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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 17. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.07.2014 S. 164)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Tierschutzzuständigkeitsverordnung wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294)" ersetzt durch die Angabe "Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)"

aa) Die Buchstaben a bis f werden wie folgt gefasst:

alt neu
a) § 6 Abs. 1 Satz 6 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. entgegenzunehmen,

b) § 8 Abs. 1 und 4 Genehmigungen zu erteilen und Änderungsanzeigen entgegenzunehmen,

c) § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ..Anzeigen über Versuchsvorhaben und deren Änderung entgegenzunehmen,

d) § 8a Abs. 5 Tierversuche zu untersagen,

e) § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten entgegenzunehmen und Ausnahmen zuzulassen,

f) § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Ausnahmen zuzulassen,

"a) § 4 Absatz 3 Satz 3 Genehmigungen zu erteilen,

b) § 6 Absatz 1a Satz 2 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entgegenzunehmen,

c) § 8 Absatz 1 Genehmigungen zu erteilen,

d) § 8a Absatz 1 und Absatz 3 Anzeigen über Versuchsvorhaben entgegenzunehmen,

e) § 11a Absatz 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,

f) § 15 Absatz 1 Satz 2 die Kommissionen zu berufen sowie"

bb) Die Buchstaben g bis k

g) § 9a Satz 5 Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Versuchsvorhaben zu verlangen,

h) § 10a Satz 2 Anzeigen entgegenzunehmen,

i)) § 11a Abs. 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,

j) § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 die Kommission zu berufen und zu unterrichten und

k) § 15a Satz 1 das Bundesministerium zu unterrichten sowie

werden gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2: nach §§ 1 und 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln.  "2. nach §§ 1 und 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Tiere vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln sowie".

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), nach

a) § 2 Absatz 3 Genehmigungen zu erteilen,

b) § 5 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen,

c) § 5 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen zuzulassen,

d) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen;

es ist ferner für den Abschnitt 2 ( §§ 14 bis 4.3) der Tierschutz-Versuchstierverordnung zuständig"

d) In Satz 2 wird die Angabe "Nummern 1 und 2" ersetzt durch die Angabe "Nummern 1 bis 3".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Satz 3" ersetzt durch die Angabe "Satz 5".

aa) Die Buchstaben e bis i werden wie folgt gefasst:

alt neu
e)  § 9a Satz 5 Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Versuchsvorhaben zu verlangen,

f) § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 6 Erlaubnisse zu erteilen, Meldungen entgegenzunehmen, die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung gegeben ist,

g) § 11b Abs. 3 Anordnungen zu treffen,

h) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen und

i) § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2a Abs. 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,

"e) § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 und Absatz 7 Erlaubnisse zu erteilen, Anzeigen entgegenzunehmen, die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 3 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung gegeben ist,

f) § 11b Absatz 2 Anordnungen zu treffen,

g) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen,

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