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Regelwerk

Ausführungshinweise zur Bienenseuchen-Verordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. August 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 35 vom 30.08.2010 S. 624 aufgehoben)
Gl. Nr. :7831.19



Zur aktuellen Fassung

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und . ländliche Räume vom 16. August 2010 - V 33 - 7211.192 -

Zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), sowie zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern nach § 21 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes ( AGTierSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 30 Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), gebe ich folgende Ausführungshinweise:

I
Allgemeine Hinweise

Die Kreisobleute für Bienengesundheit und Bienenwanderung des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. und des Landesverbandes Schleswig-Holsteiner Buckfastimker e.V. können nach Beauftragung durch die Kreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung unterstützend mitwirken. Sie handeln im staatlichen Auftrag und sind insofern an die Weisungen der beauftragenden Behörde gebunden. Zuständig für die Untersuchungen nach dieser Verordnung ist das Landeslabor Schleswig-Holstein.

II
Hinweise zu Begriffsbestimmungen (§ 1)

Zu § 1:

1 Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen; das ist das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut und die von ihm besetzten und auch die eventuell nicht benutzten Waben.

2 Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein; die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung - gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkörbe ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.

3 Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut (AFB) ist in der Verordnung nicht definiert. Die amtliche Feststellung des AFB-Ausbruchs richtet sich daher nach den grundlegenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften (§ 1 Tierseuchengesetz - TierSG -) und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

3.1 Der Ausbruch der AFB liegt vor, wenn diese durch klinische Untersuchung und

  1. durch kulturelle Untersuchung (Bakteriennachweis und/oder Sporennachweis der Kontaminationsklasse "hoch") (siehe Ausführungshinweise zu § 9 Nr. 6) oder
  2. durch mikroskopische Untersuchung (Nachweis von Geißelzöpfen)

festgestellt wurde.

3.2 Der Verdacht des Ausbruchs der AFB liegt vor, wenn bei der klinischen Untersuchung eines Bienenvolkes AFB-verdächtige Erscheinungen festgestellt werden oder wenn bei der bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben eines Bienenvolkes ein Sporennachweis der Kontaminationsklasse "hoch" (siehe Ausführungshinweise zu § 9 Nr. 6) festgestellt wird.

Hinweise zu allgerneinen Vorschriften
(§§ 1a bis 5 b)

Zu § 1a:

Die angezeigten Bienenhaltungen werden unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register erfasst. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für den Wohnort des Bienenhalters

vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüssels sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Zu § 2:

1. Betriebe, die gewerblich oder gewerbsmäßig Seuchenwachs be- und verarbeiten oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig oder Pollen herstellen oder gewerblich Honig lagern oder behandeln, sind in der Regel unangemeldet einmal jährlich bei Bienenflugwetter auf Einhaltung der erforderlichen seuchenhygienischen Vorbeugemaßnahmen zu überprüfen.

2. Andere Betriebe, die Honig lagern oder behandeln oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen, sind gegebenenfalls im Zusammenhang mit epidemiologischen Ermittlungen in Seuchenfällen (§ 11 i.V.m. § 73 TierSG) zu überprüfen.

3. Die Beaufsichtigung der Betriebe durch die zuständige Veterinärbehörde dient der besseren Überwachung der Einhaltung seuchenhygienischer Maßnahmen.

4. Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt in erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unverpackten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen; Behälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter Form abgegeben wird, fallen nur bei Wiederverwendung zur Abpackung in den betreffenden gewerblichen Betrieben hierunter.

5. Eine unschädliche Beseitigung von Honig (Absatz 3) ist nur durch genügend tiefes Vergraben (0,50 Meter tief) oder durch Verbrennen möglich (siehe Ausführungshinweise zu § 8 Nr. 3).

6. Geeignetes Behandlungsverfahren von Honig zur Abtötung von Erregern übertragbarer Bienenkrankheiten (Absatz 4) ist die Erhitzung auf mindestens 120 °C für die Dauer von mindestens 30 Minuten.

7. Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung anfallenden Abfälle (Trester) können die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthalten. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 werden für die in Absatz 5 genannten Betriebe angeordnet, wenn eine Gefahr der Seuchenverschleppung vorhanden ist. Die Beseitigung der Trester nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie die Behandlung von Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, wird dann angeordnet, wenn durch die bei der Wachsgewinnung angewandten Verfahren die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten nicht zuverlässig abgetötet werden. Geeignetes Behandlungsverfahren für Wachs ist die Erhitzung auf mindestens 180 °C für die Dauer von mindestens 30 Minuten.

Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honig ist anzuordnen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält. Dies kann neben einheimischen Honig Importhonig oder Honig unbekannter Herkunft betreffen.

Zu § 3:

Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforderlichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden müssen, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen.

Zu § 5:

1. Die amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung der für den Herkunftsort zuständigen Veterinärbehörde ist grundsätzlich sowohl im Falle der Wanderung mit Bienenvölkern und der Beschickung von Belegstellen als auch für Bienenvölker, die für dauernd an einen Ort (Umzug, Verkauf) verbracht werden sollen, der für den Verbringungsort zuständigen Veterinärbehörde oder den von ihr beauftragten Kreisobleuten vorzulegen.

2. Die Feststellung der AFB-Freiheit darf von der zuständigen Amtstierärztin oder dem zuständigen Amtstierarzt nur bescheinigt werden, wenn in dem betreffenden Bienenstand eine zeitgerechte klinische Untersuchung der verdeckelten Brut der Bienenvölker durchgeführt wurde und keine Erscheinungen festgestellt worden sind, die den Ausbruch der AFB befürchten lassen. Auf die klinische Untersuchung kann verzichtet werden, wenn stattdessen das unverdächtige Ergebnis einer zeitgerechten bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben der Bienenvölker vorliegt (siehe Ausführungshinweise zu § 9 Abs. 6). Als zeitgerecht gilt eine Probenahme frühestens nach dem 1. September des Vorjahres.

3. Auf eine Gesundheitsbescheinigung kann aufgrund der Ermächtigung in Absatz 3 verzichtet werden, wenn der Standort der Bienenvölker nur innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt geändert wird und alle Bienenvölker des betreffenden Herkunftsstandes länger als zwölf Monate nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk gestanden haben.

4. Die Bezeichnung "Ort" und "Herkunftsort" sind mit dem Begriff "Standort" gleichzusetzen, wobei der Herkunftsort der Ort des bisherigen dauernden Aufenthalts ist.

5. Für die Bienenwanderungen sind zusätzlich die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Bienenhaltung vom 17. September 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) zu beachten.

Danach muss der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Kreisobleuten des Wanderstandortes mindestens drei Wochen vor der Wanderung schriftlich angezeigt werden:

Zudem muss eine Einverständniserklärung des Grundstücksbesitzers des Wanderstandortes vorgelegt werden.

Für die Meldung kann der Wandermeldeschein des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker verwandt werden.

Zu § 5b:

Zur Sicherstellung einer effektiven Bienenseuchenbekämpfung hat die zuständige Veterinärbehörde die Befugnis in einem Sperrbezirk, einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 bestimmten Gebiet den Haltern von Bienenvölkern anzuordnen, den aktuellen Standort ihrer Bienenstände anzuzeigen.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut (§§ 6 bis 12)

Zu § 6 - Verschluss von Bienenwohnungen:

Die Sporen des Paenibacillus larvae (vormals Bacillus larvae) sind sehr widerstandsfähig; sie können bei allen normalerweise vorkommenden Temperaturen jahrzehntelang infektiös bleiben.

Zu § 7 - Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der AFB oder des Seuchenverdachtes:

1. Die Maßnahmen sind unverzüglich bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs (siehe Ausführungshinweise zu § 1 Nr. 3) durchzuführen. Nur Honig, der zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf nicht entfernt werden.

Auch wenn eine mittelbare Verschleppung des Erregers der AFB nicht ganz auszuschließen ist, darf Honig zum Verzehr für Menschen aus dem Bestand verbracht werden.

2. Der klinisch begründete AFB-Verdacht gilt als erloschen, wenn die bakteriologische Untersuchung der verdächtigen Brut und die klinische Nachuntersuchung der Völker einen AFB-negativen Befund ergeben.

3. Der durch bakteriologischen Befund aus Futterkranzproben begründete AFB-Verdacht gilt als erloschen, wenn die klinische Untersuchung der verdächtigen Bienenvölker keinen verdächtigen Befund zeigt und die bakteriologische Nachuntersuchung der Futterkranzproben keinen oder nur einen niedrigen AFB-Erregergehalt (siehe Ausführungshinweise zu § 9 Abs. 6) ergibt.

Hinweise zu Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der AFB (§§ 8 bis 11)

Zu § 8:

1. Nach amtlicher Feststellung der AFB in einem Bienenbestand sind unverzüglich alle Bienenvölker des Bestandes sowie alle Bienenvölker und Bienenbestände mit möglichem Kontakt zu dem Seuchenbestand auf AFB zu untersuchen.

2. Der Ausbruch der AFB ist von der zuständigen Behörde unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz anzuzeigen. Die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung der "Tierseuchennachrichten (TSN)", siehe auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Tierseuchennachrichten vom 24. November 1994 (Gem. Min. Bl. S. 1245).

3. Zum Nachweis des Erregers werden von Völkern mit klinischem Verdacht auf AFB eine Brutwabe (in weniger eindeutigen Fällen auch mehrere Brutwaben) mit zahlreichen gedeckelten Brutzellen als Einzelvolkprobe dem Landeslabor zur Untersuchung eingesandt. In eindeutigen Fällen ist der direkte Nachweis von Geißelzöpfen im Phasenkontrast möglich. In solchen Fällen liegt ein Befund innerhalb weniger Stunden nach Probeneingang vor. Parallel wird immer ein kultureller Anzüchtungsversuch unternommen. Waben mit wenigen gedeckelten Zellen bzw. Wabenstücke reduzieren die Nachweiswahrscheinlichkeit. Honigwaben sind zur Untersuchung ungeeignet. Aus klinisch unauffälligen Völkern werden Futterkranzproben als Einzelvolkproben oder als Sammelproben von bis zu sechs Völkern zur Untersuchung im Landeslabor entnommen (siehe Ausführungshinweise zu § 9 Abs. 3).

4. Tote Bienen und tote oder lebende Bienenbrut seuchenkranker Bienenvölker werden am sichersten durch Verbrennen unschädlich beseitigt. Dies gilt auch für Abfälle aus Bienenwohnungen gesperrter Bienenbestände - gegebenenfalls auch für Futtervorräte -; eine Beseitigung nach vorheriger Entseuchung durch Erhitzung ist nur dann als unschädlich anzusehen, wenn die Einwirkungsdauer der angewandten Temperaturen für die Zerstörung der Faulbrutsporen ausreichend ist.

Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist es z.B. der Fall bei Einwirkung folgender Temperaturen und Einwirkungszeiten:

+ 230 °C für mindestens 20 Minuten (Trockensterilisation) oder

+ 120 °C für mindestens 30 Minuten (im gespannten Wasserdampf mit einem atü-Autoklav).

Durch Verwendung chemischer Desinfektionsmittel ist eine wirkungsvolle Entseuchung des in Betracht kommenden Materials nicht zu erwarten.

5. Der Entseuchung von Bienenständen und Gerätschaften muss stets eine gründliche Reinigung (Auskratzen, Abwaschen mit heißem Wasser) vorausgehen.

Bienenwohnungen und Gerätschaften aus Holz sind abzuflammen; Gegenstände aus Blech, Glas oder Kunststoff sind in drei prozentiger kochender Na0H-Lösung zu reinigen und mit heißem klarem Wasser nachzuspülen.

6. Brutwaben sind stets zu verbrennen. Vorratswaben können eingestampft und an geeignete Verarbeitungsbetriebe, die die Möglichkeit haben, Wachs bei einem atü zu desinfizieren, abgegeben werden. Die Abgabe von Wachs, Waben, Wabenteilen und Wabenabfällen als "Seuchenwachs" an derartige Betriebe ist nur in bienendichten und honigdichten Verpackungen gestaitet.

Ist eine solche Entseuchung nicht möglich, müssen Waben, Wabenteile und Wabenabfälle unschädlich beseitigt werden (siehe Ausführungshinweise zu § 8 Nr. 3).

7. Dem bienensicheren Verschluss des Standes und der Beseitigung aller Infektionsquellen kommt im Zuge einer AFB-Sanierung allergrößte Bedeutung zu.

Zu § 9:

1. Die Tötung ist für Bienenvölker, bei denen die AFB amtlich festgestellt wurde, anzuordnen, soweit sie nicht dem Kunstschwarmverfahren unterzogen werden sollen.

Die Ermittlung des gemeinen Wertes erfolgt nach Abschnitt III der Ausführungshinweise.

2. Die Behandlung durch das sogenannte offene Kunstschwarmverfahren (siehe Anlage 2) kann bei noch nicht stark geschwächten Völkern in gut geleiteten Bienenständen von der Amtstierärztin/Amtstierarzt zugelassen werden. Stark geschwächte und somit unwirtschaftliche Völker sind zu töten (Abschwefeln).

3. Für AFB-verdächtige oder AFB-ansteckungsverdächtige Bienenvölker wird keine Tötung angeordnet, da hierfür die Verordnung keine Rechtsgrundlage enthält; es ist neben den Sperrmaßnahmen für die verbleibenden Völker des Sanierungsbestandes nur die Nachuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zum Infektionsverlauf der AFB auf einem Bienenstand ist anzuordnen, gegebenenfalls alle auf einem Sanierungsbestand verbleibenden verdächtigen Bienenvölker dem Kunstschwarmverfahren zu unterziehen.

4. Die erste Nachuntersuchung der Völker eines Sanierungsstandes ist bei ausreichend vorhandener verdeckelter Brut frühestens zwei Monate nach Tötung oder Kunstschwarmbehandlung der kranken Völker und Durchführung der Reinigung und Desinfektion als klinische und bakteriologische (Futterkranzproben) Untersuchung vorzunehmen.

Die zweite Nachuntersuchung nach weiteren zwei Monaten entfällt, wenn die erste Nachuntersuchung klinisch und bakteriologisch keinen Verdacht auf AFB ergibt.

5. Mit der Untersuchung von Futterkranzproben aus dem Bereich der Brutnester auf Sporen des Paenibacillus larvae steht eine sehr sensible Methode zur Diagnose der AFB zur Verfügung. Der quantitative Nachweis von Faulbrutsporen aus der Futterkranzprobe erlaubt die Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Bienenvolkes vor dem Sichtbarwerden klinischer Symptome (siehe Anlage 1).

Die Proben müssen aus Futtervorräten im Bereich des Brutnestes stammen. Die genauste Aussage erzielt man, wenn die Proben aus dem Bereich des Futterkranzes von gedeckelten Brutwaben stammen. Pro Volk sind etwa 30 Gramm (ein Esslöffel) Futter zu entnehmen. Da die Untersuchung immer den gesamten Stand und nicht einzelne Völker betrifft, kann das Futter von bis zu sechs Völkern zusammengefasst werden. Die Sammelprobe muss mindestens 120 Gramm betragen. Bei Einzelvolkproben muss der Probenumfang mindestens 90 Gramm betragen. Es ist darauf zu achten, dass neben den unvermeidlichen festen Wabenbestandteilen genügend filtrierbare Futterbestandteile enthalten sind. Auf den Probeentnahmebehältnissen muss der Name des Imkers, der Standort der Völker und der Tag der Entnahme angegeben werden.

6. Die Untersuchungsergebnisse von Futterkranzproben werden in Kontaminationsklassen "null", "niedrig" und "hoch" oder Kategorien 0 bis II eingestuft. Bei Einstufung in die Kontaminationsklasse "null" (Kategorie 0) und "niedrig" (Kategorie 1) sind hieraus keine weiteren amtlichen Maßnahmen abzuleiten, soweit nicht andere Befunde - insbesondere klinische Erscheinungen - hierzu Anlass geben.

Die Einstufung in die Kontaminationsklasse "hoch" (Kategorie II) führt dagegen zum Verdacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bienenseuchenverordnung. In diesem Fall ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Seuchenfeststellung vorliegen.

Zu § 10:

1. Da die Flugweite mehr als ein Kilometer betragen kann, und die Flugweite auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders ergiebigen Bienenfutterquellen abhängig ist, muss der Radius des zu bildenden Sperrbezirkes den gegebenen Verhältnissen angepasst werden, dabei sind auch die Ergebnisse der Untersuchungen (siehe Ausführungshinweise zu § 8 Nr. 1) zu berücksichtigen.

2. Wird die AFB in einem Wanderbienenstand festgestellt, verständigt der Amtstierarzt hiervon die für die früheren Standorte der Bienenvölker zuständige Behörde. Sperrbezirke unn diese Standorte werden nach entsprechenden Umgebungsuntersuchungen gebildet.

3. Vor der Erteilung der Genehmigung zur Verbringung eines verseuchten Wanderbienenstandes an seinen Heimatstandort, ist die Zustimmung der für den Heimatstandort zuständigen Behörde einzuholen.

Zu § 11:

1. Die erste Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk ist unverzüglich nach der Seuchenfeststellung durchzuführen.

2. Die Wiederholungsuntersuchung in den nicht von AFB betroffenen Bienenbeständen des Sperrbezirkes nach frühestens zwei Monaten entfällt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2), wenn die Erstuntersuchung klinisch und bakteriologisch (Futterkranzproben) keinen Verdacht auf AFB ergibt.

3. Gemäß Absatz 3 können Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 bis 4 z.B. zugelassen werden, wenn Bienenstände und Bienenvölker innerhalb des Sperrbezirkes oder gegebenenfalls auch in einen anderen Sperrbezirk verbracht werden sollen; am Verbringungsort unterliegen die Bienenvölker den im jeweiligen Sperrbezirk angeordneten Beschränkungen bzw. Untersuchungen. Die jeweils erforderlichen Auflagen sind denn Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls der für den Verbringungsort zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. Eine in besonders begründeten Fällen beantragte Verbringungserlaubnis nach Orten außerhalb des Sperrbezirkes ist nur zu erteilen, wenn für die Bienen zwei negative klinische Untersuchungen oder eine unverdächtige Futterkranzprobe vorliegen. In allen Fällen, in denen für den Verbringungsort eine andere Behörde zuständig ist, ist vorher deren Zustimmung einzuholen.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche (§ 14)

Zu § 14:

Zur Behandlung von Bienenvölkern sind geeignete acaricide, vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Tierarzneimittel, einzusetzen. Bei der Anwendung der Mittel sind die Anwendungshinweise des Herstellers zu beachten.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Varroatose (§ 15)

Zu § 15:

1. Der Besitzer hat die Behandlung aller Bienenvölker in seinem Bestand durchzuführen, wenn ein Befall mit Varroa-Milben nachgewiesen wurde.

2. Zur Behandlung von Bienenvölkern stehen geeignete, vom BVL zugelassene Präparate zur Verfügung. Die Hinweise der Hersteller zur Anwendung sind zu beachten.

III.
Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern

1 Wirtschaftsvölker haben je nach ihrer Stärke einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als ein Volk am Ende der Trachtperiode.

2 Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Bienenvolkes sind in der Regel unter Beachtung des in § 67 Abs. 2 Tierseuchengesetz festgesetzten Höchstwertes von 150 Euro je Volk die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen:

2.1 Völker auf mit Bienen besetzten Waben im Brutraum:

je gut besetzter Wabe 8 Euro bis 15 Euro.

Dieser Schätzrahmen bezieht sich auf das Normalmaß einer Wabe. Andere Größen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Für Völker, deren Schätzwert besonders hoch ist, sind begründende Unterlagen der Schätzniederschrift beizufügen (z.B. Reinzuchtvolk).

2.2 Für Reinzuchtvölker können mit entsprechendem Zuchtnachweis Zuschläge bis zu 25 vom Hundert festgesetzt werden.

3 Im Übrigen gelten für die Schätzung die laufenden Nummern 21 bis 23 des Runderlasses vom 3. Juli 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 653), zuletzt geändert durch Erlass vom 1. August 1983 (Amtsbl. Schl.-H. S. 355), über Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (VV-AGTierSG). An Stelle einer Zerlegungsniederschrift ist den Entschädigungsunterlagen in jedem Falle der Untersuchungsbefund beizufügen.

IV.
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. August 2015 außer Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 7. August 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 567)* aufgehoben.

.

Anlage 1


Landeslabor
Schleswig-Holstein
Max-Eyth-Straße 5
24537 Neumünster
in Anlehnung
an das
LAVES-Institut
für Bienenkunde
in Celle

Informationsblatt zur Amerikanischen Faulbrut (AFB)

Erläuterungen zur Untersuchung von Futterkranzproben auf Paeniba.cillus larvae-Sporen

Der Sporennachweis aus Futterkranzproben dient der Früherkennung der AFB.

Über den ermittelten Sporenstatus erhält der Imker die Information, ob bzw. wie stark seine Völker von AFB befallen sind. Damit erhält er die Möglichkeit, infizierte Völker noch vor dem Auftreten erster Symptome zu sanieren und so den Ausbruch der Krankheit zu verhindern.

Probennahme und Befund

Probennahme:

Die Futter(kranz)probe (FKP) sollte möglichst nahe am Brutnest von gedeckeltem Futter (Honigzellen) bebrüteter Waben genommen werden. Pro Volk sind (30-50 ml) ein bis zwei gehäufte Esslöffel zu entnehmen und sauber in einen möglichst reißfesten Plastikbeutel (Gefrierbeutel 1,8 l oder größer) zu überführen.

Eine Sammelprobe setzt sich aus maximal sechs Völkern (eines Standes) zusaminen.

Ca. 100 Gramm sollte ein Probenbeutel mit Futter und Wachsresten mindestens beinhalten. Dies gilt auch, wenn es sich um Einzelvolk-Untersuchungen handelt!

Für jede erneute Entnahme (für jede Sammelprobe) muss ein neues Entnahmewerkzeug (Esslöffel, Holzmundspatel, ...) genommen werden, damit keine Sporen von Probe zu Probe verschleppt werden. Die Entnahmewerkzeuge bitte nicht in die Probenbeutel mit hineinlegen, sondern getrennt und bienenunzugänglich reinigen bzw. entsorgen.

Den Probenbeutel am oberen Ende fest verknoten, mit einem Gurnmiband doppelt umgelegt verschließen oder mit einem Packband fest zuzurren. Bitte nicht zutackern oder mit Draht verschließen! Wenn der Probenbeutel außen sehr klebt, bitte in einen weiteren Beutel einpacken, um eine Sporenverschleppung zu vermeiden.

Die Kennzeichnung muss gut leserlich auf dem Probenbeutel (unterhalb des Verschlusses) angebracht werden. Sie sollte unbedingt mit der Kennzeichnung auf dem Probeentnahme-Protokoll übereinstimmen. Ergänzend können Name des Imkers, Bienenstand, Völkerzahl, Völkergruppen u.ä. auf dem Probenbeutel (zusätzlich zum Protokoll) vermerkt werden.

Folgende Daten sollte das Anschreiben * aufweisen:

Erläuterungen zum Befund:

Die Sporenmenge wird über die Zählung der Kolonien ermittelt. Im Befund werden nicht die nachgewiesenen Sporenmengen angegeben, sondern Kontaminationsklassen oder auch Kategorien. Klassifiziert wird die Sporenmenge in drei Klassen:

Kontaminationsklasse null = Kategorie 0

Sporennachweis negativ

Es sind keine Kolonien gewachsen.

Die Probe ist unbelastet bzw. unterhalb der Nachweisgrenze.

Kontaminationsklasse niedrig = Kategorie I

Positiv - niedriger Sporengehalt

Es sind wenige P.larvae-Kolonien gewachsen.

Dies bedeutet, dass die Völker bereits mit AFB belastet sind, die Krankheit aber noch nicht ausgebrochen ist.

Je nach Fitness (Volksstärke, Volkszustand, Stockhygiene, imkerliche Hygienemaßnahmen) sind die Völker unterschiedlich anfällig und könnten später erkranken, wenn nicht folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Wahrscheinlich befindet sich ein größeres Sporenreservoir in der Nähe. Daher empfiehlt es sich, den Gesundheitsobmann des Vereins zu informieren und eine Gebietsuntersuchung zur Auffindung des Reservoirs anzuregen.

Kontaminationsklasse hoch = Kategorie II

Positiv - hoher Sporengehalt

Es sind P. larvae-Kolonien in großer Zahl gewachsen.

Dies bedeutet, dass die Völker bereits an AFB erkrankt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits klinische Symptome aufweisen.

Dieser Befund ist anzeigepflichtig, d.h. das zuständige Veterinäramt wird informiert und leitet entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ein. Es empfiehlt sich in diesem Fall, sich direkt mit dem Amtstierarzt in Verbindung zu setzen, um eine schnelle und für alle Beteiligten möglichst optimale Sanierung zu erreichen.

*Empfehlenswert ist die Verwendung unseres Probenentnahme-Protokolls)

.

Anlage 2

Methodik der AFB-Sanierung im offenen Kunstschwarmverfahren (nach Guido Eich, Bienenzuchtberater, LAVES, Institut für Bienenkunde, Celle)

Einleitung des Verfahrens

Bei den zu sanierenden Imkereien wird den Bienenhaltern empfohlen, die Königinnen zu käfigen. Dies dient der Erleichterung der nachfolgenden Sanierungsarbeiten. Alle reifen Honigwaben sind zu schleudern oder überschüssige Futterwaben durch den Imker zu entnehmen.

Feglingsbildung

Alle Völker im Sperrgebiet werden, wenn möglich innerhalb eines Tages, abgefegt und haben somit zeitgleich den gleichen Seuchenstatus. Eine Sporenverschleppung durch zeitversetztes Arbeiten wird ausgeschlossen.

Material und Methodik

Vorgehensweise

1. Magazinbeuten

Zu Beginn werden alle zu schwachen, klinisch stark befallenen Völker abgeschwefelt. Bei allen anderen wird die Königin im Käfig entnommen und zur Seite gelegt. Die Bienenmasse wird Brutwabe für Brutwabe in die angestammte Beute abgestoßen, bei stark verhonigten Waben abgefegt. Die bienenfreien Waben werden sofort durch die Hilfsperson in die bereitgelegten Müllbeutel bienendicht verpackt und mit den freigewordenen Beuteteilen abtransportiert. Am Ende wird die Bienenmasse im wabenfreien Brutraum zusammengestaucht und die gekäfigte Königin in die Beute eingehängt. Die Beute verbleibt mit geöffnetem Flugloch an ihrem angestammten Platz. Das Bienenvolk hat freien Ausflug, aber keinerlei Waben. Es kann sich mit Wasser versorgen und frei abkoten zur Sporenreduktion.

Alle Völker werden in ihre Beuten abgefegt, schwache aber klinisch nicht stark erkrankte Völker werden bis zur ausreichenden Volksstärke (1,5 bis 2,5 kg) zusammengelegt. Überzählige Königinnen werden dem Sammelvolk gekäfigt im Leerrähmchen zugehängt, sie dienen als Reserve.

Bei freiem Flug ist eine drei- bis fünftägige Hungerphase der Völker angebracht. Die Länge der Hungerphase richtet sich nach dem Trachtangebot.

Nach dem Abfegen wird der Imker beauftragt, jeden Tag abends die Völker auf Zustand und Bautrieb zu kontrollieren, das Ergebnis hat der Imker telefonisch mitzuteilen.

Bei Trachtangebot errichten die Bienen Wildbau am Beutendeckel, der täglich entfernt werden muss, um eine Speicherung von Vorräten zu verhindern. Bauende Völker werden erst nach fünf Tagen in eine frische Beute umlogiert und die "Hungerphase" unterbrochen.

Bei Trachtlosigkeit bauen die Völker nur am ersten Hungertag eine kleine Wabenzunge, in den Folgetagen nicht mehr. Solche Völker drohen zu verhungern und werden am dritten baulosen Tag in eine frische Beute umlogiert und die Hungerphase unterbrochen.

Umlogieren und Füttern

Nach der Hungerphase werden die Bienen in ihrer Beute zusammengestaucht, die gekäfigte Königin in eine desinfizierte Zarge - ausgestattet mit frischen Mittelwänden, Rähmchen, Folie und Deckel - umgehängt. Diese Zarge und eine leere Futterungseinrichtung werden (auf die nicht desinfizierte Zarge) aufgesetzt. Die gestauchten Bienen laufen zur Königin ins Frischabteil. Sind alle Bienen angekommen wird der verseuchte Beutenteil samt Bodenbrett entfernt und durch ein desinfiziertes Bodenbrett ersetzt, die gekäfigte Königin unter Zuckerteigverschluss gesetzt. Die Bienen erhalten zwei Tage kleine Futterportionen von 0,5 Liter, danach werden sie massiv gefüttert, damit sie ihren Bau errichten und Vorräte anlegen können. Eine Entmilbung der Völker bis zur Verdeckelung der ersten Brut bietet sich an.

2. Hinterbehandlungsbeuten

Besteht die Imkerei nur aus Hinterbehandlungsbeuten, so wird im klassischen Kunstschwarmverfahren mit Kellerhaft gearbeitet.

Bei Mischbetrieben (Magazine und Hinterbehandlungsbeuten) ist die Verfahrensweise eine andere:

Zuerst werden alle Magazinvölker nach Verfahren 1 abgefegt. Ein Teil der freien Zargen wird mit einem provisorischen Deckel und Bodenteil ausgestattet. In diese provisorischen Beuten werden alle Hinterbehandlungsvölker abgestoßen oder abgefegt und an ihrem ehemaligen Platz im Bienenhaus mit freiem Flug aufgestellt. Eine überschüssige Königin wird am Deckenbalken der Flugfront in einem Käfig frei aufgehängt und bildet einen Freiluftschwarm. Dieser Schwarm wird die gesamte Hungerphase frei hängen gelassen und danach wie ein Naturschwarm einlogiert. Während der Hungerphase werden die Hinterbehandlungsbeuten desinfiziert. Beim Umlogieren der Völker wird wie bei der klassischen Kellerhaft-Methode verfahren, d.h. Einlaufen der Bienen über den Anhängetisch oder das Flugloch. Fütterung und Entmilbung gleich dem Magazinbetrieb.

Schlusssanierung

Alle Beutenteile, in denen sich hungernde Bienen befunden haben, werden nach dem Freiwerden den Desinfektionsmaßnahmen zugeführt.




ENDE

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