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Regelwerk, Naturschutz

AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
- Sachsen -

Vom 15. Juli 1994
(Sächs.GVBl. S. 1429; ...; 05.05.2004 S. 148; 29.01.2008 S. 138 08; 12.04.2021 S. 517 21)



§ 1 (Zu § 2 FlurbG) 08 21

(1) Die für die ländliche Neuordnung (Flurbereinigung) zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung; ihm obliegt die Leitung der ländlichen Neuordnung.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Den oberen Flurbereinigungsbehörden müssen Personen angehören, die zurn höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sind; die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann Ausnahmen gestatten.

(3) Den Landkreisen und den Kreisfreien Städten werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen und die nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(6) Ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die Vorhaben des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Teilnehmereigenschaft wesentlich ändert.

(7) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG aufgrund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt schriftliche Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, ist dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund erheblicher eigener Interessen eines Landkreises beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt eine den Anforderungen der § § 37 und 44 FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.

§ 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 08

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Dritter und Vierter Teil des Flurbereinigungsgesetzes §§ 37 bis 90 FlurbG). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG.

(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 FlurbG übertragen.

(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (Fuenfter Teil des Flurbereinigungsgesetzes § § 91 bis 102 FlurbG) entsprechend.

§ 3 (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)

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