifelsfällen bereits im Stadium der Vorplanung einer Maßnahme durch eine Nachfrage beim Landesamt für Umweltschutz zu klären,

D: Antragsverfahren und Antragsunterlagen

Die nachfolgenden Hinweise regeln das Antragsverfahren, das sich zur Kosten- und Aufwandsreduzierung in eine Anfrage (formlos) und das eigentliche förmliche Antragsverfahren gliedert.

1. Anfrage - Prüfung der Zulässigkeit

Die Anfrage dient der Prüfung, ob eine Maßnahme in einem schutzwürdigen Biotop nach § 25 SNG aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohles zugelassen werden kann. Für eine Anfrage genügen seitens des Antragstellers folgende Unterlagen:

Auf dieser Grundlage trifft die oberste Naturschutzbehörde eine grundsätzliche Vorentscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 SNG möglich ist, und teilt dies dem Anfragenden mit.

2. Antragsverfahren - Rechtsförmliche Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG

Eine positiv beschiedene Anfrage berechtigt den Antragsteller noch nicht zum Vollzug der Maßnahme. Das Vorhaben kann erst dann realisiert werden, wenn in einem rechtsförmlichen Verfahren eine Ausnahme zugelassen wurde und die Ausnahmegenehmigung bestandskräftig ist.

Zur Erlangung der rechtsförmlichen Ausnahmegenehmigung nach § 25 SNG sind Umfang und Schwere der Zerstörung oder der sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Biotops sowie die zur Kompensation gemäß § 25 Abs. 1 SNG erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konkret und detailliert zu erläutern und darzustellen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind in Anlage 2 aufgelistet.

Zur Gewährleistung einer nachhaltigen ökologischen Funktionsfähigkeit der festgelegten Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen ist für die hierfür beplanten Flächen

Falls ein Ausgleich nicht oder nicht vollständig möglich ist, kann zur Eingriffskompensation auf ein bestehendes Ökokonto gemäß den Vorgaben des Erlasses zur Einführung des Ökokontos in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vom 19. Dezember 1997 (GMBl. S. 74) zurückgegriffen werden.

Ist auch diese Möglichkeit nicht gegeben, so wird zur Eingriffskompensation auf Antrag eine Ausgleichsabgabe gemäß Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. März 1993 (Amtsbl. S. 190) bei der obersten Naturschutzbehörde festgesetzt.

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  Flächenuntergrenzen für die Anwendung des § 25 SNG Anlage 1


Biotop lt. § 25 SNG Biotoptyp lt. Biotopkartierung Kurzbeschreibung Flächen unter grenze m2
Moore Übergangsmoor An hohen Grundwasserstand und oberflächliche Torfschichten gebundene moortypische Pflanzengesellschaften an sehr nährstoffarmen Standorten. keine
Sümpfe Kalkflachmoorstreuwiese Wiesengesellschaften auf kalkhaltigen, anmoorigen Standorten, denen durch Streuwiesennutzung ständig Nährstoffe entzogen wurden. Vorwiegend als kleinflächige Quell- oder Überrieselungsmoore ausgebildet. 50
Großseggenried Vorwiegend aus Großseggenarten bestehende Pflanzengesellschaften, bei denen in der Regel eine Art vorherrscht 50
Braunseggensumpf Kleinflächig auf sehr nährstoffarmen, sauren Nassböden vorkommende kleinseggenreiche Bestände. Meist aus Streuwiesennutzung hervorgegangen. 50
Kleinseggensumpf Pflanzengesellschaften auf basenarmen, oligotrophen, versumpften Flach- und Quellmoorstandorten. Charakterart ist die Grau-Segge (Carex canescens). 20
Pfeifengraswiese Pflanzengesellschaften auf nährstoffarmen Sickerwasserböden (Gleyen) mit gut durchlüfteten Oberböden. Aus extensiver Streunutzung hervorgegangen oder Brachestadium genutzter Feuchtwiesen. 100
Waldsimsenflur Auf nassen, kalkarmen, humosen Böden unter Feuchtwäldern und -gebüschen sowie in Nassbrachen. Häufig als Reinbestand der Waldsimse (Scirpus sylvaticus) ausgebildet 1.000
Mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenflur An Bach- und Flußläufen sowie im Bereich von Quellen und staunassen bis nassen Standorten auftretende Hochstaudenfluren. Oligo- und mesotrophe Mädesüßhochstaudenfluren auf nährstoffarmen Primär- und Sekundärstandorten sind im Gegensatz zu den Hochstaudenfluren nährstoffreicher Standorte stark zurückgehend 1.000
Waldbinsensumpf An Quellaustritten und an Sumpfrändern im submontanen bzw. subatlantisch geprägten Bereich des Saarlandes auftretende Ersatzgesellschaft der Wälder nasser bis wechselnasser Standorte. 200
Röhrichte Röhricht Durch das Vorherrschen einer oder weniger Arten geprägte Pflanzengesellschaften im Verlandungsbereich stehender Gewässer in stark vernässten Quellbereichen sowie an nassen bzw. feuchten Standorten. 200
Bach- und Flußröhricht Meist artenarme niedrigwüchsige Röhrichte, die vor wiegend entlang von Fließgewässern und Gräben im Bereich der Mittelwasserlinie vorkommen 200 oder mind. 30 lfdm.
Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Seggen- u. binsenreiche Nasswiese Nasse bis wechselnasse, in der Regel bis zweimal gemähte Wirtschaftswiesen auf nährstoffreichen, basenreichen und mehr oder weniger humosen Tonböden der Auen, quelligen Hänge und Mulden 200
Quellbereiche Quelle, Quellflur Wasseraustritte an die Erdoberfläche. Je nach chemischen und physikalischen Faktoren des Wassers und des Standortes können in Abhängigkeit von der Umgebungsnutzung unterschiedliche Quell- und Vegetationstypen ausgebildet werden. Temporäre Quellen sind eingeschlossen keine
Naturnahe Bach- und Flußabschnitte Naturnaher Bach- und Flußabschnitt Fließgewässer mit naturnahem, weitgehend unverbautem Lauf, naturnaher Struktur der Gewässersohle und der Uferbereiche sowie mit naturnaher Vegetation mind. 100 lfdm.
Erlen-Eschen-Weidensaum Gewässerbegleitender Gehölzsaum der offenen Landschaft an naturnahen Bach- und Flußabschnitten. mind. 100 lfdm.
Verlandungs-
bereiche stehender Gewässer
Unterwasserrasen und Schwimm- blattgesellschaft In stehenden oder fließenden Gewässern in unterschiedlicher Ausprägung auftretende Gesellschaften untergetauchter bzw. an der Oberfläche flutender Wasserpflanzen. 50
Verlandungsgesellschaft Im Uferbereich stehender Gewässer in typischer Zonierung auftretende Pflanzengesellschaften (Unterwasserrasen und Schwimmblattgesellschaften Röhricht, Großseggenried, Weiden-Faulbaumgebüsch, Bruchwald). In der Regel ist die Zonierung, nur zum Teil ausgebildet 100
Salzwiesen des Binnenlandes Salzwiese des Binnenlandes An salzhaltigen Grundwasseraustritten auftretende salztolerante Vegetationsgesellschaften. keine
Offene natürliche Block- u. Geröllhalden Blockhalde/Schutthalde Natürliche Halden aus Verwitterungsschutt in offener, lichtexponierter, trockener Lage, aber auch an beschatteten, luftfeuchten Standorten. Je nach Lage sind unterschiedliche Vegetationstypen entwickelt 50
Besenheidefluren Besenheideflur Im Saarland nur kleinflächig auftretende lichtliebende Pflanzengesellschaften, in denen die Besenheide (Calluna vulgaris) aspektbildend ist. 100
Borstgrasrasen Borstgrasrasen Durch Nährstoffarmut ausgezeichnete beweidete oder einschürig gemähte Vegetationsgesellschaften auf Sauerhumus-Böden. Primäre Standorte sind im Saarland selten. 20
Trocken- und Halbtrockenrasen Sandrasen, Silbergras- u. Kleinschmielenflur Lückige, oft moos- und flechtenreiche Rasen auf extrem mageren, sauren oder oberflächlich ausgelaugten flachgründigen Sandböden. Primäre Standorte - sind im Saarland selten, daher meist kleinflächig auf Sekundärstandorten 100
Kalk-Halbrockenrasen Nutzungsbedingte Magerrasen auf Sonderstandorten in kalkreichen Wärme- und Trockengebieten. 100
Magerrasen auf Vulkanit Magerrasen auf meist flachgründigen, wärmeexponierten, trockenen und basenreichen Vulkaniten 100
Wälder und Gebüsche trockenwamer Standorte Blockkrüppelwald Lückige Waldbestände mit Krüppelwuchs auf substratarmen südexponierten Hängen mit Silikatfelsen und Steinrauschen. 500
 
Kiefernriegel Auf mageren und trockenen Sandböden auftretende lückige Kiefernbestände. 500
Felsenbirnengebüsch Lückige Gebüsche auf felsigen, trockenen Standorten mit guter basenversorgung außerhalb der Kalkgebiete. 50
Bodensaurer Eichenmischwald Auf sommertrockenen bis mäßig frischen, schwach bis mäßig nährstoffversorgten Sanden des Buntsandsteins, Rotliegenden und Taunusquarzits in meist sonnenexponierten stark geneigten bis schroffen Hanglagen, an Oberhängen, Hangkanten, flachgründigen Kuppen usw. 500
Wärmeliebender Wald auf Vulkanit Eichen-Mischwälder auf mäßig frischen bis sommertrockenen flachgründigen skelett- und blockreichen Böden in meist stark geneigten bis schroffen sonnenexponierte Hanglagen, an Hangkanten, Steilabstürzen u.a. in der kollinen bis submontanen Stufe 500
Orchideen- Buchenwald Auf mäßig bis gut nährstoffversorgten, trockenen südexponierten Hängen der Muschelkalkgebiete vorkommender lückiger Wald mit meist gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht. 500
Wärmeliebendes Gebüsch auf Kalk und Hartgestein Hecken und Gebüsche auf trockenen und basenreichen Böden, meist in den Muschelkalkgebieten. Am Heckenrand ist meist ein Saum mit Arten der Kalk- Halbtrockenrasen entwickelt 500
Binnendünen Binnendüne Während der Würmeiszeit oder im frühen Postglazial durch Verwehung von Flugsanden entstanden. Primäre Standorte im Saarland äußerst selten keine
Bruch-, Sumpf-, Schluchtwälder Bruchwald Au- und Erlen- in Talauen und in Verlandungsbereichen von Teichen auf stark wasserbeeinflußten, über 30 cm mächtigen Niedermoorkörpern 400
Moorbirken- Bruchwald Auf schwach mineralversorgten, sauren Übergangsmooren ohne fließendes Grundwasser. Primäre Übergangsmoore sind im Saarland bis auf kleine Reste erloschen 400
Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder Feuchter Buchen Stieleichenwald Auf Plateaus und schwach geneigten Hängen mit grundnassen, auch staunassen, schwach bis mäßig nährstoffversorgten Sandböden 1.000
Eichen-Hainbuchenwald Auf gut nährstoffversorgten nassen Muschelkalkstandorten und von Grund- und Stauwasser beeinflußten Standorten in Kerbtälern, wo eine gehemmte Wurzelatmung die Buche zurückdrängt. 1.000
Auwald Durch die Dynamik von Flüssen geprägte Wälder im Überflutungsbereich. Zu unterscheiden sind Weich- und Hartholzauwald 500
Schatthangwald/ Schluchtwald In tief eingeschnittenen Tälern, Schluchten und an steilen bis schroffen Schatthangstandorten mit feuchtkühlem Lokalklima auf frischen, hangdurchrieselten und stauwasserbeeinflußten Böden mit guter Nährstoffversorgung 1.000
Quell- bzw. bach- begleitender Erlen-Eschenwald Stabile Endstadien in direktem Kontakt zur Quelle bzw. zum Bach auf grundfeuchten bis grundnassen Standorten. Ihre Ausbildung wird entscheidend von den Feuchteverhältnissen geprägt 200 oder mind. 100 lfdm.
Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden Felskopf- und Felsspalten-
gesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen
Felsritzenvegetation Extrem humusarme und flachgründige Standorte sehr unterschiedlicher Artenzusammensetzung, je nach Ausgangssubstrat und Standortbedingungen keine
Felsgrusflur Primär auf Felsköpfen bzw. Blockhalden, sekundär in Steinbrüchen und an sonstigen flachgründigen, humusarmen anthropogen bedingten Standorten auftretende lückige, wärme- und lichtliebende, austrocknungsresistente Pflanzengesellschaften 50
Kryptogamenreiche Flur Gesellschaften nicht blühender Pflanzen wie Moosen, Farnen und Flechten, die sowohl an warmen, lichtexponierten, meist trockenen als auch an schattigen, kühlen und luftfeuchten Standorten auftreten 50

  .

Unterlagen für die Beurteilung  Anlage 2

der Inanspruchnahme von schutzwürdigen Biotopen und für die Erteilung der rechtsförmlichen Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG. Die Darstellungen erfolgen entweder im jeweils verursachenden Bauleit- bzw. Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan.

I. Erläuterungsbericht

  1. Erfassung und Bewertung der vom Eingriff betroffenen schutzwürdigen Biotope mit
  2. Konfliktdarstellung
  3. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffswirkungen auf schutzwürdige Biotope
  4. Darstellung und Bewertung von Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen und/oder Ersatzmaßnahmen)
  5. Bilanzierung Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich/Ersatz; Nachweis der Eingriffskompensation (gemäß Eingriffsbewertungsverfahren 2)

II. Planunterlagen

  1. Übersichtsplan des Gesamtvorhabens
    M: 1:25.000 oder größer
  2. Bestandsplan für den Eingriffsbereich
  3. Konfliktplan
  4. Maßnahmenplan

Soweit es die Standortbedingungen bestimmter Biotoptypen erfordern, können zusätzliche Untersuchungen und Darstellungen - jeweils einzelfallbezogen - festgelegt werden.

1) Überwiegende Gründe des Gemeinwohles liegen nur dann vor, wenn sie im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Schutzregelung verfolgten Belangen durchsetzen. Die überwiegenden Gemeinwohlbelange müssen darüber hinaus die Ausnahme (Befreiung) auch "erfordern". Dies setzt voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Ausnahme (Befreiung) das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Nicht ausreichend ist, dass die Ausnahme (Befreiung) dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.
(OVG weimar, Urt. V. 6. Juni 1997, -1KO 570/94 -) 

2) Verfahren gemäß Anlage zum "Erlass zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" vom 19. Dezember 1997 (GMBl. Saar 1998 S. 74)

ENDE

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