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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte
- Sachsen -

Vom 22. Juli 2019
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 16.08.2019 S. 605)



Auf Grund des § 1 Absatz 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte

§ 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 3. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 961), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1 Buchst." durch die Wörter "Absatz 1 Buchstabe" ersetzt und die Wörter "durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33)" werden durch die Wörter "zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 86)" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c. Entgegennahme der Information des Bestimmungsmitgliedstaates durch den Unternehmer und Entscheidung über dessen Antrag auf Versendung nach Artikel 48 Abs.1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, "c) Entgegennahme der Information an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,"

d) In Buchstabe d wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Nummer" ersetzt und die Angabe "Nr. 717/2013 (ABl. L 201 vom 26.07.2013 S. 31)" wird durch die Angabe "2019/319 (ABl. L 61 vom 28.02.2019 S. 1)" ersetzt.

e) Buchstabe e wird aufgehoben.

e. Genehmigung der Verbringung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Materialien außerhalb des Einzugsbereichs nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist; § 2 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bleibt unberührt,

f) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:

alt neu
f. Meldungen nach § 26 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611, 659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "e) Meldungen nach § 26 Absatz 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1 Buchst." durch die Wörter "Absatz 1 Buchstabe" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie die Angabe "TierNebV" durch die Wörter "der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung" ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe "Buchst." durch das Wort "Buchstabe" ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

"e) Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

f) Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191706

ENDE

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(Stand: 02.10.2019)

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