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Regelwerk, Naturschutz

Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 449aufgehoben)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-10-26



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2011, 2016

§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,

  1. wenn sie sich an oder auf Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden, oder
  2. wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 3 und 6 der Anlage zu § 7 der Küstenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), oder nach §§ 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557) zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind.

Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig.

(2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

(3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 27. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten für folgende Zeiträume:

  1. "1828-491 Großer Plöner See-Gebiet" und "1628-491 Selenter See-Gebiet" in der Zeit vom 1. August bis 30. September,
  2. "1423-491 Schlei" westlich Rabels- und in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember und westlich Rabels und im Zusammenhang mit Aalbesatzmaßnahmen in der Zeit vom 1. bis 30. September,
  3. "1530-491 Östliche Kieler Bucht" und "1633-491 Ostsee östlich Wagrien" in einem Umkreis von 300 Metern von Bundgarnen und ähnlichen Geräten in der Zeit vom 1. August bis zum 14. Oktober.

(4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten.

§ 2 Berechtigte Personen

(1) Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.

(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einer Jagdscheininhaberin oder einem Jagdscheininhaber die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren.

(3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 3970, ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.

(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen.

§ 3 Berichtspflicht

Wer von der Zulassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:

  1. die Gesamtzahl der Abschüsse,
  2. das Alter der geschossenen Vögel (Alt- oder Jungvögel),
  3. die Tage der einzelnen Abschüsse,
  4. den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und
  5. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings.

Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4.

1) Richtlinie (EG) Nr. 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 17/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)


ENDE

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