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Regelwerk

EGR - Erhaltung genetischer Ressourcen
Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

-Rheinland-Pfalz -

Vom 7.September 2010
(MBl. Nr. 13 vom 17.11.2010 S. 162)
Gl.-Nr.: 7824



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 7. September 2010 (8506)

1 Rechtsgrundlagen, Zuständigkeits- und Finanzierungsbestimmungen

1.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2007 S. 668) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; die Bewilligungsbehörde (Nummer 9) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium (Ministerium) behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.

1.4 Im Wege der Projektförderung werden die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift als Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden.

2 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung der Erhaltung bedrohter genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.

Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die u.a. auf dem Nationalen Fachprogramm zu den tiergenetischen Ressourcen aufbaut und die langfristige Erhaltung der Agrobiodiversität (in-situ und ex-situ) sowie eine nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen für die Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziel hat.

Genetische Ressourcen bergen Nutzen- und Innovationspotentiaie, die für die Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft an sich verändernde Markt-, Produktions- und Umweltbedingungen von großer Bedeutung sind. Ihre Erhaltung ist eine grundlegende Voraussetzung für zukünftige Nutzungen und züchterische Fortschritte.

3 Gegenstand der Zuwendung

Förderfähig ist die Zucht oder Haltung der in der Roten Liste des Fachbeirates für Tiergenetische Ressourcen aufgeführten Tierrasse Glanrind, die nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in die Gefährdungskategorie "Erhaltungspopulation" eingestuft ist.

4 Zuwendungsberechtige Person

4.1 Gefördert werden können

4.1.1 Unternehmen, welche die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890 -1891-) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder

4.1.2 sonstige Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Glanrinder (Nummer 3) halten.

4.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

4.2.1 bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder

4.2.2 die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004/C 244/02) (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die zuwendungsberechtigte Person

5.2 Förderfähig sind nur die gehaltenen Großvieheinheiten (GVE), die

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

6.2 Es können für die Dauer von fünf Jahren jährlich bis zu 200 EUR je GVE für förderfähige Zuchttiere (Nummer 5.2) gewährt werden.

6.3

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