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Regelwerk Naturschutz

PfSchGerKVO - Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. November 2014
(GV NRW Nr. 37 vom 05.12.2014 S. 850)
Gl.-Nr.: 7823



Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.

Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, abgewickelt werden.

(2) Kontrollstellen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollstellen

Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und
  3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.

§ 3 Verpflichtung der Kontrollstellen

Die Kontrollstellen verpflichten sich,

  1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
  2. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
  3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
  4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
  5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

§ 4 Gebühren

Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)


1 Kontrollpersonal

1.1 Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.

1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein Erfolgsnachweis verlangt werden. Innerhalb von fünf Jahren muss das Kontrollpersonal an einer Fortbildungsmaßnahme der zuständigen Behörde teilnehmen. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2015.

1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muss sie mindestens eine Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen.

2 Kontrollort

Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, dass nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben oder ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten.

3 Kontrollausrüstungen

Zu den Kontrollausrüstungen gemäß § 1 Nummer 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,

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