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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung
- Sachsen -

Vom 20. April 2018
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 09.05.2018 S. 186)



Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Die Sächsische Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "EUR" jeweils durch das Wort "Euro" ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter "vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560)" durch die Wörter "vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254)" durch die Wörter "des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist" ersetzt.

4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:

" § 4a Fangjagd auf Schwarzwild

(1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Jagdgesetzes mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.

(2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.

§ 4b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden

Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.

§ 4c Einschränkung sachlicher Verbote bei der Jagd auf Schwarzwild

Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."

5. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050)" durch die Wörter "Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist" durch die Wörter "Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "EUR" jeweils durch das Wort "Euro" ersetzt.

7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geschossen wird nach der Schießstandordnung in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung und der Schießvorschrift in der am 1. März 2011 geltenden Fassung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. - Vereinigung der deutschen Landesverbände, zu beziehen über den Deutschen Jagdschutzverband, Friedrichstraße 185/186, 10117 Berlin.

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(Stand: 06.07.2018)

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