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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. November 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.11.2023 S. 624)


Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 970), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Verordnung (EU) 2022/20901" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/26381" ersetzt.

b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1) Verordnung (EU) 2022/2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 S. 1). "1 Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L vom 22.11.2023)"

c) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1
  1. im Zeitraum 1. bis 14. Januar und im Zeitraum 1. April bis 31. Dezember mehr als einen Dorsch pro Tag behält oder
  2. im Zeitraum 15. Januar bis 31. März eine gezielte Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält,
"1. entgegen Artikel 8 im Jahr 2024 eine Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält,"

2. § 24 wird wie folgt geändert:

Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 232439


ENDE

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(Stand: 14.12.2023)

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