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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

Vom 23. November 2010
(GV. NRW. Nr. 33 vom 03.12.2010 S. 621)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008(GV. NRW. S.706), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996(GV. NRW. S.104), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S.854), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 17 d Abs. 2 Satz 2" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 17 e Satz 2" werden die Wörter "sowie für die Anordnung von Verboten oder Beschränkungen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken" eingefügt.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. für die Festlegung einer Überwachungszone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 der Geflügelpest-Verordnung das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 der Schweinepest-Verordnung das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 der MKS-Verordnung das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 19 Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten0910

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist

für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 3 Absatz 1,
für die Erstzulassung von Kompartimenten nach Artikel 4 Absatz 1,
für die Eintragung eines zugelassenen Kompartiments auf der Info-Webseite gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach Artikel 4 Absatz 4,
für die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 5 Nummer 5,
für die Sicherstellung der amtlichen, risikoorientierten Vor-Ort-Kontrollen der Kompartimente nach Artikel 6 Absatz 1,
für die Aussetzung der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 1,
für die Aufhebung der Aussetzung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 3,
für den Widerruf der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 8 Absatz 1 und
für die Streichung des Namens eines Kompartiments aus der Liste der zugelassenen Kompartimente nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
das Landesamt.

" § 19 Bienenseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1 der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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