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Regelwerk

SächsFischVO - Sächsische Fischereiverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 10. März 2008
(GVBl. Nr. 5 vom 22.03.2008 S. 260; 04.07.2013 S. 569 13aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 33 Nr. 1 bis 17 und 20 bis 22 sowie § 35 Abs. 1 Nr. 25 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310),
  2. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken;
  2. Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt;
  3. Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer;
  4. Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen;
  5. Legangeln: Ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen;
  6. Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen;
  7. Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln;
  8. Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird;
  9. Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken;
  10. Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken.

Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung

Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang

§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:


Art

Schonzeit

Mindestmaß (cm)

1. Aal
Anguilla anguilla (L.)
- 40
2. Aland
Leuciscus idus (L.)
- 20
3. Äsche
Thymallus thymallus (L.)
1. Januar bis 15. Juni 30
4. Atlantischer Lachs
Salmo salar L.
1. Oktober bis 30. April 60
5. Atlantischer Stör
Acipenser sturio L.
ganzjährig -
6. Bachforelle
Salmo trutta fario L.
1. Oktober bis 30. April 28
7. Bachsaibling
Salvelinus fontinalis (MITCH.)
1. Oktober bis 30. April 28
8. Barbe
Barbus barbus (L.)
15. April bis 30. Juni 50
9. Bitterling
Rhodeus amarus (BLOCH)
ganzjährig -
10. Edelkrebs
Astacus astacus L.
ganzjährig -
11. Elritze
Phoxinus phoxinus (L.)
ganzjährig -
12. Flussmuschel
Unio crassus
ganzjährig -
13. Flussperlmuschel
Margaritana margaritifera L.
ganzjährig -
14. Groppe
Cottus gobio L.
ganzjährig -
15. Große Maräne
Coregonus lavaretus (L.)
1. Oktober bis 31. Dezember 30
16. Hecht
Esox lucius L.
1. Februar bis 30. April 50
17. Karausche
Carassius carassius (L.)
1. Februar bis 30. Juni 15
18. Karpfen
Cyprinus carpio (L.)
- 40
19. Maifisch
Alosa spec.
ganzjährig -
20. Meerforelle
Salmo trutta trutta L.
1. Oktober bis 30. April 60
21. Nase
Chondrostoma nasus (L.)
ganzjährig -
22. Neunaugen
Petromyzontidae spec.
ganzjährig -
23. Neunstachliger Stichling
Gasterosteus pungitius (L.)
ganzjährig -
24. Nordseeschnäpel
Coregonus oxyrinchus
ganzjährig -
25. Quappe
Lota lota (L.)
ganzjährig -
26. Rapfen
Aspius aspius (L.)
1. Januar bis 31. Mai 40
27. Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss (WALB.)
1. Oktober bis 30. April 25
28. Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus (L.)
- 20
29. Schlammpeitzger
Misgurnus fossilis (L.)
ganzjährig -
30. Schleie
Tinca tinca (L.)
- 25
31. Schmerle
Noemacheilus barbatulus (L.)
ganzjährig -
32. Schneider
Alburnoides bipunctatus (BLOCH)
ganzjährig -
33. Seeforelle
Salmo trutta lacustris L.
1. Oktober bis 30. April 60
34. Seesaibling
Salvelinus alpinus alpinus (L.)
1. Oktober bis 30. April 28
35. Steinbeißer
Cobitis spec.
ganzjährig -
36. Steinkrebs
Austropotamobius torrentium (Schrank)
ganzjährig -
37. Stromgründling
Romanogobio belingi
ganzjährig -
38. Zährte
Vimba vimba (L.)
ganzjährig -
39. Zander
Sander lucioperca (L.)
1. Februar bis 31. Mai 50
40. Zope
Abramis ballerus (L.)
ganzjährig -.

Das Mindestmaß nach Satz 1 Nr. 28 gilt nur beim Fang in einem Fließgewässer.

(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestands zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von den Fangbeschränkungen des Absatzes 1 zulassen.

(4) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

§ 3 Hegeplan

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name des Fischereiausübungsberechtigten;
  2. Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung;
  3. fischereiliches Leitbild des Gewässers;
  4. Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestands;
  5. Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen und
  6. gegebenenfalls die Beschränkungen für Erlaubnisscheininhaber oder innerhalb von Schonbezirken.

(2) Die Genehmigung des Hegeplans gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 4 Fischerei mit Angeln

(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.

(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Mit einer Hegene darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.

(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Hegene, Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.

(4) Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.

(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

(6) Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.

(7) Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden. Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

§ 5 Köderfische

(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.

(2) Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 cm verwendet werden. Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

§ 6 Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen

(1) Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

(2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen gegenüber dem Fischereiausübungsberechtigten untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.

(3) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplans widerspricht.

(4) Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 Metern zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 Metern zu Schonbezirken eingebracht werden. In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen. Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.

(5) In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer ermittelt werden kann. Die Fischereibehörde weist dem Eigentümer die Kennzeichen auf Antrag zu.

§ 7 Elektrofischerei

(1) Das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Sie darf nur Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins und eines Bedienungsscheins für Elektrofischfanganlagen sind. Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestands sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden. Sie wird widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt.

(2) Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig.

(3) Der Durchführende der Elektrofischerei ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen. Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein als Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht, mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Der Durchführende der Elektrofischerei hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen.

(4) Hilfsarbeiten bei der Durchführung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens acht-zehn Jahre alt sind und die vom Durchführenden der Elektrofischerei hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden.

(5) Teilnehmer an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht des Lehrgangsleiters ausüben.

(6) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestands dient.

§ 8 Fischen in Fließgewässern

Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 9 Fangstatistik

Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik). Er hat die Fangstatistik mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Schutz der Fische und Fischbestände

§ 10 Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen

(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsFischG durch den Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder deren Beauftragte erlaubt.

(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische ist verboten.

(3) Erlaubnisscheininhaber dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.

§ 11 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer

(1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind vom Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen, wenn

  1. der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder
  2. die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.

§ 12 Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken

Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder in Triebwerke darf 20 mm nicht überschreiten.

§ 13 Transport und Hälterung von Fischen

Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands der Fische ausschließen. Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen. Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

§ 14 Markt- und Verkehrsverbote

Fische, die nach § 2 Abs. 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter An-lagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.

Abschnitt 3
Selbständige Fischereirechte

§ 15 Eintragungen in das Verzeichnis selbständiger Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.

(2) Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

  1. den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Inhabers des Fischereirechts;
  2. die Anschrift des Inhabers des selbständigen Fischereirechts;
  3. die Bezeichnung des Gewässers, an dem das selbständige Fischereirecht besteht;
  4. den Namen des Eigentümers des Gewässergrundstücks;
  5. die Bezeichnung des Gewässergrundstücks, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht;
  6. eine Beschreibung des selbständigen Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen sowie
  7. sämtliche Unterlagen, die zum Nachweis des Bestehens, zum Inhalt und zum Umfang des selbständigen Fischereirechts vorhanden sind, insbesondere Grundbuchauszüge, Erbnachweise oder Nachweise der Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb.

(3) Das Erlöschen eines selbständigen Fischereirechts nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG ist von Amts wegen einzutragen.

(4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.

ENDE

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