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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Richtlinien zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren auf Stroh
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. November 2011
(MBl. NRW Nr. 1 vom 09.01.2012 S. 8; 27.09.2012 S. 670; 11.12.2013 S. 539aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7861



RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-4-72.40.72 v. 22.11.2011

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S.15) und Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2011 S. 8) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf Stroh.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ziel der Maßnahme ist insbesondere die Verbesserung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von Milchkühen, von Mutterkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

2.2 Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:

2.3 Nicht berücksichtigt werden bei den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen,

3 Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 73/2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

4.1 den Betrieb selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere im jeweils beantragten Betriebszweig vollständig durchzuführen und die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,

4.2 im Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtviehbesatz von maximal 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar landwirtschaftlich genutzer Flächen (LF) einhält; im Sinne dieser Förderung gehören zur LF alle im Flächenverzeichnis angegebenen und festgestellten Flächen, mit denen eine Betriebsprämie aktiviert werden kann, außer aufgeforstete Flächen und Naturschutzflächen gemäß Artikel 34 der VO (EG) Nr. 73/2009,

4.3 den Tieren einen Stall zur Verfügung stellt, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindestens

4.4 jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung stellt:

4.5 die Anzahl der Liegeflächen auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche so bemisst, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,

4.6 Milch-/Mutterkühen, Mast- und Aufzuchtrindern je Tier einen Grundfutterplatz bereitstellt oder im Falle der Vorratsfütterung für ein Tier-Fressplatz-Verhältnis bei

4.7 die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einstreut, so dass diese trocken und ausreichend gepolstert sind; bei Schweinen darf das Stroh nicht gehäckselt sein,

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