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Regelwerk

Schl.-H.BHV1-VO - Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Oktober 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.10.2010 S. 628 Inkrafttreten)
Gl.Nr. B 7831-1-44



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit

  1. § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 4 a, 6, 7 und 17 und
  2. § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 23

des Tierseuchengesetzes ( TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. 1260, ber. S. 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in Verbindung mit § 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H.S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Treiben und Halten von Rindern

Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S.3520) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der insgesamt gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden und regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft ist.

§ 2 Impfungen

(1) Ist in einem Rinderbestand ein Reagent im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unverzüglich alle Rinder des Bestandes gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers impfen und regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für andere Rinder als Reagenten befristet Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern

  1. von dem betreffenden Bestand keine Infektionsgefährdung für Rinder anderer Bestände ausgeht und
  2. die Reagenten des Bestandes innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Bestand entfernt werden.

§ 3 Kennzeichnung und Halten von Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastiköhrmerke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen. Die zuständige Behörde gibt die Ohrmarken nach Satz 1 aus.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes,

  1. in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet,
  2. aus dem nur zur Schlachtung Rinder abgegeben werden und
  3. für den die zuständige Behörde einer solchen Ausnahme zugestimmt hat.

(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder im Freien hält,
  2. entgegen § 2 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich durchführt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes
    1. mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und
    2. im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV 1"
  4. entgegen § 3 Abs. 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann.

§ 5 Übergangsvorschriften

(1) Handelt es sich bei einem Reagenten in einem Rinderbestand um ein tragendes Rind, so ist § 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 nicht anzuwenden, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter

  1. nicht tragende Reagenten des Bestandes unverzüglich aus dem Bestand entfernt,
  2. den tragenden Reagenten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 a der BHV1-Verordnung impfen lässt,
  3. bis zur nächsten Abkalbung den tragenden Reagenten von den anderen Rindern des Bestandes absondert und
  4. nach der Abkalbung den Reagenten unverzüglich aus dem Bestand entfernt.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über den 30. Juni 2011 hinaus für tragende Rinder die Anwendung der Regelungen nach Absatz 1 befristet genehmigen, sofern ihr ergänzend für den Bestand ein tierärztliches Sanierungskonzept vorliegt, das eine zeitnahe Sanierung erwarten lässt, und sofern der Reagentenanteil gering ist.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von § 1 befristet genehmigen, sofern ihr ergänzend für den Bestand ein tierärztliches Sanierungskonzept vorliegt, das eine zeitnahe Sanierung erwarten lässt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE

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