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Regelwerk

NatSchZuVO - Zuständigkeitsverordnung Naturschutz
Verordnung des Sächsischen Staatministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

- Sachsen -

Vom 13. August 2013
(GVBl. Nr. vom 06.09.2013 S. 760)



Aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgaben,

  1. bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 6 Abs.1 SächsNatSchG für das Gebiet des Freistaates Sachsen, mitzuwirken und Artenschutzprogramme von landesweiter Bedeutung zu erarbeiten sowie die Naturschutzbehörden bei der Ableitung von Artenschutzprojekten und beim Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu beraten, in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden und ehrenamtlichen Sachkundigen naturschutzbedeutsame Objekte und Artvorkommen zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über im Bestand gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
  2. die Ausweisung von Nationalparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
  3. bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000", bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. 206 vom 22.07.1992 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 193), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. 20 vom 26.01.2010 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 193), mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;
  4. Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG anzuleiten und durchzuführen, soweit nichts anderes bestimmt ist, und Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, 1496) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen und fortzuschreiben;
  5. die Grundsätze für einen Biotopverbund und dessen Umsetzung aufzustellen sowie Grundlagen für die Biotopvernetzung nach § 21 Abs. 6 BNatSchG und § 21a SächsNatSchG zu ermitteln;
  6. Grundsätze für die einheitliche Durchführung von Biotopkartierungen aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung der geschützten Biotope ( § 30 BNatSchG, § 21 SächsNatSchG) auf Basis von Daten der Naturschutzbehörden und des Staatsbetriebes Sachsenforst auszuwerten und die Geodatenbank des Landes laufend zu aktualisieren;
  7. Grundsätze für die einheitliche Durchführung der Artenerfassung aufzustellen und die landesweite Artenerfassung im Zusammenwirken insbesondere mit den Naturschutzbehörden sowie ehrenamtlichen Sachkundigen auszuwerten und die Geodatenbank des Landes laufend zu aktualisieren;
  8. Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
  9. die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
  10. Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten;
  11. landesweite Konzepte für Biotop- und Landschaftspflege zu erarbeiten, an der Erstellung der für die Umsetzung notwendigen Programme, Richtlinien und Vorschriften mitzuwirken sowie deren Umsetzung fachlich zu begleiten;
  12. fachliche Grundlagen für regionale Förderschwerpunkte und -maßnahmen zu erarbeiten sowie bei Fördermaßnahmen zu beraten, diese zu bewerten, fachlich zu begleiten und ihren Erfolg zu kontrollieren.

§ 2 Aufgaben des Staatsbetriebes Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete

Der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete hat im Rahmen der Verwaltung der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und der Biosphärenreservate innerhalb seines Wirkungsbereiches die Aufgaben,

  1. Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
  2. fachliche Stellungnahmen zu den in § 48 Abs. 2 SächsNatSchG aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
  3. Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;

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