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Regelwerk
Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Oktober 2015
(GV. NRW. Nr. 39 vom 23.10.2015 S. 706)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2015 (GV. NRW. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Von Tierhaltern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, wird nach erfolgloser Anmahnung der Meldung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld, mindestens 25 Euro und höchstens 500 Euro, erhoben, wenn das Unterlassen oder die Verspätung vom Tierhalter zu vertreten ist."

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2015" wird durch die Angabe "2016" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Pferde:
1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 EURO

11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 EURO

"1. Pferde
beitragsfrei".

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Rinder
je Tier = 12,00 Euro
"2. Rinder:
a) 1 Tier bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro
b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 Euro".

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Gehegewild:

a. 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro

b. 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 Euro

"7. Gehegewild:
beitragsfrei".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Mindestbeitrag" durch das Wort "Grundbeitrag" ersetzt.

3. § 1b Absatz 2

(2) Bei Rindern wird ein Bonus von 10 Euro je Tier gewährt für Bestände, die am Stichtag 15. Februar 2015 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, BHV1-frei sind. Der Status der BHV1-Freiheit muss am 15. Februar 2015 in der HIT-Datenbank dokumentiert sein. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst nach dem genannten Stichtag eintritt, wird der Bonus nicht gewährt. Der Bonus nach Satz 1 wird auch Betrieben gewährt, die im Jahr 2014 ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Sanierungsprogramm umgesetzt haben oder in die 2014 unverschuldet eine BHV1-Infektion eingetragen worden ist. Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 gegenüber der Tierseuchenkasse zu bescheinigen.

wird aufgehoben.

4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "12,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "7,00 Euro" durch die Angabe "10,00 Euro" ersetzt.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Geflügel

a. Kleinstbestände, Geflügel, je Tier 0,34 Euro
aa) je Legehenne 0,30 Euro
bb) je Masthähnchen 0,15 Euro

b.Gänse, je Tier 0,80 Euro

c. Enten, je Tier 0,80 Euro

d. Puten, je Tier 0,80 Euro.

"8. Geflügel, je Tier, 0,34 Euro."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2015 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

ID 180179

ENDE

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