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Regelwerk

Planfeststellungsrichtlinien FlurbG - Richtlinien für die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. August 2002
(MBl. Nr. 51 vom 30.09.2002 S. 1012)
Gl.-Nr.: 7815


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, AZ.: III -10 - 386/1 - 26154

1 Grundsätze

1.1 Rechtsgrundlage

Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1173) geregelt.

1.2 Zweck der Planfeststellung

1.2.1 Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen - im Folgenden kurz "Plan nach § 41" genannt (§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des Flurbereinigungsgesetzes) - ist Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung des Verfahrensziels ist, ausgehend von den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38, eine Gesamtplanung der notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen; das Ergebnis ist der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 Abs. 1).

1.2.2 Zweck der Feststellung des Planes nach § 41 ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen - soweit notwendig - zu regeln und dabei alle durch die Vorhaben berührten öffentlichen Interessen auszugleichen.

1.2.3 Von der Planfeststellung bleibt die haushaltsmäßige Behandlung des Planes nach § 41 unberührt.

1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung

Der Plan nach § 41 ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung bringt für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurbereinigungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

1.4 Gegenstand der Planfeststellung

1.4.1 Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung und Beseitigung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen, wenn sie dem Zweck der Flurbereinigung dienen.

1.4.2 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568). Die hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze und das anzuwendende Verfahren sind durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.03.2001 - Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz - (MBl. NRW. S. 537/SMBl. NRW. 7815) im Einzelnen festgelegt worden.

1.4.3 Gemäß § 3c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn hiermit nach Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf

mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

1.4.4 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist - soweit notwendig - eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gem. § 48d Landschaftsgesetz (LG). Dabei ist der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.04.2000 "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH)" (MBl. NRW. S. 624/SMBl. NRW.791) zu beachten.

1.4.5 Der festgestellte Plan ist nach § 58 in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen und wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (§

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