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Regelwerk

BHV1-VO NRW - Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Oktober 2014
(GV.NRW Nr. 38 vom 08.12.2014 S. 866)
Gl.-Nr.: 7831



Auf Grund

verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:

§ 1 Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder, die nicht BHV1-frei sind im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa bis cc der BHV1-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. Rinder eines Bestandes, in dem alle empfänglichen Tiere entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft werden,
  2. Rinder eines Bestandes, für die ein Impfverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung angeordnet ist oder
  3. Rinder eines Bestandes, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Sanierungskonzept vorliegt. Ein Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Rinderställe einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden.

§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten

Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine Ohrmarke nach Satz 1, ist es unverzüglich nachzukennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.

§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot

(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann Ausnahmen auch zulassen für Impfungen

  1. in Beständen, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1 oder 1a der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
  2. bei Rindern, die in einen Bestand nach Nummer 1 verbracht werden sollen, für den nach Nummer 1 eine Ausnahme zugelassen ist, und
  3. in Beständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3.

Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 zugelassen ist.

(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.

§ 4 Dokumentation von Impfungen

Die Tierhalterin oder der Tierhalter, in deren oder dessen Bestand ein Rind gegen BHV1 geimpft worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Impfung durch den behandelnden Tierarzt, die behandelnde Tierärztin oder die jeweils zuständige Behörde innerhalb von vierzehn Werktagen in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Abl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert wird.

§ 5 Verbot der Belegung von Reagenten

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass weibliche Reagenten im Sinne von § 1

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