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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 11.11.2020 S. 444)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 5

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, sind abweichend von § 14 BNatSchG kein Eingriff.

wird gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) § 17 Abs. 3 BNatSchG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis auch erfasst

  1. die auf Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen und
  2. die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes ,Natura 2000' notwendigen Maßnahmen.

Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermitteln

  1. die Behörde, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist, zu Maßnahmen und Flächen nach Satz 1 Nr. 1 und
  2. die nach § 26 Satz 1 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2

der Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und der Übermittlung nach Satz 2 einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr..2 sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Absatz 2 findet keine Anwendung. "(3) Von einer Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten angehört werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 8 angefügt:

"Für eine nach dem 31. Dezember 2020 ausgefertigte Verordnung ist die auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens fortgeschriebene Begründung zur Einsichtnahme vorzuhalten; Satz 3 gilt entsprechend."

c) In Absatz 9 Satz 1 werden nach der Verweisung " § 22 Abs. 3 Satz 1" das Komma und die Angabe "der Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1" gestrichen.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Ist die Geldersatzleistung in einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorgesehen, so steht sie abweichend von Satz 1 der Gemeinde zu."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der durch Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmten Gebote und Verbote und stellt die Einhaltung einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in der Satzung vorgesehenen Verpflichtung sicher."

c) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "acht" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Flächen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegen sind und
  1. keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert werden (sonstige naturnahe Flächen),

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(Stand: 18.12.2020)

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