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Regelwerk

ZustVO-Naturschutz - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Niedersachsen -

Vom 18. Juli 2011
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.08.2011 S. 269; 30.11.2011 S. 466; 26.11.2018 S. 257 18; 20.11.2020 S. 401 20)


Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), auch in Verbindung

wird verordnet:

§ 1 Rechte und Befugnisse

Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden sind bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und Untersuchungsrechte.

§ 2 Oberste Naturschutzbehörde 20

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Übertragung der Betreuung von Naturparken nach § 36 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( NAGBNatSchG),
  2. die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und
  3. die Stellungnahme zum Erhaltungszustand der Wolfspopulation im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

§ 3 Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung 18 20

(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für

  1. Maßnahmen :nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und Biosphärenreservaten liegen,
  2. die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz (§ 33 NAGBNatSchG),
  3. die Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes durch Verordnung nach § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG,
  4. die Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Forschung an invasiven Arten, nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BNatSchG und nach § 40c Abs. 3 BNatSchG,
  5. die Bestimmung von Stellen nach § 45 Abs. 5 Satz 3 des BNatSchG,
  6. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen,
  7. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
  8. die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
  9. die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
  10. die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,
  11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,
  12. die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV,
  13. die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,
  14. die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,
  15. die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,
  16. die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV,
  17. die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV,
  18. die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer",
  19. die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031

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